VwGH vom 25.09.2012, 2008/13/0215

VwGH vom 25.09.2012, 2008/13/0215

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/13/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die zu den hg. Zlen. 2008/13/0215 und 2009/13/0024 protokollierten Beschwerden der W GmbH Co KG in W, vertreten durch die Dr. Andreas Köninger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 71/1/9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1830-W/06, betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die zur hg. Zl. 2008/13/0215 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.141,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zur hg. Zl. 2008/13/0215 protokollierte Beschwerde war deshalb mangels Vorliegens eines der Beschwerdeführerin zugestellten oder verkündeten Bescheides im Zeitpunkt ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, weil entsprechend den Ausführungen in der Gegenschrift der belangen Behörde bei der Zustellung ein Versehen unterlaufen war (keine Zustellung an die gemäß § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemachte vertretungsbefugte Person).

Im Übrigen gleicht der Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG 1988 für eine Windenergieanlage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0097, zu Grunde lag. Wegen Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die Möglichkeit der Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie im Zusammenhang mit Teilanschaffungskosten war auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 59 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Da eine in Form einer Zurückweisung der Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden kann, wenn der Fehler der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigung sich - wie im Beschwerdefall - nicht in dessen Sphäre ereignet hat, waren betreffend die Beschwerdezurückweisung keine Kosten zuzusprechen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , 2011/15/0161).

Wien, am