VwGH vom 17.10.2012, 2010/16/0056
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/16/0058 E
2010/16/0057 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köhler, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der h GmbH in S, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0708-L/08, betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2005 und 2006 und die Monate Oktober bis Dezember 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) die Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2005 und 2006 und die Monate Oktober bis Dezember 2007 im Instanzenzug fest.
Die Beschwerdeführerin habe den Betrieb "Internationale Transporte und Spedition" geführt und dazu im Streitzeitraum zur Ausführung bestimmter Transportaufträge kurzfristig (tage-, wochen- und monatsweise) Anhänger (Aufleger) angemietet, die auf den Vermieter zugelassen gewesen seien und für die der Vermieter die von ihm entrichtete Kraftfahrzeugsteuer in einem auf die Mietdauer entfallenden Anteil der Beschwerdeführerin weiter verrechnet habe. Die Beschwerdeführerin habe bei der Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer diese um die auf die angemieteten Anhänger entfallende (vom Vermieter verrechnete) Kraftfahrzeugsteuer vermindert. Diese Verringerung der Kraftfahrzeugsteuer näher angeführter Höhe - die Höhe der Differenzbeträge stehe außer Streit - sei zu Unrecht erfolgt, weshalb die Kraftfahrzeugsteuer mit gegenüber der Selbstbemessung um diese Differenzbeträge erhöhten Beträgen festzusetzen gewesen sei.
Gegenstand der Besteuerung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz sei nämlich das jeweilige Kraftfahrzeug. Anhänger gälten auf Grund der gesetzlichen Fiktion als eigenständige Kraftfahrzeuge. Steuerschuldner sei bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen sei. Eine Auslegung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG, die im Ergebnis auch Anhänger, für die eine andere Person die Kraftfahrzeugsteuer nach den kraftfahrzeugsteuerlichen Bestimmungen schulde, in die (rechnerische) Gegenüberstellung von Zugfahrzeugen und Anhängern miteinbeziehe, hätte nach Ansicht der belangten Behörde zur Folge, dass der im Gesetzestext enthaltenen Wortfolge "desselben Steuerschuldners" keine Bedeutung zukomme. Dies könne dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden. Der Anknüpfungspunkt für das Unterlassen der Besteuerung von Anhängern sei ausschließlich der (steuerpflichtige) Fahrzeugbestand des jeweiligen Steuerschuldners und die Ausnahme von der Besteuerung solle nur dann greifen, wenn jegliche (Fremd )Verwendung ausgeschlossen sei. Die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingewendete Doppelbesteuerung gründe sich auf eine steuerschuldnerübergreifende Gesamtbetrachtung und übersehe, dass nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz grundsätzlich jedes einzelne Fahrzeug oder jeder einzelne Anhänger Gegenstand der Besteuerung sei.
Ergänzend merke die belangte Behörde an, dass im Fall der Überlassung (Vermietung) von Anhängern den privaten Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien vorbehalten bleibe, wer die Zulassung für einen Anhänger (und in weiterer Folge auch eine mögliche Befreiung von überzähligen Anhängern) erwirke, weil nach § 37 Abs. 2 KFG bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch ein Mieter Zulassungsbesitzer sein könne und als solcher wiederum die gesetzlichen Vorgaben für die Befreiung erfüllen würde.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1014/09-6, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, dass "Anhänger, deren Anzahl die ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge übersteigt, von der Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden sind."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer u.a. die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
§ 1 Abs. 2 KfzStG lautet:
"(2) Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, ist die Steuer nicht zu erheben. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus dieser Berechnung auszuscheiden; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben."
Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z 1 KfzStG bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, ein Überbestand von Anhängern könne gar nicht ermittelt werden, wenn nicht auf die Verwendung der Anhänger abgestellt werde. Ein Überbestand von Anhängern bestehe dann, wenn mehr Anhänger als Zugmaschinen zur Verfügung stünden. Zwischen Überbestand und Verwendung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang; ohne die Einsatzmöglichkeit zu beachten, könne ein Überbestand von Anhängern gar nicht ermittelt werden. Im Falle der Vermietung müsse für jene Anhänger, die von einem Zugfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen würden, erst im Monat deren Verwendung die Abgabe entrichtet werden. Diese Konstellation sei dahingehend gekennzeichnet, dass Anhänger und Zugfahrzeug einen unterschiedlichen Zulassungsbesitzer hätten. Da im Fall der Vermietung die Steuer erst bei Verwendung der Anhänger zu erheben sei, ergebe sich - systematisch betrachtet -, dass auch bei Anmietung von Anhängern deren Verwendung entscheidend sei. Jene Anhänger, die nicht eingesetzt werden könnten, seien bei Ermittlung der Kfz-Steuer auszuschließen.
Die belangte Behörde hebt hervor, dass der Gesetzgeber bei der Berechnung des sogenannten Überbestandes von den Fahrzeugen "desselben Steuerschuldners" spricht. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, dass zu den Fahrzeugen "desselben" Steuerschuldners auch solche zählten, für welche die Kraftfahrzeugsteuer für den konkreten Monat für einen anderen Steuerschuldner entstanden ist, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG ist für bestimmte Anhänger die Steuer nicht zu erheben. Gemietete Anhänger, welche nicht für den Mieter zugelassen sind, erfasst diese Bestimmung nicht, weil für solche Anhänger der Mieter gar nicht als Steuerschuldner in Betracht kommt. Von der Begünstigung nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz KfzStG können Fahrzeuge, für welche die Steuerschuld für einen anderen Steuerpflichtigen entstanden ist, durch die Bestimmung des § 1 Abs. 2 dritter Satz leg.cit. demnach nicht ausgenommen werden.
Wie der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Ablehnungsbeschluss vom geäußert hat, steht es dem Gesetzgeber frei, eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Steuerbefreiung für den Überbestand an Anhängern auf die Fahrzeuge des Steuerpflichtigen zu beschränken und angemietete Anhänger außer Betracht zu lassen. Daher gebieten auch verfassungsrechtliche Überlegungen keine andere Auslegung.
Die Beschwerdeführerin sieht mit der Wortfolge "desselben Steuerschuldners" nur den Regelfall behandelt, dass Anhänger und Zugfahrzeuge auf denselben Besitzer zugelassen sein. Da sich keine Regelung darüber finde, wie mit angemieteten Anhängern umzugehen sei, sei mit den angemieteten Anhängern genauso zu verfahren, wie mit den eigenen Anhängern des Steuerschuldners. Eine planwidrige Lücke, welche durch Analogie zu schließen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin damit aber nicht auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am