VwGH vom 24.10.2012, 2008/13/0206

VwGH vom 24.10.2012, 2008/13/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der A GmbH in V, vertreten durch die LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1343-W/08, betreffend Körperschaftsteuer 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH hat den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen (samt Werkstätte) zum Unternehmensgegenstand.

Im Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung vom stellte der Prüfer unter Tz. 1 "Strukturförderung" fest, dass der Beschwerdeführerin am von der I. GmbH (dem Generalimporteur für Skodafahrzeuge) eine Strukturförderung in Höhe von 180.000 EUR gewährt worden sei. Dazu sei in einem Schreiben der I. GmbH an die Beschwerdeführerin vom festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin einen neuen Skoda-Betrieb "nach Werksarchitektur" errichte. Für diese Errichtung erhalte die Beschwerdeführerin eine Strukturförderung in der Höhe von 180.000 EUR. Mit dieser Strukturförderung seien sämtliche Investitionen, die auf Grundlage der Werksarchitektur für einen einheitlichen Skodavertrieb vorzunehmen seien, abgegolten; ein weiterer Abgeltungsanspruch für die Investitionen im Falle einer Vertragsbeendigung bestehe nicht.

Die Beschwerdeführerin habe die Strukturförderung vorerst auf das Erlöskonto "Außerordentliche Erträge" gebucht und später eine Umbuchung auf das Investitionskonto "Betriebsgebäude" vorgenommen. Der Betrag sei somit von der Beschwerdeführerin anschaffungskostenmindernd behandelt worden "was zu einer erfolgswirksamen Verteilung des Erlöses auf die Nutzungsdauer des Gebäudes führte (33,3 Jahre)". Nach Ansicht des Betriebsprüfers sei die im § 6 Z 10 EStG 1988 geregelte Anschaffungskostenminderung allerdings nur auf steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln anwendbar. Für den vorliegenden "privaten" Zuschuss von dritter Seite seien die allgemeinen steuerlichen Vorschriften anzuwenden. Demnach sei der Zuschuss unabhängig von seiner handelsrechtlichen Beurteilung steuerrechtlich als Ertrag auszuweisen, sobald alle Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt seien. Da die Zuschussvoraussetzungen mit der Errichtung des Skodabetriebes nach Werksarchitektur im Dezember 2004 gegeben gewesen seien, sei der Zuschuss zur Gänze im Jahr 2004 als Ertrag zu erfassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes für das Jahr 2004 ergangenen Körperschaftsteuerbescheid erhobenen Berufung keine Folge. Zur Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ein Betriebsgebäude (Verkaufsräume für Autohandel und Autowerkstatt) neu errichtet habe und dabei den Vorgaben und Richtlinien hinsichtlich der Werksarchitektur des Generalimporteurs entsprochen habe. Zur Unterstützung der Finanzierung der Errichtung des Gebäudes sei der Investitionskostenzuschuss in Höhe von 180.000 EUR gewährt worden. Zusätzlich sei zwischen der Beschwerdeführerin und der I. GmbH ein Händlervertrag abgeschlossen worden, der die Beschwerdeführerin zur Einhaltung bestimmter Standards verpflichtet habe. Aus den im Akt vorhandenen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Gegenleistung für den Erhalt des Investitionszuschusses, für den die Beschwerdeführerin auch keinerlei Rückzahlungsverpflichtung getroffen habe, ausschließlich in der Errichtung des Gebäudes bestanden habe. Dass sich die I. GmbH verpflichtet hätte, mit der Beschwerdeführerin nach Errichtung des Betriebsgebäudes einen Händlervertrag abzuschließen, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Händlervertrag könne nicht mit der Errichtung des Gebäudes und daher auch nicht mit der Leistung des Zuschusses in Zusammenhang gebracht werden. Der Händlervertrag werde zwar nach dem glaubwürdigen Vorbringen nur dann abgeschlossen, wenn die Gebäude den Anforderungen des Generalimporteurs entsprächen, es sei jedoch nicht anzunehmen, dass diese nur bei einem Neubau der Gebäudekomplexe erfüllt seien. Eine zwingende Verknüpfung zwischen dem Abschluss eines Händlervertrages und der Errichtung von Verkaufs- und Werkstättengebäuden könne nicht erkannt werden. Festzuhalten sei weiters, dass das geförderte Gebäude auch für den Fall der Kündigung des Händlervertrages durch einen der beiden Vertragspartner keiner Nutzungseinschränkung unterliege, sondern weiterhin als Fahrzeugverkaufs- und Werkstätte dienen könne. Auch aus dem Händlervertrag ergebe sich unstrittig keine Rückzahlungsverpflichtung für den geleisteten Investitionszuschuss. Dass mündliche, nicht schriftlich dokumentierte Nebenabreden zu den vorgelegten Schriftstücken bestünden, sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden und angesichts des Vertragspartners (internationaler Autokonzern mit sehr großer Händleranzahl) nicht anzunehmen. Die sich aus dem Händlervertrag ergebenden Verpflichtungen zur Einhaltung der Standards und zur Verwendung von bestimmten Markenzeichen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bezuschussten Errichtung des Betriebsgebäudes. Es bestünden vielmehr zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse zwischen denselben Vertragspartnern, die zwar in einem gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, jedoch einander nicht zwingend bedingten.

