VwGH vom 13.10.2015, 2013/03/0127

VwGH vom 13.10.2015, 2013/03/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. C S in S, vertreten durch Mag. Elisabeth Kempl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-53.629/0001-IV/L2/2013, betreffend Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Zivilluftfahrt GmbH vom gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 34 des Luftfahrgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idgF (LFG), sowie der Anlage . der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl II Nr 205/2006 idgF (ZLPV 2006), und Anhang IV MED.D.030 (Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger) der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom einen Antrag auf neuerliche Autorisierung - nachdem seine bestehende Autorisierung mit ablaufen würde - als flugmedizinischer Sachverständiger gestellt.

Erstinstanzlich sei dieser Antrag mit Bescheid vom abgewiesen und zudem die zu diesem Zeitpunkt bestehende Autorisierung des Antragstellers als flugmedizinischer Sachverständiger widerrufen worden. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in seiner Ordination und auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf seine körperliche Eignung zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen seien zurück- bzw abgewiesen worden. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einstellung des Widerrufsverfahrens nach § 34 Abs 6 LFG sei abgewiesen worden. Der Erstbescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die beschwerdeführende Partei die berufsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Ärztegesetz 1998 für ihre Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger mangels gemeldeter Ordination nicht mehr erfülle. Ferner sei ins Treffen geführt worden, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger (Meldung allfälliger standesrechtlicher Veränderungen, neue Adresse der flugmedizinischen Stelle) nicht nachgekommen und dass die für seine Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben sei.

Zu den Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf § 34 Abs 4 bis 6 LFG und hielt fest, dass gemäß Anlage 2 zur ZLVP 2006 JAR-FCL 3.090 flugmedizinische Sachverständige berechtigt sein müssen, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl Nr 169/1998, auszuüben.

Nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, MED.D.010 lit a, müsse ein flugmedizinischer Sachverständiger über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt verfügen. Nach Anhang IV MED.D.030 lit a der genannten Verordnung müsse der flugmedizinische Sachverständige für eine Verlängerung seiner Anerkennung weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllen und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen sein.

Nach § 45 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998 habe der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtige, anlässlich der Anmeldung bei der österreichischen Ärztekammer (§ 27 des Ärztegesetzes 1998) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz sei der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befinde, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine berufliche Tätigkeit ausübe. Gemäß § 45 Abs 4 des Ärztegesetzes 1998 sei die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufs ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) verboten. Nach § 47 Abs 1 des Ärztegesetzes 1998 hätten zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs 2 leg cit) erforderten noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 45 leg cit) ausgeübt würden, der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspreche der Wohnadresse nach § 27 Abs 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs 10, 29 Abs 2, 63, 68 Abs 4 Z 1 und 145 Abs 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in die Ärzteliste bei der Ärztekammer für Niederösterreich seit als Wohnsitzarzt (unter einer näher genannten Wohnadresse) gemeldet sei. Gleichzeitig mit seiner Meldung als Wohnsitzarzt habe der Beschwerdeführer der Ärztekammer Niederösterreich mitgeteilt, dass er seine bisherige - als flugmedizinische Stelle fungierende - Ordination unter einer näher genannten Adresse geschlossen habe. Diese maßgebliche, schon von der Erstbehörde vorgenommene Feststellung werde in ihrem wesentlichen Kern von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Aus § 47 des Ärztegesetzes 1998 gehe eindeutig hervor, dass der Arzt an einem Wohnsitz Tätigkeiten durchführen dürfe, welche keine Ordinationsstätte erfordern würden. Als ärztliche Tätigkeit, für die keine Ordination erforderlich sei, erscheine beispielsweise etwa die Erstellung schriftlicher medizinischer Gutachten als denkbar. Die in den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (LFG, ZLPV 2006 Verordnung (EU) Nr 1178/2011) geregelten Verpflichtungen eines flugmedizinischen Sachverständigen gingen jedoch jedenfalls über eine reine wohnsitzärztliche Tätigkeit iSd § 47 des Ärztegesetzes hinaus. So normiere etwa § 34 Abs 1 LFG explizit, dass jeder Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses eine Untersuchung des Piloten durch den Flugmediziner vorauszugehen habe. Die nunmehr gleichfalls anzuwendende Verordnung (EU) Nr 1178/2011 enthalte eine idente Verpflichtung des flugmedizinischen Sachverständigen zur Untersuchung von Piloten vor Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Die Ärztekammer für Niederösterreich habe in ihrer Stellungnahme vom zutreffend festgehalten, dass die Untersuchung von Probanden (also auch von Piloten, welche die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses beantragten) zwingend die Errichtung einer Ordinationsstätte erfordere und nicht im Rahmen einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit ausgeübt werden dürfe. Vor diesem Hintergrund sei die Ausübung einer Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger ohne Meldung einer Ordinationsstätte nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 nicht zulässig. Den Berufungsausführungen, wonach diese Schlussfolgerung lediglich aus "berufs- bzw standesrechtlicher Sicht" von Bedeutung sei und keinen Rückschluss auf die Zulässigkeit einer Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger zulasse, sei entschieden zu widersprechen. Im Gegensatz dazu sei für die belangte Behörde immer der Gesamttatbestand der geltenden Rechtsnormen (gegebenenfalls als Vorfrage, vgl § 38 AVG) zu beachten. Somit dürfe die zuständige Luftfahrtbehörde nicht unbeachtet lassen, dass im vorliegenden Fall eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger notwendigerweise einen Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen des Ärztegesetzes 1998 mit sich bringen würde.

