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VwGH vom 18.02.2015, 2013/03/0156

VwGH vom 18.02.2015, 2013/03/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Hartberg, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-220.100/0030- IV/SCH2/2013, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde in einem Verfahren zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 48 Eisenbahngesetz. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

"I. Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung

Die Auflassung der schienengleichen Eisenbahnkreuzung in km 50,107 der ÖBB-Strecke Fehring - Friedberg im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hartberg wird unter Beachtung der unten angeführten Nebenbestimmungen mit einer Ausführungsfrist von 3 Jahren ab Bescheiddatum angeordnet.

II. Nebenbestimmungen:

1. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in km 150,107 hat innerhalb der Auflassungsfrist aber erst nach Errichtung und Inbetriebnahme des schienengleichen Eisenbahnüberganges für Fußgänger in km 50,150 sowie nach Errichtung und Fertigstellung einer adäquaten Zufahrtsmöglichkeit zur Firma (P) zu erfolgen.

2. Die Errichtung der Fußgänger-EK in km 50,150 und Auflassung der bestehenden EK in km 50,107 hat nach Maßgabe der im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrstechnik sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für die Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen angeführten Maßnahmen zu erfolgen.

III. Entscheidung über Einwendungen

(...)"

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung zähle zu den als "Hot Spots" bezeichneten besonders gefährlichen 56 Bahnübergängen mit besonderer Unfallhäufigkeit in den letzten Jahren. Nach den Aufzeichnungen der ÖBB habe sich in den vergangenen Jahren dort eine Vielzahl von Vorfällen ereignet.

Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) habe die Behörde auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben- , Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast oder von Amts wegen die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits anzuordnen, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar seien. Bei einer Auflassung müssten die Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen, dh es müsse für das Erfordernis des Verkehrs auf der Straße vorgesorgt werden, dem die jeweils vorgesehene Ersatzlösung zur Aufnahme des Verkehrs über den bisherigen Eisenbahnübergang gerecht werden müsse.

Bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sei grundsätzlich nicht auf das subjektiv geäußerte Interesse des Eisenbahnunternehmens oder des Trägers der Straßenbaulast an der Auflassung der Eisenbahnkreuzung abzustellen, sondern dieses müsse auf Seiten beider Verkehrsträger auch objektiv gegeben sein. Es müsse somit ein Interesse an der Verbesserung des sich kreuzenden Verkehrs durch die Auflassung vorliegen und die Verbesserung müsse mit Maßnahmen erzielt werden, deren Aufwand im Verhältnis zum Nutzen der Verbesserung wirtschaftlich zumutbar sei.

Dem Gutachten des nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass sich durch die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung und Errichtung einer neuen Fußgänger-Eisenbahnkreuzung sowie straßenbautechnischen Maßnahmen am H-Weg (LKW-Ausweiche) eine deutliche Verbesserung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auf der Schiene und der Straße ergebe.

Die im Zuge der Ortsverhandlung von den Sachverständigen für Verkehrstechnik (Schiene und Straße) sowie für die Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge erstellten Gutachten seien aus Sicht der belangten Behörde vollständig, schlüssig und nachvollziehbar; diesbezüglich seien keine Einwände erfolgt.

Hinsichtlich der Nebenbestimmungen (Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheids hält die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass nach Aussage des verkehrstechnischen Sachverständigen eine ersatzlose Auflassung der Eisenbahnkreuzung nicht möglich sei. Es sei daher gemäß § 48 Abs 1 Z 2 Eisenbahngesetz erforderlich gewesen, mit der Auflassung in Zusammenhang stehende Ersatzmaßnahmen zu setzen.

Den eingeholten Gutachten der Sachverständigen seien als erforderliche Ersatzmaßnahmen die Errichtung einer Fußgänger-Eisenbahnkreuzung samt erforderlicher baulicher und sicherungstechnischer Maßnahmen auch an der aufzulassenden Eisenbahnkreuzung zu entnehmen, auf welche die Nebenbestimmung 1 in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides verweise.

Die Forderung des nichtamtlichen Sachverständigen zum konkreten Ausbau des "H-Weges" sei jedoch nur insoweit in den Spruch übernommen worden, als eine adäquate Zufahrtsmöglichkeit zur Firma P errichtet werden müsse. Der konkret vom Sachverständigen vorgeschlagene Ausbau des H-Weges sei jedenfalls technisch machbar und rechtlich durchsetzbar, jedoch sollten durch die Vorschreibung der Herstellung einer adäquaten Zufahrtsmöglichkeit zum Gelände der Firma P auch andere Zufahrtsmöglichkeiten als die vom Sachverständigen angeführten nicht ausgeschlossen werden. Die konkrete Gestaltung der Zufahrtsmöglichkeit sei durch zivilrechtliche Vereinbarungen bzw erforderlichenfalls in weiteren Genehmigungsverfahren festzulegen.

Zu den im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei führt die belangte Behörde aus, dass dem Kataster jedenfalls die Möglichkeit einer straßenseitigen Anbindung der Firma P an das öffentliche Straßennetz zu entnehmen sei, wobei mehrere - unter Bezeichnung der Grundstücksnummern näher dargelegte - Zufahrtsmöglichkeiten in Betracht kämen.

