VwGH vom 24.06.2010, 2010/16/0031
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Zollamtes Linz Wels in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0137- Z 2L/09, betreffend Rücknahme einer begünstigenden Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 1 ZK (mitbeteiligte Partei: JG in O, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem an den Mitbeteiligten gerichteten Bescheid der damaligen Finanzlandesdirektion vom wurde im Instanzenzug festgestellt, dass für den Mitbeteiligten gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in der Höhe von S 202.551,-- (EUR 14.719,95) entstanden seien, und eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG in der Höhe von S 16.663,-- (EUR 1.210,95) festgesetzt. Dies erfolgte mit der Begründung, dass der Mitbeteiligte einen Pkw (Porsche 911 Carrera Coupe) als Übersiedlungsgut eingangsabgabenfrei in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, weil der Beschwerdeführer das Fahrzeug gewerblich verwendet habe.
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0069, (1. Vorerkenntnis) wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil er keine Feststellungen zum konkreten Inhalt eines Grundlagenbescheides vom über die Gewährung der Abgabenbefreiung für Übersiedlungsgut enthalten habe. Es sei daher nicht ersichtlich gewesen, in welchem Umfang dieser Grundlagenbescheid Bindungswirkungen habe entfalten können. Es habe auch an Feststellungen dahingehend gemangelt, ob, wann und in welcher Form dieser Grundlagenbescheid gemäß Art. 8 ZK von der Abgabenbehörde zurückgenommen worden sei.
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich des genannten Fahrzeugs die Voraussetzungen für die Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt habe und daher für ihn gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG Zoll in Höhe von S 63.297,-- (EUR 4.599,97) und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von S 139.254,-- (EUR 10.119,98) entstanden sei. Weiters wurde eine Abgabenerhöhung in Höhe von S 16.663,-- (EUR 1.210,95) vorgeschrieben.
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0183, (2. Vorerkenntnis) wurde dieser Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil die belangte Behörde in Verkennung der Bindungswirkung des 1. Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich keine ausreichenden Feststellungen in Bezug auf den Grundlagenbescheid getroffen hat. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine gewerbliche Verwendung des Pkw nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als eine nach der Überführung in den freien Verkehr erfolgte Verletzung der Verwendungspflicht anzusehen sei und zum Entstehen der Eingangsabgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK führen würde.
Mit Bescheid vom nahm das beschwerdeführende Zollamt den Grundlagenbescheid des (damaligen) Hauptzollamtes Linz vom , womit dem Mitbeteiligten die Eingangsabgabenfreiheit für seinen Pkw zuerkannt worden ist, gemäß Art. 8 Abs. 1 Zollkodex (ZK) zurück. Begründend führte das beschwerdeführende Zollamt aus, im Zuge einer Überprüfung durch das Hauptzollamt Linz nach der Überführung des Fahrzeugs in den zollrechtlich freien Verkehr sei festgestellt worden, dass der Pkw bereits vor der Beantragung der Ausstellung des Grundlagenbescheids für ein in Österreich veranlagtes Unternehmen gewerblich verwendet worden und daher gemäß Art. 5 Buchstabe d Zollbefreiungsverordnung (ZollBefrVO) als gewerblich genutzter Gegenstand von der Befreiung ausgeschlossen sei. Der Mitbeteiligte habe in seinem Antrag auf Befreiung von den Eingangsabgaben "suggeriert", bei seinem Fahrzeug handle es sich um Übersiedlungsgut, obwohl ihm auf Grund des ausgehändigten Merkblattes hätte bekannt sein müssen, dass dieser Umstand der Befreiung entgegenstehe. Dem Hauptzollamt sei bei Erlassen des Grundlagenbescheides nicht bekannt gewesen, dass der Pkw gewerblich genutzt worden sei. Die Entscheidung hätte auf Grund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht ergehen dürfen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das beschwerdeführende Zollamt die dagegen erhobene Berufung des