Die im vorliegenden Fall notwendige Gesamtschau sowohl auf die anzuwendenden luftfahrtrechtlichen als auch auf die ärzterechtlichen Vorschriften werde auch in den einschlägigen Bestimmungen des Luftfahrtrechts reflektiert, welche sich entweder explizit auf das Ärztegesetz 1998 bezögen (vgl Anlage 2 zur ZLPV 2006 Punkt 3.090) oder im Fall der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 die Beachtung der einschlägigen nationalen Bestimmungen ärzterechtlicher Natur erforderten (vgl Anhang IV MED.D.030 lit a).

Im Lichte dieser materiell-rechtlichen Beurteilung sei der geforderte Ortsaugenschein am Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Auch eine Feststellung, dass die gemäß der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen erforderliche Ausstattung vorliege, hätte nichts an der Tatsache geändert, dass der Beschwerdeführer mangels gemeldeter Ordination nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes nicht zur Untersuchung von Probanden und damit zur Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger berechtigt wäre.

Zu der im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung ausführlich behandelten Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung der Tätigkeit als Flugmediziner sei festzuhalten, dass nach Auffassung der belangten Berufungsbehörde für eine eindeutige Klärung der Angelegenheit ein zusätzliches medizinisches Gutachten erforderlich wäre. Da angesichts des bisher Gesagten ein derartiges Gutachten aber keine Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis hätte, habe die Einholung eines solchen Gutachtens zu unterbleiben. Gleiches gelte für die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine allenfalls unterbliebene Meldung an die Erstbehörde seine Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger verletzt habe.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende (beim Verwaltungsgerichtshof am eingetroffene) Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begehrt wurde ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden möge.

II. Rechtslage

1.1. § 34 des Luftfahrtgesetzes - LFG in seiner für den bekämpften Bescheid maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 108/2013 lautete:

"Flugmedizinische Stellen § 34. (1) Der Ausstellung eines

flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

(2) Flugmedizinische Stellen sind:


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1.
Flugmedizinische Zentren und
2.
Flugmedizinische Sachverständige.

(3) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung festzulegen:

1. die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,

2. die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und

3. die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.

(6) Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

1. eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder

2. die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt."

1.2. § 34 LFG lautet - der Vollständigkeit halber - in seiner nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl I Nr 108/2013:

"Flugmedizinische Stellen

§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung insbesondere festzulegen:

1. die Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und

2. die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und

3. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.

(3) Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß § 57a zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist."

2. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 , BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 160/2012 (ZLPV 2006), lauten:

"I. ALLGEMEINER TEIL

...

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom S. 1, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.

...

(3) Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und flugmedizinische Zentren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

...

(5) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 6 und 7 sämtliche in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.

(6) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.

(7) Die Anwendung der gemäß Abs. 6 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden.

(8) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 erfasst werden, jedoch gemäß Art. 1 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen, dass genau zu bestimmende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.

