VwGH vom 25.09.2012, 2008/13/0236

VwGH vom 25.09.2012, 2008/13/0236

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftsprüfer in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3117-W/08, betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht - wie schon der mit dem hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0126, entschiedene - in Bezug auf die Anerkennung von Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 35 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 6 EStG 1988 jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0145, zu Grunde lag. In diesem Erkenntnis, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es einem behinderten Steuerpflichtigen i.S. des § 35 EStG 1988, der behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt selbst zu führen, freisteht, die tatsächlichen Kosten einer Heimunterbringung (auch in der Form der Unterkunft und Verpflegung, soweit diese Kosten über die Haushaltsersparnis hinausgehen) als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen (wobei es auch nicht auf den Bezug von Pflegegeld ankommt, vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0051).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, sie sei auf Grund ihrer Behinderung auf die Betreuung in einem Pflegeheim angewiesen. Die belangte Behörde hat sich zunächst Kommentarmeinungen angeschlossen, wonach auch die Kosten der Unterbringung zu berücksichtigen seien, wenn es wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim bedürfe. Unter Berufung auf ältere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, 2008/13/0185 und 2008/13/0186) hat sie in weiterer Folge jedoch die Auffassung vertreten, die Berufung der Beschwerdeführerin sei schon deshalb unberechtigt, weil diese nicht behauptet habe, in den von ihr bezahlten Beträgen seien "Aufwendungen für Krankheits-, Pflege- und Betreuungskosten enthalten". Damit hat die belangte Behörde nach dem Maßstab des Erkenntnisses vom , 2008/13/0145, auch im vorliegenden Fall die Rechtslage verkannt. Dies gilt ungeachtet der nur teilweise verständlichen Zusatzargumente der belangten Behörde, aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 EStG 1988 ergäben sich erhöhte Anforderungen an den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Haushalt selbst zu führen, und "die Tatsache, dass möglicherweise in den Streitjahren ein Anspruch auf Pflegegeld bestanden hat", der nicht geltend gemacht worden sei, vermöge "nichts daran zu ändern, dass in den Streitjahren rechtlich kein Pflegegeldanspruch bestanden hatte" (vgl. dazu das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0051).

Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am