Mitbeteiligten als unbegründet ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Mitbeteiligten erhobenen Administrativbeschwerde Folge gegeben und die Berufungsvorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des beschwerdeführenden Zollamts vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde. Begründend führte die belangte Behörde neben der Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, der Mitbeteiligte sei laut seinen eigenen Angaben Unternehmensberater und vom bis in Ungarn für ein österreichisches Unternehmen tätig gewesen, wo auch sein gewöhnlicher Wohnsitz gewesen sei. Am habe der Mitbeteiligte von einem österreichischen Autohändler das verfahrensgegenständliche Fahrzeug erworben. Dabei sei auf der Rechnung seine damalige Anschrift in Ungarn und - im Hinblick auf die nachgewiesene Ausfuhr des Fahrzeugs nach Ungarn - keine Mehrwertsteuer ausgewiesen worden. Der Mitbeteiligte habe den Pkw in Ungarn gelegentlich für beruflich veranlasste Fahrten verwendet, wobei ihm von seinem damaligen Arbeitgeber für diese Fahrten Kilometergeld bezahlt worden sei. Nach Erteilung eines Gewerbescheins am habe der Mitbeteiligte mit seiner Tätigkeit als selbstständiger Unternehmensberater in Österreich begonnen. Am sei der Pkw im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Versandschein T 1 von Ungarn kommend vom Zollamt Nickelsdorf nach Linz befördert worden. Die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes von Ungarn nach Österreich sei am erfolgt. Mit Schreiben vom habe der Mitbeteiligte hinsichtlich des Fahrzeuges die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut beantragt. Das Hauptzollamt Linz habe mit Grundlagenbescheid vom dem Mitbeteiligten für den erwähnten Pkw die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut (Art. 184 ZK iVm §§ 2 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ZollR-DG und Art. 2 ZollBefrVO) gewährt. Am selben Tag sei beim Hauptzollamt Linz unter Vorlage des Grundlagenbescheides mittels mündlicher Zollanmeldung die Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Beendigung des oben genannten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfolgt.
Im Zuge einer Überprüfung habe das Hauptzollamt Linz festgestellt, dass der Mitbeteiligte das gegenständliche Fahrzeug zu 70 % für betriebliche Zwecke verwendet habe. In der Steuererklärung für 1999 vom sei der verfahrensgegenständliche Pkw als Anlagevermögen (Privatanteil 30 %) des beim Finanzamt Urfahr veranlagten Unternehmens des Mitbeteiligten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgewiesen worden.
Der Mitbeteiligte habe gegen die nachfolgende Festsetzung der Eingangsabgaben samt Abgabenerhöhung durch das Hauptzollamt Linz Berufung eingebracht. Diese Rechtssache sei noch anhängig.
Die Abgabenbefreiung als Übersiedlungsgut sei an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft. So werde bei der abgabenbegünstigten Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dieser Gegenstände auf die Verwendung der Waren zu besonderen Zwecken iSd Art. 82 ZK abgestellt. Gemäß den einschlägigen Verwendungsbeschränkungen sei demnach u.a. zu beachten, dass es sich bei den zollfrei zu belassenden Waren im Zeitpunkt der Überführung gemäß Art. 5 Buchstabe d ZollBefrVO nicht um gewerblich genutzte Gegenstände handeln dürfe.
Es sei daher zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Pkw um einen gewerblich genutzten Gegenstand im Sinne der genannten Norm handle. Die ZollBefrVO enthalte keine Definition des Begriffes "gewerblich genutzt".
Der Europäische Gerichtshof habe sich in der Rechtssache Rs. C-170/03 ("Feron") mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein zu beruflichen und privaten Zwecken genutzter Pkw als Übersiedlungsgut anzusehen sei. Dabei habe der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung davon auszugehen sei, dass unter Umständen ein ausschließlich persönlicher Gebrauch erforderlich sei, damit ein Gegenstand als Übersiedlungsgut im Sinne der Verordnung angesehen werde. Es müsse aber auch möglich sein, einen Pkw, der sowohl zu privaten als auch zu beruflichen Zwecken genutzt werde, als Übersiedlungsgut anzusehen.