...

Anlage 2

Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)

...

JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)

(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind ...

(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. ...

(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. ... (d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen

Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.

(1) Grundausbildung in Flugmedizin

...

(2) Aufbauende Ausbildung in Flugmedizin

...

(3) Auffrischungsausbildung in Flugmedizin. ... (e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde

mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.

(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.

(g) Übergangsbestimmung. Vor dem gemäß § 9 ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß § 7 Abs. 2 als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d) (1) und (2)."

3. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 , BGBl I Nr 168/1998 idF BGBl I Nr 81/2013, lauten:

"Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;


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3.
die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4.
die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5.
die Vorbeugung von Erkrankungen;
6.
die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
7.
die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8.
die Vornahme von Leichenöffnungen.

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten."

" § 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits

1. im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und

2. über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."

" Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:


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1.
Eintragungsnummer,
2.
Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
3.
Datum und Ort der Geburt,
4.
Staatsangehörigkeit,
5.
akademische Grade,
6.
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
7.
Zustelladresse,
8.
Berufssitze und Dienstorte,
9.
bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
10.
Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,
11.
Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
12.
Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,
13.
Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
14.
Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,
15.
Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
16.
Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
17.
Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
...

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(3) Eintragungswerber gemäß Abs. 2, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.

(4) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(5) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch

...

2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

zu erbringen. ...

(6) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, ...

(7) Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und über die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), spätestens innerhalb von vier Monaten, und

2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden.

Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 6 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.

(8) Hat die Österreichische Ärztekammer berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde, ...

(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden.

(10) Erfüllt der Eintragungswerber die Erfordernisse nicht, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

(11) Ist gemäß § 5a Abs. 2 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung zu knüpfen, ...

(12) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen."

" § 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:


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1.
jede Namensänderung;
2.
jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;
3.
jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);
4.
jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;
5.
die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;
6.
die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit;
7.
jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;
8.
die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 59 Abs. 5 und
9.
bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit gemäß § 59 Abs. 7 der Hauptwohnsitz.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Änderung und Ergänzung in der Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

(3) Näheres über die Einrichtung der Ärzteliste, über das Verfahren zur Eintragung und Streichung in diese Liste, über Inhalt und Form des Ärzteausweises und über die nach diesem Bundesgesetz an die Behörden und Ärztekammern ergehenden Meldungen ist von der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist sicherzustellen, dass das an einer geordneten Erfassung der Ärzte bestehende öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ärzteliste sowie über Inhalt und Form der Ärzteausweise (Ärzteliste-Verordnung), BGBl. Nr. 392/1995, tritt mit In-Kraft-Treten der Ärzteliste-Verordnung der Österreichischen Ärztekammer außer Kraft.

..."

" Selbständige Berufsausübung

§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(3) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für

..."

" Berufssitz

§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 32, 33, 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(3) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt darf nur zwei Berufssitze im Bundesgebiet haben. Die Tätigkeit im Rahmen von ärztlichen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdiensten, in einer Einrichtung der Jugendwohlfahrt oder der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 (JWG), BGBl. Nr. 161, als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, in einer nach den Bestimmungen des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, geförderten Beratungsstelle oder in vergleichbaren Einrichtungen, insbesondere in im Interesse der Volksgesundheit gelegenen Einrichtungen, wird davon nicht berührt.

(4) Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten."

" Dienstort

§ 46. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 31), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben."

" Wohnsitzarzt

§ 47. (1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß § 27 Abs. 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.

(2) Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.

(3) Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind."

4. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 178/2011 der Kommission vom zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom , idF der Verordnung (EU) Nr 290/2012 der Kommission vom , ABl L 100 vom , S 1, lauten:

" Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für


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1.
verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, ...
2.
die Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind;
3.
verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, ...
4.
die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige fungieren dürfen;
..."
"
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen:
1.
'Teil-FCL-Lizenz' bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang I entspricht;
2.
'JAR-Vorschriften' bezeichnet von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) erlassene und am geltende Vorschriften (Joint Aviation Requirements);
3.
'Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (Light aircraft pilot licence, LAPL)' bezeichnet eine Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
4.
'JAR-gemäße Lizenz' bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz und zugehörigen Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen;
5.
'nicht JAR-gemäße Lizenz' bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz;
..."
"
Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem .

