VwGH vom 30.01.2020, Ra 2018/16/0105
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. M K in L, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/5100386/2017, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 sowie Nichtgewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis Mai 2016 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Unbestritten ist, dass die am geborene Tochter des Revisionswerbers nach Ablegung der Reifeprüfung am im Wintersemester 2009/2010 das Studium der Humanmedizin begann, welches sie im Mai 2016 erfolgreich beendete. Das genannte Studium dauerte nach dem anzuwendenden Studienplan zwölf Semester und war in drei Studienabschnitte gegliedert, wovon der erste Studienabschnitt zwei Semester, der zweite Studienabschnitt sechs Semester und der dritte Studienabschnitt vier Semester umfasste. Die Tochter des Revisionswerbers absolvierte den ersten und zweiten Studienabschnitt in der nach dem Studienplan festgelegten Studiendauer. Das Finanzamt gewährte dem Revisionswerber für seine Tochter zunächst auch nach Ablauf der zwölf Semester mit September 2015 die Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge bis Februar 2016 weiter.
2 Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Revisionswerber die für seine Tochter bereits gewährte Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016 zurück. Weiters wies das Finanzamt mit Bescheid vom selben Tag den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis Mai 2016 ab. Nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 setze eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums, u.a. voraus, dass die Mindeststudiendauer nicht überschritten werde.
3 Gegen diese Bescheide vom erhob der Revisionswerber Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, das Finanzamt habe den vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. j sublit. cc FLAG 1967 verwendeten Begriff "gesetzliche Studiendauer" unrichtig ausgelegt. Darunter sei nicht die Mindeststudienzeit, sondern die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer (einschließlich allfälliger Toleranz- und Verlängerungssemester) zu verstehen. Die vom Finanzamt gewählte Auslegung verstoße gegen das Differenzierungsverbot nach Art. 7 B-VG.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Tochter des Revisionswerbers habe die gesetzliche Studiendauer von zwölf Semestern ab Oktober 2015 überschritten, sodass eine Verlängerung des Anspruchszeitraums bis zum Studienabschluss bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Tochter nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht möglich sei. Nach § 13 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 sei unter der vorgesehenen Studienzeit jene in Semestern definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums festgelegt sei (sogenannte Mindeststudiendauer). In Ermangelung einer eigenständigen Definition des Begriffs "gesetzliche Studiendauer" im FLAG 1967 sei auf jene gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen, welche die Dauer von Studien regelten. Laut Anlage 1 zum Universitätsstudiengesetz habe die Studiendauer für das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien zwölf Semester betragen (Stand Studienjahr 2009/2010). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 auch etwaige Toleranz- und Verlängerungssemester wie in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu berücksichtigen wären, hätte dies in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 seinen entsprechenden Niederschlag gefunden. Folglich sei die Rückforderung von Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 sowie die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis Mai 2016 zu Recht erfolgt.
5 Mit Vorlageantrag vom begehrte der Revisionswerber eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
6 Mit Erkenntnis vom wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Finanzamt habe den in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 normierten Begriff "gesetzliche Studiendauer" zutreffend als Mindeststudienzeit nach den studienrechtlichen Vorschriften verstanden. Da § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht - wie etwa die zeitgleich eingeführte Regelung des § 2 Abs. 1 lit. k leg. cit. - die Formulierung "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" enthalte, komme eine Berücksichtigung der dort normierten Toleranzsemester nicht in Betracht. Die vom Revisionswerber vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte das Bundesfinanzgericht nicht.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , E 2738/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof ab.
8 Die sodann gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs "gesetzliche Studiendauer" in § 2 Abs. 1 lit. j sublit. cc FLAG 1967. Fraglich sei, ob § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (oder bis zu einem allfälligen früheren Studienabschluss) vorsehe, wenn zwar die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss überschritten werde, die Studiendauer sich aber noch "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehen Studiendauer" (einschließlich der dort normierten Toleranz- und Verlängerungssemester) bewege. 12 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet. 13 § 2 Abs. 1 FLAG 1967 in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung der Bundesgesetze, BGBl. I Nr. 35/2014 und BGBl. I Nr. 144/2015 lautete auszugsweise wie folgt:
"Familienbeihilfe
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
(...)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
(...)
j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
(...)
14 Dem Revisionswerber ist nicht zu folgen, wenn er die Ansicht vertritt, dass § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe über die Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes hinaus normiert, wenn zwar die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums vorgesehene Mindeststudiendauer überschritten wird, sich das Kind aber noch im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer, somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normierten Toleranzsemester, befindet.
15 § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 wurden zeitgleich durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, in das FLAG 1967 eingefügt. Während § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 als Voraussetzung für die Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs über die Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes hinaus in lit. cc leg. cit. normiert, dass die "gesetzliche Studiendauer" nicht überschritten wird, normiert § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967, dass ein Familienbeihilfenanspruch "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" besteht. 16 Dass es für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 somit ebenso wie für jenen nach § 2 Abs. 1 lit. k leg. cit. genügen würde, dass sich das Kind "im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer" und somit innerhalb der vorgesehenen Studienzeit zuzüglich der in dieser Bestimmung näher geregelten Toleranz- und Verlängerungssemester befindet, ist nicht erkennbar, hätte der Gesetzgeber doch in diesem Fall in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 dieselbe Formulierung wie in § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 gewählt. Eine systematische Auslegung führt daher zum Ergebnis, dass mit dem Begriff der "gesetzlichen Studiendauer" nicht die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgesehene Studiendauer (einschließlich der dort normierten Toleranz- und Verlängerungssemester) gemeint ist.
17 Vielmehr deckt sich der Begriff der "gesetzlichen Studiendauer" in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit dem schon weit früher in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingeführten Begriff der "vorgesehenen Studienzeit". Darunter ist nach § 13 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, "jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnitts oder eine Studiums festgelegt ist". Unter der "gesetzlichen Studiendauer" ist somit die "Mindeststudiendauer" eines Studiums zu verstehen, ohne dass Raum für die Berücksichtigung allfälliger Toleranzsemester bliebe (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 33, 77).
18 Diese systematische Auslegung entspricht offenkundig auch dem Willen des Gesetzgebers, wurde mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, doch die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung von Familienbeihilfe vom vollendeten 26. Lebensjahr auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt und sollte mit dem Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nur die besondere Situation jener Studierenden berücksichtigt werden, deren Studium zehn oder mehr Semester beträgt und die somit bereits vor Ablauf der Mindeststudiendauer das 24. Lebensjahr vollendet haben.
19 Da bereits die Revision erkennen lässt, dass die vom Revisionswerber gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018160105.L00 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.