Es stelle sich daher die Frage, wie die Nichtkommerzialität, die in Art. 1 ZollBefrVO nicht definiert sei, unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH auszulegen sei.
Nutzfahrzeuge seien gemäß Art. 5 Buchstabe c ZollBefrVO ex lege (von der Befreiung als Übersiedlungsgut) ausgeschlossen. Beim verfahrensgegenständlichen Porsche handle es sich aber keineswegs um ein Nutzfahrzeug. Er diene, wie der Mitbeteiligte vorgebracht habe, u.a. betrieblich zu Repräsentationszwecken. Keineswegs sei daraus aber eine kommerzielle Nutzung (z.B. entgeltlicher Verleih - Mietwagen oder Autohandel) abzuleiten.
Die belangte Behörde teile die Ansicht des Zollamtes, wonach bereits die Aufnahme des Fahrzeugs in das Anlagevermögen die gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges zur Folge habe, nicht. Es sei zwar richtig, dass das Fahrzeug im Unternehmen (für Fahrten zu Kunden) verwendet worden sei. Das ausschlaggebende Kriterium für eine gewerbliche Nutzung sei jedoch, ob der Mitbeteiligte seine Einnahmen mit dem Fahrzeug erziele, d.h. etwa wenn er den Pkw als Autohändler veräußere oder zum entgeltlichen Transport von Personen oder Waren verwende. Der Mitbeteiligte sei jedoch als Unternehmensberater tätig und benutze den Pkw zum Besuch seiner Kunden (mit einem repräsentativen Fahrzeug). Dies allein stelle jedoch keine gewerbliche Verwendung des Fahrzeuges dar; ebenso wenig wie alleine die Aufnahme in das Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers schädlich sei, weil es auf die faktische Verwendung ankomme. Wie sich aus dem Urteil des EuGH ergebe, sei für die Frage, ob ein Gegenstand die Voraussetzungen der Nichtkommerzialität erfülle, nicht ausschlaggebend, dass dieser ausschließlich privat verwendet werde. Werde ein Fahrzeug vor der Übersiedlung sowohl privat als auch beruflich verwendet, sei dies der Abgabenbefreiung nicht abträglich.
Der verfahrensgegenständliche Pkw sei vor der Übersiedlung bereits vom Mitbeteiligten beruflich verwendet worden (zum Kundenbesuch). Am Verwendungszweck des Fahrzeuges habe sich nach der Übersiedlung nichts geändert. Aus dem Urteil des EuGH lasse sich ableiten, dass gewerblich genutzte Gegenstände iSd Art. 5 Buchstabe d ZollBefrVO nur Gegenstände des Umlaufvermögens und des Anlagevermögens seien, die üblicherweise nicht privat genutzt würden. Beim Fahrzeug des Mitbeteiligten handle es sich nicht um einen gewerblich genutzten Gegenstand im Sinne dieser Ausführungen. Die Einfuhr des Fahrzeuges sei (auch nach Art und Menge) nicht kommerzieller Natur gewesen. Die Rücknahme des Grundlagenbescheides vom sei daher zu Unrecht erfolgt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher das beschwerdeführende Zollamt ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine begünstigende Entscheidung wird nach Art. 8 Abs. 1 Zollkodex (ZK) zurückgenommen, wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen ergangen ist und dem Antragsteller die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tatsachen bekannt war oder vernünftigerweise hätte bekannt sein müssen und sie auf Grund der richtigen und vollständigen Tatsachen nicht hätte ergehen dürfen.
Die im Beschwerdefall noch anzuwendende Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (in der Folge: ZollBefrVO) legt nach deren Art. 1 Abs. 1 die Fälle fest, in denen auf Grund besonderer Umstände bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eine Befreiung von Eingangsabgaben gewährt wird.