(1b) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum nicht anzuwenden:

a. die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffe;


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b.
die Bestimmungen von Punkt FCL.820;
c.
im Fall von Hubschraubern die Bestimmungen des Kapitels 8 von Abschnitt J;
d.
die Bestimmungen des Kapitels 11 von Abschnitt J.

(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum nicht anzuwenden:

a. die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;


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b.
die Bestimmungen des Abschnitts B;
c.
die Bestimmungen der Punkte FCL.800, FCL.805 und FCL.815;
d.
die Bestimmungen des Kapitels 10 von Abschnitt J.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, bis zum von ihnen erteilte nicht JARgemäße Flugzeug- und Hubschrauberlizenzen nicht umzuwandeln.

...

(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs IV bis zum nicht anzuwenden.

...

(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Absätze 1b bis 6 an, ist dies der Kommission und der Agentur mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und

gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

"ANHANG IV

(TEIL-MED)

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeines

MED.A.001 Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde

a) für flugmedizinische Zentren:

(1) die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Zentrums befindet, benannte Behörde;

(2) die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittland befindet;

b) für flugmedizinische Sachverständige:

(1) die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Sachverständigen befindet, benannte Behörde;

(2) die von dem Mitgliedstaat, in dem der flugmedizinische Sachverständige die Ausstellung der Zulassung als flugmedizinischer Sachverständiger beantragt, benannte Behörde, wenn sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet;

c) für Ärzte für Allgemeinmedizin die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Allgemeinmedizin seine Tätigkeit anmeldet;

d) für Ärzte für Arbeitsmedizin, die Flugbegleiter auf flugmedizinische Tauglichkeit untersuchen, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Arbeitsmedizin seine Tätigkeit anmeldet.

MED.A.005 Geltungsbereich

Dieser Teil enthält Anforderungen in Bezug auf

a) die Ausstellung, die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses, das zur Ausübung der mit einer Pilotenlizenz verbundenen Rechte oder zur Ausübung der Rechte eines Flugschülers erforderlich ist;


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b)
die flugmedizinische Tauglichkeit von Flugbegleitern;
c)
die Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen sowie
d)
die Qualifikation von Ärzten für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin."
"ABSCHNITT D
FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE, ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN, ÄRZTE FÜR ARBEITSMEDIZIN
UNTERABSCHNITT 1
Flugmedizinische Sachverständige
MED.D.001 Rechte
a)
Die Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen bestehen in der Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL sowie in der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.
b)
Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger können, sofern sie den Anforderungen gemäß MED.D.015 genügen, eine Ausweitung ihrer Rechte auf die Durchführung medizinischer Untersuchungen für die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 beantragen.
c)
Der Umfang der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.
d)
Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihre Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger erteilt wurde, es sei denn:

(1) der Gaststaat hat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt;

(2) sie haben die zuständige Behörde des Gaststaats darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als flugmedizinische Sachverständige beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, und

(3) sie wurden von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen.

MED.D.005 Antragstellung

a) Anträge für den Erwerb einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Art zu stellen.

b) Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

(1) Angaben zur Person und Geschäftsadresse;

(2) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;

(3) eine schriftliche Erklärung, dass der flugmedizinische Sachverständige Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

c) Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte bereitstellen.

MED.D.010 Anforderungen für die Ausstellung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 müssen:

a. über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;


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b.
einen Grundlehrgang in Flugmedizin absolviert haben;
c.
der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie:

(1) über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind, und

(2) notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

MED.D.015 Anforderungen für die Ausweitung von Rechten

...

MED.D.020 Lehrgänge in Flugmedizin

...

MED.D.025 Änderungen der Anerkennung als flugmedizinischer

Sachverständiger

a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihre Anerkennung auswirken könnten:

(1) gegen den flugmedizinischen Sachverständigen wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;

(2) die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag bereitgestellten Angaben, haben sich geändert;

(3) die Anforderungen für die Erteilung der Anerkennung werden nicht mehr erfüllt;

(4) der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.

b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit der Anerkennung verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die Anerkennung aussetzt oder widerruft.