Der Bestimmung des § 6 Z 10 EStG 1988 sei zu entnehmen, dass nur für die in § 3 Abs. 1 leg. cit. genannten Subventionen aus öffentlichen Mitteln eine Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten zulässig sei. Damit ergebe sich für das Steuerrecht, dass nicht steuerbefreite Subventionen Dritter für Anlageinvestitionen zwingend Betriebseinnahmen darstellten, wobei die Gewinnrealisierung mit Erbringung der Leistung eintrete.

Nach dem festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass mit dem Errichtungskostenzuschuss keine erkennbar zeitraumbezogenen (zukünftigen) Leistungen unmittelbar einher gegangen seien, sondern der Zuschuss vereinbarungsgemäß mit der Errichtung bzw. Fertigstellung des gewünschten Gebäudes ohne weitere (zusätzliche) Auflagen, Verpflichtungen oder Rechte das Gebäude betreffend - und damit zeitpunktbezogen - gebührt habe. Unabhängig bzw. neben der Zusage "eines Baukostenzuschusses und diesen nicht unmittelbar betreffende Rechtsverhältnisse (allfällige nicht näher ausgeführte Dauerschuldverhältnisse), können daher keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung desselben haben und führen daher nicht zu einer Zeitraumbezogenheit", welche nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die zeitanteilige Gewinnrealisierung wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In den Erkenntnissen vom , 94/15/0148, und vom , 2000/13/0090, VwSlg. 7872/F, hat der Verwaltungsgerichtshof (auch) für den Geltungsbereich des EStG 1988 ausgesprochen, dass nicht steuerbefreite Zuschüsse Dritter für Anlageinvestitionen nicht die Anschaffungskosten- bzw. Herstellungskosten mindern, sondern zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen darstellen. Im Falle einer Gegenleistungsbeziehung erfolgt dabei die Gewinnrealisierung zeitpunktbezogen nach Maßgabe der Leistungserbringung. Nur bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen, die durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichnet sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2006/14/0019, VwSlg. 8230/F), tritt die Gewinnrealisierung zeitraumbezogen laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 90/14/0124, VwSlg. 6855/F, und vom , 2005/14/0113, VwSlg. 8122/F).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, weder die Abgabenbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde hätten im Laufe des Verfahrens jemals bei der Beschwerdeführerin Auskünfte eingeholt oder nachgeforscht, "woraus sich ein allfälliger wirtschaftlicher oder vertraglicher Zusammenhang zwischen Investitionszuschuss und Händlervertrag ergibt". Hätte die belangte Behörde um Darstellung der vertraglichen Verknüpfung ersucht, hätte die Beschwerdeführerin ihr einen zum Skoda-Händlervertrag ergangenen (der Beschwerde angeschlossenen) "Sideletter Skoda" vorlegen können, aus dem eindeutig ersichtlich sei, dass die I. GmbH in der Vornahme der Baumaßnahmen nach Werksarchitektur die Geschäftsgrundlage für den Händlervertrag gesehen habe. So sei etwa unter Punkt II. dieses Sideletters zwischen der Beschwerdeführerin und der I. GmbH einvernehmlich vereinbart worden, dass das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werde, sollten die Baumaßnahmen am Skoda-Standort nach dem vorgegebenen Baukonzept nicht bis längstens abgeschlossen sein.

Mit diesem Vorbringen (insbesondere der darin auch enthaltenen Verfahrensrüge) wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Davon, dass die I. GmbH den strittigen (einmaligen) Zuschuss laut Schreiben vom der Beschwerdeführerin zur Unterstützung der Finanzierung der zusätzlichen Investitionskosten für die Betriebserrichtung nach den architektonischen Vorgaben der I. GmbH gewährt hat, geht auch die Beschwerde in ihrer Sachverhaltsschilderung aus. Mag auch nach den Beschwerdeausführungen der Händlervertrag unter der Geschäftsgrundlage gestanden sein, dass die Beschwerdeführerin die baulichen Adaptierungen nach den Vorgaben der Werksarchitektur vornimmt, wird doch aus dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht deutlich, dass die Beschwerdeführerin zur Erlangung des laut Beschwerde "nach Fertigstellung der Bauarbeiten im Sinne der Werksarchitektur" Ende 2004 überwiesenen Investitionszuschusses neben der (zeitpunktbezogenen) Leistung der Gebäudeerrichtung noch kontinuierliche Leistungsverpflichtungen im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses getroffen hätten. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Investitionszuschusses bestanden habe (sich eine solche Rückzahlungsverpflichtung auch nicht aus dem Händlervertrag ergeben habe), bleiben in der Beschwerde auch unwidersprochen. Wenn daher die belangte Behörde die Gewinnrealisierung für die Gegenleistung in Form des Investitionszuschusses im Jahr 2004 angenommen hat, kann dies damit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am