VwGH vom 19.12.2013, 2013/03/0125

VwGH vom 19.12.2013, 2013/03/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der F GmbH in A, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in 4600 Thalheim/Wels, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl Verk 830.267/30 2013 P, betreffend Außenlandungen und Außenabflüge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 9 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 (LFG), die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von "je 10 Außenlandungen und je 10 Außenabflügen für einen Hubschrauber auf nachstehend angeführten Grundstücken in den Gemeinden S, Sch, M und Schö bis zum #htmltmp1#

unter einer Reihe von Auflagen und Bedingungen erteilt (Spruchpunkt I.). Diesbezüglich wurde (auszugsweise) Folgendes angeordnet:

"Folgende Auflagen und Bedingungen sind einzuhalten:#htmltmp2#

Begründend wurde ausgeführt, dass bei Einhaltung der angeführten Bedingungen und Auflagen sowie der sonstigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften eine Gefährdung von Personen und Sachen auszuschließen sei und den Außenstart bzw Außenlandungen sonstige öffentliche Interessen nicht entgegen stünden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die luftfahrtbehördlichen Vorschreibungen seien aus Sicherheits bzw Lärmschutzgründen erforderlich.

2. Unter Spruchpunkt II. wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 78 AVG iVm Tarifpost 382 lit a der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 aufgetragen, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides für die Erteilung der Bewilligung eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von insgesamt €

108,80 (€ 27,20 pro bewilligtem Start und Landeplatz) zu entrichten. In der Bescheidbegründung wurde (lediglich) darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung erfolgt sei.

Weiters enthält der angefochtene Bescheid einen Hinweis auf die für das Verfahren angefallenen Stempelgebühren in der Höhe von €

57,20 (€ 14,30 pro bewilligtem Start und Landeplatz).

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; zudem wurde die Abänderung einzelner Bescheidauflagen begehrt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. § 9 LFG idF vor der Novelle BGBl I Nr 108/2013 lautet (auszugsweise):

"Außenlandungen und Außenabflüge

§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde."

1.2. Nach § 9 Abs 2 LFG ist somit die Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass nach den Bestimmungen des LFG Starts und Landungen grundsätzlich nur nach Sonnenaufgang sowie vor Sonnenuntergang durchgeführt werden dürften, und insofern die aus Punkt 3.1.

ersichtliche Auflage wonach Landungen und Starts nicht vor 09:00

Uhr und nicht nach 19:00 Uhr erfolgen dürfen gesetzwidrig sei,

gelingt es ihr nicht, diese Gesetzwidrigkeit aufzuzeigen. Die in der Auflage vorgenommene Befristung folgt offensichtlich den in der Bescheidbegründung (noch erkennbar) als ausschlaggebend erachteten Lärmschutzgründen, die mit dem Beschwerdehinweis, dass in den Sommermonaten die Sonne früher aufgehe bzw später untergehe als in den Wintermonaten, nicht relativiert werden. Diese Lärmschutzgründe stellen ein nach § 9 Abs 2 LFG zu wahrendes öffentliches Interesse dar. Gleiches gilt für die weiteren in der Beschwerde kritisierten Auflagen in den Punkten 3.3. und 3.4., die Beschränkungen für Samstage bzw Sonn und Feiertage vorsehen und pro Tag bzw pro Woche die Anzahl von Starts und Landungen beschränken. Bezüglich der Beschränkungen pro Tag und pro Woche ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung für je zehn Außenlandungen und je zehn Außenabflüge (ohnehin) für einen

längeren Zeitraum von etwa elf Monaten erteilt wurde. Dass wie

die Beschwerde meint von sämtlichen Behörden, in welchen sich

die zur Landung und Starts gelegenen Grundstücke befänden, keinerlei Einwendungen gegen die beantragten Außenlandungen und Außenstarts erhoben worden seien, und außerdem keine entsprechenden zeitlichen Einschränkungen verlangt worden seien, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern. Weiters kann auch bezüglich der aus Punkt 4.5. ersichtlichen Auflage, wonach eine Woche vor Ablauf der Bewilligung eine Aufstellung (Ort, Tag, Zeitpunkt) der im Rahmen dieser Bewilligung auf den jeweiligen Grundstücken bereits durchgeführten Starts und Landungen der Bewilligungsbehörde vorzulegen sei, nicht gesehen werden, dass diese Auflage nicht im öffentlichen Interesse iSd § 9 Abs 2 LFG läge. Dies vor dem Hintergrund, dass die der Behörde vorzulegende Aufstellung der Landungstage und Starttage offensichtlich zur Kontrolle der Einhaltung der vorliegend (noch dazu über einen längeren Zeitraum) erteilten Bewilligung dient.