MED.D.030 Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Sie wird verlängert, sofern der Inhaber:

a. weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist;

b. in den letzten 3 Jahren Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;

c. jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat;


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d.
weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt und
e.
seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt."
III. Erwägungen
1.
Nach dem Teil MED.D.010 des Abschnittes D des Anhanges IV der schon genannten Verordnung (EU) Nr 1178/2011 (VO) müssen Bewerber um die Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 (lit a) über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen. Nach Teil MED.D.010 lit c hat der Bewerber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass er (Z 1) über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügt, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind. Nach Teil MED.D.030 lit a des besagten Anhanges wird eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Dauer von höchstens drei Jahren ausgestellt; sie wird verlängert, sofern der Inhaber (lit a) weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist.
Art 12 Abs 7 der besagten Verordnung bestimmt, dass diese Verordnung in all ihren Teilen verbindlich ist und mittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Angesichts des Zeitpunktes der Erlassung des bekämpften Bescheides war dies auch für den vorliegend relevanten Anhang IV maßgeblich, zumal der bekämpfte Bescheid nach dem erlassen wurde und die Entscheidung eines Mitgliedstaats, die Bestimmung des Anhangs IV (vorläufig) bis zu diesem Zeitpunkt nicht anzuwenden, nicht mehr zum Tragen kommen kann, wobei sich die vorliegend maßgeblichen Rechtsvorschriften im Unterabschnitt-D dieses Anhanges befinden (vgl Art 12 Abs 1 b und Abs 5 VO).
2.
Damit kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage an, ob die beschwerdeführende Partei für die von ihr beantragte Verlängerung weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Arzttätigkeit erfüllte und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen war (Teil MED.D.030 lit a des Anhanges IV der VO).
Zu dieser Rechtsfrage vertreten die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gegenläufige Rechtsauffassungen. Strittig zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist die Rechtsfrage, ob die Qualifikation als Wohnsitzarzt ausreicht, um die Stellung des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger iSd Teils MED.D.030 lit a VO zu verlängern.
Unstrittig in sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist dabei, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides als Wohnsitzarzt iSd § 47 des Ärztegesetzes 1998 zur Ausübung seines ärztlichen Berufes eingetragen war.

3.1. Bei einem Wohnsitzarzt handelt es sich auf dem Boden des § 47 Abs 1 erster Satz des Ärztegesetzes 1998 zweifellos um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs 1 und Abs 9 leg cit).

Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte iSd § 45 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd § 46 leg cit ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs 1 des Ärztegesetzes 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet.

§ 45 Abs 2 leg cit sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

3.2. Den Gesetzesmaterialien zur maßgeblichen Ärztegesetznovelle aus dem Jahr 1987 (BGBl Nr 314/1987) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläuferbestimmung des § 47 des Ärztegesetzes 1998, dem § 20a des Ärztegesetzes 1984, lässt sich entnehmen, dass als Wohnsitzärzte solche in Betracht kommen, "die Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden (Erstellung von Gutachten, Vertretertätigkeit, Notdienst usw." (RV 137 BlgNR XVII. GP, S 17). Als Wohnsitzärzte kommen damit beispielsweise Ärzte in Betracht, die ausschließlich als Gutachter oder als Praxisvertreter tätig werden, auch eine Tätigkeit als Schularzt bzw als Betriebsarzt kommt in Frage (RV 137 BlgNR XVII. GP, S 22f).

In diesem Kontext ist auf § 2 des Ärztegesetzes 1998 hinzuweisen. Nach § 2 Abs 1 des Ärztegesetzes 1998 ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen. Diese Ausübung wird im Weiteren in zwei Richtungen determiniert: Nach § 2 Abs 3 leg cit ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Der systematisch vorgeordnete Abs 2 des § 2 leg cit sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, erfasst, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Z 1), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2) und die Behandlung solcher Zustände (Z 3).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt für einen Wohnsitzarzt die Ausübung der Medizin gerade iSd § 2 Abs 3 des Ärztegesetzes 1998 in Betracht. In diese Richtung weist auch § 47 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des § 2 Abs 2 leg cit als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach § 2 Abs 3 leg cit nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.