Nach Abs. 2 Buchstabe c dieser Bestimmung gelten Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind, als Übersiedlungsgut. Als Übersiedlungsgut gelten insbesondere u.a. der Hausrat, Fahrräder und Krafträder, private Personenkraftwagen und deren Anhänger. Als Übersiedlungsgut gelten ferner u.a. auch die Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen und tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt. Das Übersiedlungsgut darf seiner Art und Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen.
Von den Eingangsabgaben befreit ist nach Art. 2 ZollBefrVO (vorbehaltlich der Art. 3 bis 10) das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.
Die Befreiung gilt nach Art. 3 leg. cit. nur für Übersiedlungsgut, das - außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen - dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nichtverbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist (a) und am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll (b).
Nach Art. 5 leg. cit. sind von der Befreiung
u. a. Nutzfahrzeuge (c) und gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten (d), ausgeschlossen.
Im Beschwerdefall hat das beschwerdeführende Zollamt den Grundlagenbescheid vom ausschließlich mit der Begründung zurückgenommen, dass der Pkw des Mitbeteiligten bereits vor dessen Übersiedlung gewerblich verwendet worden sei, was dieser in seinem Antrag auf Abgabenbefreiung nicht offen gelegt habe. Die belangte Behörde hat diesen Bescheid im Instanzenzug aufgehoben, weil ihrer Auffassung nach nicht von einer gewerblichen Verwendung des Fahrzeuges auszugehen ist.
Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.
Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c ZollBefrVO bestimmt als Übersiedlungsgut jene Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Dabei wird nicht darauf abgestellt, dass es sich um einen ausschließlich persönlichen Gebrauch handelt.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom , Rs. C-170/03 ("Feron"), ergibt sich, dass auch ein Pkw, der vor der Übersiedlung auch für berufliche Zwecke verwendet wurde, auch als Übersiedlungsgut angesehen werden kann.
Wenn der EuGH mit diesem Urteil nicht auf den ausschließlich persönlichen Gebrauch abstellt, so muss der persönliche Gebrauch doch das wesentliche Merkmal der Nutzung sein. Das wird in der Regel bei überwiegendem persönlichen Gebrauch der Fall sein (so auch Tschiderer , ZfZ, 2005, 328). Das bedeutet, dass ein Pkw, der zum überwiegenden persönlichen Gebrauch der Beteiligten bestimmt ist, als Übersiedlungsgut anzusehen ist.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Mitbeteiligte das Fahrzeug vor seiner Übersiedlung nur gelegentlich für berufliche Zwecke, überwiegend aber für private Zwecke verwendet hat. Der Pkw (ein Sportcoupe) lässt unstrittig seiner Art und Menge nach auch keinen kommerziellen Zweck erkennen. Im Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass vor der Übersiedlung des Mitbeteiligten der Pkw dessen überwiegendem persönlichen Gebrauch gedient hat. Feststellungen, aus denen geschlossen werden müsste, dass der Pkw am neuen gewöhnlichen Wohnsitz nicht zu den gleichen Zwecken hätte benutzt werden sollen (Art. 3 Buchstabe b ZollBefrVO), haben die Abgabenbehörden nicht getroffen. Eine tatsächliche gewerbliche Nutzung nach der Übersiedlung, ohne dass dies bei Erlassen des Grundlagenbescheides bereits vom Mitbeteiligten beabsichtigt worden wäre, lässt die Eigenschaft als abgabenfreies Übersiedlungsgut unberührt und hätte - ohne Zurücknahme des Grundlagenbescheides - zur Zollschuldentstehung nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK geführt (siehe 2. Vorerkenntnis). Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - anders als das beschwerdeführende Zollamt - den Pkw des Mitbeteiligten als Übersiedlungsgut beurteilt und den erstinstanzlichen Bescheid (mit dem der Grundlagenbescheid zu Unrecht beseitigt wurde) aufgehoben hat.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Gegenschrift des Mitbeteiligten einzugehen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am