VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0018
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Marktgemeinde R, vertreten durch Dr. Manfred Ammann, Rechtsanwalt in 6830 Rankweil, Bahnhofstraße 25, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 4701- 33/09z, betreffend Rückzahlung einer Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Feldkirch in einer Exekutionssache gegen die Beschwerdeführerin als verpflichtete Partei auf Grund eines näher genannten Vergleiches zur Erwirkung der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass keine Spielbälle, welcher Art auch immer, vom Grundstück der verpflichteten Partei auf die Liegenschaften der betreibenden Parteien gelangten, die Exekution. Auf Antrag der betreibenden Parteien wurde gegen die Beschwerdeführerin als
verpflichtete Partei zudem eine Geldstrafe von EUR 300,--
verhängt. Nach der Begründung dieses Beschlusses sei unter anderem gemäß § 355 Abs. 1 EO auf Grund der Behauptung im Exekutionsantrag, die Beschwerdeführerin habe als verpflichtete Partei gegen den genannten Vergleich verstoßen, die Geldstrafe laut Spruch zu verhängen gewesen.
Mit dem Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe vom wurde der Beschwerdeführerin die Geldstrafe von EUR 300,-- und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin bezahlte die Geldstrafe und beantragte - nach Einstellung der Exekution durch die betreibenden Parteien - mit Schriftsatz vom beim Bezirksgericht Feldkirch zur Geschäftszahl des Exekutionsverfahrens die Rückerstattung des entrichteten Strafbetrages. Der Rückzahlungsantrag wurde zunächst dem Präsidenten des OLG Wien und danach dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch, der hier belangten Behörde, übermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch) dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung bezog sich die belangte Behörde auf § 30 Abs. 2 Z 1 GGG und verwies darauf, dass die Geldstrafe erst nach Erlassung des Zahlungsauftrages entrichtet worden sei. Deshalb komme eine Rückzahlung nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und erkennbar auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückzahlung einer zu Unrecht verhängten Geldstrafe verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführende Gemeinde ist mit ihrer Ansicht, der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch (die belangte Behörde) war zur Entscheidung über die Rückzahlung der gemäß § 355 Abs. 1 EO verhängten Geldstrafe nicht zuständig, aus folgenden Gründen im Recht:
§ 30 GGG lautet auszugsweise:
"(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
…
(3) Die Rückzahlung hat der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."
Abgesehen davon, dass sich die von der belangten Behörde als tragend erachtete Bestimmung des § 30 Abs. 2 GGG ausschließlich auf die Rückzahlung von Gebühren im Sinne des GGG, somit nicht auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren, bezieht, finden sich in der Exekutionsordnung für einen solchen Fall ohnehin die nachgenannten einschlägigen Regelungen, sodass auch für eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 2 GGG auf Geldstrafen im Exekutionsverfahren kein Anlass besteht.
Gemäß § 355 Abs. 1 EO geschieht die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung und zur Duldung der Vornahme einer Handlung verpflichteten dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Volltreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird.
Gemäß § 359 Abs. 2 EO hat über die Pflicht zur Rückzahlung einer Geldstrafe auf Antrag des Verpflichteten das Exekutionsgericht durch Beschluss zu entscheiden.
Mit Rücksicht darauf kam daher dem Präsidenten des Landesgerichtes als Organ der Justizverwaltung keine Entscheidungsbefugnis zu, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am