2.1. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich ausdrücklich auch in ihren nach § 78 AVG iVm Tarifpost 382 lit a BVwAbgV gewährleisteten Recht auf Zahlung einer Verwaltungsabgabe von nur € 57,20 anstelle von den vorgeschriebenen € 108,80 verletzt. In den vergangenen Jahren sei in den stattgebenden Bescheiden die "Stempelgebühr" mit € 14,30 festgesetzt gewesen. Indem die belangte Behörde nunmehr € 14,30 pro bewilligtem Start und Landeplatz (sohin "Stempelgebühr" in der Höhe von € 57,20) festlege, widerspreche dies der gesetzlichen Regelung nach dem entsprechenden Tarifposten der BVwAbgV.

2.2. § 78 AVG lautet auszugsweise:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

...

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

..."

2.3. Tarifpost 382 des Tarifes über des Ausmaßes der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (B. Besonderer Teil, XVIII. Zivilluftfahrtwesen) der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24/1983 (idF BGBl II Nr 462/2001; BVwAbgV) lautet wie folgt:

"382. Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2

Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der

Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967)

oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4

Luftverkehrsregeln)

a) für eine unbestimmte Anzahl von Fällen ............27,20

b) für Einzelfälle

.......................................................6,50"

2.4. Nach § 78 Abs 1 AVG können (wie erwähnt) den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist. Die Verleihung einer Berechtigung der vorliegenden Art ist unzweifelhaft eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung iSd § 78 Abs 1 AVG (vgl dazu etwa ).

Für die Höhe der Bundesverwaltungsabgabe ist im vorliegenden Fall der in der BVwAbgV enthaltene Tarif maßgeblich. Der Tatbestand der im Beschwerdefall einschlägigen Tarifpost TP 382 lit a wird so oft erfüllt, als eine Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge nach § 9 Abs 2 LFG erteilt wird; die Anzahl der hiebei erlassenen

Bescheide ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl insofern einschlägig ).

Für die Frage, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind, kommt es darauf an, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann (vgl in diesem Zusammenhang etwa , mwH, zum Gebührengesetz 1957), ferner ist maßgeblich, ob diese Bewilligungen unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können. Liegen (wie im Beschwerdefall) mehrere (in einem Schriftsatz gestellte) Anträge auf Erteilung von Bewilligungen für Außenlandungen und Außenabflüge an vier verschiedenen Orten vor, über die dann mit einem Bescheid zusammenfassend entschieden wurde, ist es sohin nicht rechtswidrig, dass die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe dahingehend erfolgt, dass die dort vorgesehene Verwaltungsabgabe für jede Bewilligung pro Ort zu entrichten ist.

Soweit sich die Beschwerde in ihrem Vorbringen offenbar auch gegen die im bekämpften Bescheid im Punkt "Hinweise" (unter 2.) "vorgeschriebene Stempelgebühr in Höhe von € 57,20" wendet, ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine bescheidmäßige Vorschreibung von Abgaben nach der BVwAbgV (wie sie im Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erfolgte) handelt, sondern um den Hinweis auf eine nach dem Gebührengesetz zu entrichtende Gebühr, um deren Entrichtung ersucht wird, zumal die belangte Behörde zur Einhebung dieser Gebühr und deren Abfuhr an das Finanzamt

verpflichtet sei. Durch diesen bloßen nicht zu dem im bekämpften

Bescheid getroffenen Abspruch zählenden Hinweis konnte die

beschwerdeführende Partei durch diesen Bescheid in keinem Recht verletzt werden.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht beantragt, weshalb ein solcher nicht stattfindet (vgl § 59 Abs 1 VwGG).

Wien, am