VwGH vom 11.09.2018, Ra 2018/16/0091
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400026/2015, betreffend Grundsteuer (mitbeteiligte Partei:
Bgesellschaft mbH in W, vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10), in der Sache zur Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass es wie folgt lautet:
Die Beschwerde der Bgesellschaft mbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern hat mit (Ersatz-)Bescheid vom für die Liegenschaft der Mitbeteiligten in W, Wweg 24-25-27-29 mit Wirkung vom den Einheitswert neu festgestellt und den Grundsteuermessbetrag neu festgesetzt. Unbestritten ist weiters, dass das Finanzamt in den Jahren 2006 und 2008 Vorhalteschreiben an die Mitbeteiligte zur Feststellung des Einheitswertes gerichtet hatte.
2 Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien (der Revisionswerber) der Mitbeteiligten für diese Liegenschaft ab Grundsteuer mit einem Jahresbetrag von EUR 10.358,75 vor, wogegen die Mitbeteiligte Beschwerde erhob:
Der angefochtene Bescheid sei basierend auf dem Feststellungsbescheid vom erlassen worden. Gemäß § 28b GrEStG betrage die Verjährungsfrist betreffend die Festsetzung der Grundsteuer fünf Jahre und könne daher, ausgehend vom Jahr 2013, rückwirkend für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 keine Grundsteuer mehr vorgeschrieben werden.
3 Nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und Erhebung eines Vorlageantrages durch die Mitbeteiligte - in der sie ihren Standpunkt ergänzte, die ins Treffen geführten Vorhalteschreiben des Finanzamtes hätten nicht den Steuermessbetrag (§ 18 GrStG), sondern die Einheitswertfeststellung (§§ 20 ff BewG) betroffen, die die Verjährung im Sinn des § 28b Abs. 4 GrStG nicht hätten zu unterbrechen vermocht - gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge und änderte den angefochtenen Bescheid vom im Sinne einer Vorschreibung der Grundsteuer in Höhe von EUR 10.358,75 ab ab.
Weiters sprach das Gericht aus, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Begründend erwog das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellung des eingangs wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltes sowie Zitierung des § 28b GrStG:
"Der Ansicht der belangten Behörde, nach der im gegenständlichen Fall die Verjährung durch Vorhalte des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel vom und vom unterbrochen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Wie die (Mitbeteiligte) zutreffend ausführte, dienten die genannten Vorhaltschreiben ausdrücklich nur der Einheitswertfeststellung.
Zwar stellen an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte grundsätzlich nach außen erkennbare Amtshandlungen dar und können somit geeignet sein, die Verjährung zu unterbrechen. Doch erfasst der klare Wortlaut des § 28b Abs 4 GrStG bloß nach außen erkennbare Amtshandlungen, die (unter Anderem) zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamtes unternommen wurden. Da die gegenständlichen Amtshandlungen jedoch nicht den Steuermessbetrag des Grundsteuergesetzes sondern die Einheitswertfeststellung nach dem Bewertungsgesetz betrafen, vermochten diese nicht, die Verjährung iSd. § 28b Abs. 4 GrStG zu unterbrechen.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus dem Normzweck der Regelung des § 28b Abs. 4 GrStG ergebe, dass unter ‚zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs' nur Amtshandlungen zu verstehen seien, welche unmittelbar oder mittelbar die Festsetzung der Grundsteuer zum Ziel haben (vgl. ).
Aufgrund der gemäß § 28b Abs. 2 GrStG fünfjährigen - im beschwerdegegenständlichen Fall nicht unterbrochenen - Verjährungsfrist, kann somit für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 keine Grundsteuer mehr vorgeschrieben werden."
Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Gericht damit, im gegenständlichen Fall ergebe sich die Rechtslage bereits klar aus dem Gesetz und entspreche zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "()".
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Magistrates der Stadt Wien, in der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu die Entscheidung in der Sache begehrt wird. Die Amtsrevision begründet ihre Zulässigkeit in einem Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Grundsteuer, etwa im Erkenntnis vom , 2006/16/0193. Dagegen betreffe das vom Gericht herangezogene Erkenntnis vom , Ra 2015/16/0038, die Einhebungs-, nicht jedoch die Festsetzungsverjährung von Grundsteuer und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.
7 Die vorliegende Amtsrevision, die ihre Zulässigkeit noch ausreichend zum Ausdruck bringt, ist berechtigt:
8 Unbestritten - und von der Mitbeteiligten auch in ihrer Revisionsbeantwortung nicht in Zweifel gezogen - ist, dass das zuständige Finanzamt in den Jahren 2006 und 2008 als nach außen erkennbare Amtshandlungen Vorhalteschreiben an die Mitbeteiligte zur Feststellung des Einheitswertes erlassen hatte.
9 § 28b des Grundsteuergesetzes 1955, GrStG, lautet in der Fassung der Grundsteuergesetz-Novelle 1979, BGBl. Nr. 556, auszugsweise:
"§ 28b. Verjährung
(1) Das Recht, die Grundsteuer festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, im Falle der Hinterziehung zehn Jahre.
(3) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
(4) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde oder dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
..."
10 Schon nach dem Wortlaut des § 28b Abs. 4 GrStG kommt u. a. jeder "zur Geltendmachung des Abgabenanspruches ... von ... dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung" Unterbrechungswirkung zu.
Der Tatbestand erfordert daher - fallbezogen - nur eine vom zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung; dass die Amtshandlung auch unmittelbar auf die Festsetzung des Messbetrages gerichtet ist, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die verschiedenen Phasen der Grundsteuererhebung - nach vorgängiger Feststellung des Einheitswertes die Festsetzung des Steuermessbetrages, hernach aufgrund desselben die Festsetzung des Jahresbetrages - gleichermaßen, aber aufeinander folgend notwendig, um die Steuer einheben zu können (vgl. = Slg. 4767/F).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Erlassung des Steuermessbescheides durch das Finanzamt eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (vgl. das zitierte Erkenntnis vom sowie 186/76 = Slg. 5104/F, , 17/3344/80, sowie , 93/17/0042).
12 Nach dem Wortlaut des § 28b Abs. 4 GrStG wird die Verjährung u.a. durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von dem für die Festsetzung des Messbetrages zuständigen Finanzamt unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Wie das zitierte Erkenntnis vom expliziert, umfasst die Grundsteuererhebung die Phasen der Feststellung des Einheitswertes, der Festsetzung des Steuermessbetrages und aufgrund desselben schließlich die der Festsetzung des Jahresbetrages. Damit kommt auch den auf die Feststellung des Einheitswertes gerichteten, nach außen erkennbaren Amtshandlungen des zuständigen Finanzamtes, die der ersten Phase zuzuordnen sind, Unterbrechungswirkung nach § 28b Abs. 4 GrStG zu, fallbezogen daher den Erledigungen des zuständigen Finanzamtes in den Jahren 2006 und 2008.
13 Das vom Gericht ins Treffen geführte Erkenntnis vom , Ra 2015/16/0038, behandelte dagegen die - für den vorliegenden Revisionsfall nicht relevante - Frage der mangelnden Unterbrechungswirkung von Einhebungshandlungen für die Festsetzungsverjährung des § 28b Abs. 4 GrStG.
14 Da die Mitbeteiligte weder im Abgaben- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Einwände, insbesondere betreffend die Höhe des festgesetzten Jahresbetrages, erhoben hatte, erweist sich die Sache als zur Entscheidung in der Sache reif, weshalb im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gemäß § 42 Abs. 4 VwGG das angefochtene Erkenntnis im Sinne einer Abweisung der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom abzuändern ist.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160091.L00 |
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