Auch die "zwangsweise Durchsetzung einer adäquaten straßenseitigen Zufahrtsmöglichkeit" käme bei Überwiegen des öffentlichen Interesses als ultima ratio in Betracht (die belangte Behörde verweist dabei auf das Steirische Landes-Straßenverwaltungsgesetz sowie das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz). Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei erst nach Herstellung der Ersatzmaßnahmen, also auch der adäquaten Zufahrtsmöglichkeit zur Firma P, möglich.

Zusammenfassend sei nach Ansicht der belangten Behörde dem Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung eine deutliche Verbesserung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auf der Schiene und der Straße ergebe, und das umzugestaltende Wegenetz bei Einhaltung der entsprechenden Nebenbestimmungen den Verkehrserfordernissen entspreche. Eine Anbindung der Firma P an das öffentliche Verkehrsnetz sei jedenfalls auch nach Auflassung der Eisenbahnkreuzung möglich; die konkrete Ausgestaltung dieser Zufahrt sei aber im Verfahren zur Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung nicht gegenständlich. Hier sei nur die Möglichkeit zu prüfen gewesen, wobei eine technisch realisierbare und rechtlich mögliche und durchsetzbare Lösung aufgezeigt worden sei. Die konkrete Ausgestaltung der Zufahrtsmöglichkeit sei im Zuge der Umsetzung des Auftrages und allenfalls in erforderlichen weiteren Verfahren zu klären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung kostenpflichtig abweisen, sowie hilfsweise, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw Rechtswidrigkeit seines Inhalts kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind - da durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 79 Abs 11 VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. § 48 Eisenbahngesetz (EisbG) idF BGBl I Nr 25/2010 lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränktöffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
(...)
2.
die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt- , Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.

(...)"

3. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, dass bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung das verbleibende Wegenetz nicht den Verkehrsbedürfnissen im Sinne des § 48 Abs 1 Z 2 EisbG entspreche, wenn mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung private Grundstücke - wie im gegenständlichen Fall konkret jenes der Firma P - jeglicher rechtlich gesicherten Zufahrt von den öffentlichen Straßen beraubt würden. Die Begründung der belangten Behörde, wonach eine Anbindung der Grundstücke der Firma P an das öffentliche Straßennetz gegeben sei, sei faktisch unzutreffend. Auch sei ein Abhängigmachen der Auflösung der Eisenbahnkreuzung von zukünftigen und auch ihrem Eintritt nach ungesicherten zivilrechtlichen Vorgängen durch § 48 Abs 1 Z 2 EisbG nicht gedeckt.

Die Formulierung der Nebenbestimmung, wonach eine Auflassung innerhalb der Frist von zwei Jahren, jedoch erst nach Errichtung und Fertigstellung einer adäquaten Zufahrtsmöglichkeit zu erfolgen habe, sei widersprüchlich. Es bleibe ungeregelt, was zu geschehen habe, wenn die Errichtung und Fertigstellung der adäquaten Zufahrtsmöglichkeit nach Ablauf der Auflassungsfrist nicht geschehe. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach auch andere Zufahrtsmöglichkeiten denkbar seien und anzunehmen sei, dass eine zwangsweise Durchsetzung möglich sei, seien reine Spekulationen. Faktum sei, dass die Firma P bei Auflösung der Eisenbahnkreuzung unvermittelt eine durch Kfz unerreichbare Liegenschaft habe. Die belangte Behörde dürfe dies nicht als deren privates Problem abtun oder aber die Auflassung bis zum Eintritt eines völlig ungewissen und von ihr unbeeinflussbaren Ereignisses suspendieren.

Im Übrigen rügt die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde habe unzulässiger Weise über zivilrechtliche Ansprüche abgesprochen und sei darüber hinaus auch ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sei nicht gerechtfertigt, da einerseits entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Gefährlichkeit der Eisenbahnkreuzung nicht gegeben sei und andererseits eminente Verkehrsbedürfnisse an dieser Stelle bestünden.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verweist, es sei eine Verhandlung samt Ortsaugenschein durchgeführt worden, wobei "das Verhandlungsergebnis der einen integrativen Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Verhandlungsschrift GZ (...) zu entnehmen" sei.

Mit dem bloßen Hinweis auf "das Verhandlungsergebnis", wird - jedenfalls soweit dies als Teil der von der belangten Behörde auch im Übrigen nicht systematisch getroffenen Feststellungen verstanden werden soll - den Erfordernissen des § 60 AVG nicht Genüge getan, zumal nicht erkennbar ist, welche konkreten Inhalte aus der Verhandlungsschrift als Feststellungen der belangten Behörde zu verstehen wären.