3.3. Die Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen betrifft (wie auch die belangte Behörde darstellt, vgl auch deren Gegenschrift) die medizinische Untersuchung und sachverständigen Beurteilung von Zivilluftfahrern sowie die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einer öffentlichen Urkunde), mit welcher die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich der untersuchten Piloten bescheinigt wird (vgl Titel MED.D.001 des Abschnittes D des Anhanges IV VO).

Eine solche medizinische Tätigkeit wird nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt als sachverständige medizinische Berufsausübung auf dem Boden des § 2 des Ärztegesetzes 1998 der in Abs 3 dieser Bestimmung genannten Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten zuzuordnen sein.

Diese Sachverständigentätigkeit lässt sich daher entgegen der Behörde auf dem Boden der genannten Gesetzesmaterialien jenem ärztlichen Tätigkeitsbereich zuordnen, der in § 47 des Ärztegesetzes 1998 für die Wohnsitzärzte normiert wird. Die Abfassung des ärztlichen Sachverständigengutachtens lässt sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw am Tätigkeitsort des Wohnsitzarztes (vgl § 47 Abs 1 erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz des Ärztegesetzes 1998) vornehmen. Dass dazu - wie Teil MED.D.010 lit c Z 1 des Unterabschnittes 1 des Abschnittes D des Anhanges IV VO zeigt - insbesondere geeignete Einrichtungen und eine funktionsfähige Ausrüstung erforderlich sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die ärztliche Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen in der von § 2 Abs 3 ÄrzteG erfassten Tätigkeit erschöpft.

Dass sich aus § 47 des Ärztegesetzes 1998 ergeben würde, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Wohnsitzarztes medizinische Geräte nicht zum Einsatz kommen dürften, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ersehen. Vielmehr ergibt sich für das Verständnis dieser Gesetzesbestimmung aus den besagten Gesetzesmaterialien, dass ein Wohnsitzarzt auch als Schularzt, als Betriebsarzt bzw im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes tätig sein und damit medizinische Geräte nicht nur an seinem Wohnsitz bzw Tätigkeitsort, sondern auch außerhalb seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen kann. Für einen Fall wie den vorliegenden ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Arzt über die für seine spezifische flugmedizinische Gutachtertätigkeit erforderliche medizinische Ausrüstung entweder an seinem Wohnsitz verfügen oder aber eine solche Ausrüstung auch außerhalb seines Wohnsitzes - bezogen auf diese Gutachtertätigkeit - (etwa auf einer vertraglichen Basis) in Anspruch nehmen kann, ohne dass er die Qualifikation als Wohnsitzarzt verliert, und damit die Voraussetzungen für die Position als flugmedizinischer Sachverständiger erbringt.

4. Somit erweist sich die gegenläufige Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass für eine Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger jedenfalls eine Ordination iSd § 45 Abs 2 ÄrzteG erforderlich wäre, als nicht zutreffend.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Stellungnahmen der Niederösterreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammer für Wien, die die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, lediglich in einer fachlich informierten Auskunft erschöpfen und nicht konkret aufzeigen, warum für einen solchen flugmedizinischen Sachverständigen jedenfalls der Betrieb einer Ordination vorausgesetzt werden müsste; im Übrigen vermögen diese Stellungnahmen ein Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen (vgl näher etwa ).

Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt und es damit auch unterlassen, auf dem Boden der relevanten Rechtsvorschriften (vgl insbesondere Abschnitt IV des Anhanges D der VO) den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was dann im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben wird.

IV. Ergebnis

1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG auch infolge von sekundären Feststellungsmängeln wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des § 42 Abs 3a VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nicht gegeben.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG im Zusammenhalt mit § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).

3. Eine mündliche Verhandlung war im Grunde des § 39 Abs 2 Z 4 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit entbehrlich.

Zudem war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Lichte des § 39 Abs 6 VwGG nicht erforderlich (vgl zum Folgenden etwa ). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom , Nr 7.401/04 ( Hofbauer/Österreich 2 ) und vom , Nr 17.912 ( Bösch/Österreich ) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom , Nr 13556/07, Efferl/Österreich , mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom , Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein , Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die vom Verwaltungsgerichtshof vorliegend gefasste Entscheidung - dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Wohnsitzarzt handelt - ist aber geklärt.

Wien, am