5. Hinsichtlich der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ist zunächst auszuführen, dass § 48 EisbG keine ausdrückliche Parteistellung der Gemeinde vorsieht. Die beschwerdeführende Partei ist jedoch - im Verfahren unbestritten - Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG und hat als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung gemäß dieser Bestimmung zu tragen. Sie ist daher durch das Auflassungsverfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt. Als Trägerin der Straßenbaulast steht ihr gemäß § 48 Abs 1 EisbG darüber hinaus ein Antragsrecht zu, weshalb ihr auch dadurch Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt (siehe hierzu Altenburger/Wurmitzer, Gefahrenquelle Eisenbahnkreuzung:

Das neue Auflassungsverfahren; RdU-UT 2011/23 (66)).

6. Gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG ist die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung unter anderem dann zulässig, sofern das verbleibende oder umzugestaltende Wegenetz oder sonstige durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits ausgesprochen hat, kommt der betroffenen Gemeinde kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Nicht jede Veränderung der derzeitigen Verhältnisse, die zu längeren Verbindungen zwischen den durch die Bahnlinie getrennten Ortsteilen führt, steht somit der Auflassung der strittigen Eisenbahnkreuzung entgegen. Allerdings dürfen die lokalen Bedürfnisse an Verkehrsverbindungen nicht außer Acht gelassen werden und könnten unzumutbare Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses einzelner Ortsteile einer Gemeinde vom restlichen Gemeindegebiet und von jenseits der Bahnstrecke gelegener (Straßen)Infrastruktur dazu führen, dass von einem den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegenetz nach Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nicht mehr auszugehen wäre (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2013/03/0133).

6.1. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit den Verkehrserfordernissen des Wegenetzes im Falle der Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auseinandergesetzt. Diesbezüglich führte sie unter Berufung auf den verkehrstechnischen Sachverständigen aus, dass eine ersatzlose Aufhebung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nicht möglich sei. Sie bestimmte daher (neben der Errichtung einer Fußgänger-Eisenbahnkreuzung gemäß Spruchpunkt II.2.) im Spruchpunkt II.1., dass die Auflassung erst "nach Errichtung und Fertigstellung einer adäquaten Zufahrtsmöglichkeit" zur Firma P zu erfolgen habe. Aus den Gutachten der Sachverständigen ergebe sich, dass bei Setzung von Ersatzmaßnahmen das umzugestaltende Wegenetz jedenfalls den Verkehrserfordernissen entspreche. In Spruchpunkt II.2. wird darüber hinaus noch festgehalten, dass die Auflassung "nach Maßgabe der im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrstechnik sowie im Gutachten des Amtssachverständigen für die Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen angeführten Maßnahmen" zu erfolgen habe.

Zwar ist die Behörde berechtigt, im Auflassungsbescheid Nebenbestimmungen vorzusehen. So kann eine Auflassung gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG nicht nur dann angeordnet werden, wenn das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht, sondern auch, wenn das Wegenetz erst umzugestalten ist oder sonstige Ersatzmaßnahmen in diesem Zusammenhang durchzuführen sind, damit das Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspricht. Jedoch müssen Nebenbestimmungen, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst festhält, hinreichend bestimmt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Auflagen so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, der Auflage zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 99/07/0033).

6.2. Die in Spruchpunkt II.1. vorgesehene Nebenbestimmung der Errichtung einer "adäquaten Zufahrtsmöglichkeit" entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen der Bestimmtheit im Sinne der angeführten Rechtsprechung. Aus dieser Nebenbestimmung geht nicht hervor, welche Maßnahmen bei der Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu treffen sind, um dem Bescheid zu entsprechen. Zwar lässt die belangte Behörde in ihrer Begründung unter Verweis auf entsprechende Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten erkennen, dass sie eine Zufahrt über den H-Weg als mögliche Maßnahme im Sinne des Spruchpunktes II.1. ansieht. So sei der konkret vom Sachverständigen vorgeschlagene Ausbau des H-Weges jedenfalls technisch machbar und rechtlich durchsetzbar, jedoch sollen nach Ansicht der belangten Behörde "auch andere Zufahrtsmöglichkeiten als die vom Sachverständigen angeführte nicht ausgeschlossen werden".

Für die beschwerdeführende Partei ist damit nicht erkennbar, welche konkreten Verpflichtungen aus dem bekämpften Bescheid sie bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu erfüllen hat bzw für welche konkrete Umgestaltung des Wegenetzes sie als Trägerin der Straßenbaulast anteilig gemäß 48 Abs 2 EisbG die Kosten zu tragen hat.

7. Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher aufgrund dieser Unbestimmtheit im Spruchpunkt II.1., soweit eine "adäquate Zufahrtsmöglichkeit" vorgesehen wurde, als inhaltlich rechtswidrig. Da die belangte Behörde festgestellt hat, dass eine ersatzlose Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung nicht möglich sei und die Auflassung gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG nur im Falle der Einrichtung einer Zufahrtsmöglichkeit für die Firma P zu erfolgen habe, ist die Nebenbestimmung im gegenständlichen Fall untrennbar mit dem Hauptinhalt des Bescheides verbunden. Die Rechtswidrigkeit dieses Teils der Nebenbestimmung zieht daher die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides nach sich, sodass lediglich die Aufhebung des gesamten Bescheides in Betracht kommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/06/0134).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am