VwGH vom 29.04.2013, 2010/16/0012
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom , Zl. Jv 4526/09b-33a, betreffend Vorschreibung einer Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Antrag des unterhaltsberechtigten minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers erteilte das Bezirksgericht Ebreichsdorf mit Beschlüssen vom die Exekutionsbewilligung auf Geldforderungen des Beschwerdeführers (Gehaltsexekution), forderte den Beschwerdeführer auf, die mit 68 EUR bestimmten Gerichtsgebühren (TP 4 lit. a GGG) dem Gericht zu bezahlen, und gewährte dem Antragsteller Verfahrenshilfe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Exekutionsbewilligung mit Schriftsatz vom Oppositionsklage gem. § 35 EO, weil er sämtliche Verpflichtungen aus dem Exekutionstitel (Unterhaltsvergleich vom ) eingehalten habe.
Das Bezirksgericht Ebreichsdorf gab mit Versäumungsurteil vom der Oppositionsklage statt. Der betreibende Gläubiger stellte noch am selben Tag den Antrag auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gem. § 39 Abs. 1 Z 6 EO.
Mit Beschluss vom stellte das Bezirksgericht Ebreichsdorf das Exekutionsverfahren gem. § 39 Abs. 1 Z 6 EO ein.
Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes schrieb dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom Pauschalgebühren gem. TP 4 lit. a GGG von 68 EUR sowie eine Einhebungsgebühr von 8 EUR vor.
In seinem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag verwies der Beschwerdeführer darauf, dass seiner Oppositionsklage stattgegeben worden sei und ihm daher die Gebühren gem. § 21 Abs. 1 GGG nicht vorzuschreiben seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Sie führte begründend aus, dass gem. § 21 Abs. 1 GGG dem Verpflichteten die Gerichtsgebühren vorzuschreiben seien, soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem gebührenbefreiten Gläubiger zur Last fallen würden. Eine Einstellung gem. § 39 Abs. 1 Z 6 EO falle jedoch nicht unter die Einstellungsgründe des § 75 EO, sodass im Beschwerdefall die Voraussetzungen zur Überwälzung der Pauschalgebühr an den Verpflichteten weiterhin vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht nach einer erfolgreichen Oppositionsklage als verpflichtete Partei in einem Exekutionsverfahren zur Zahlung einer Gerichtsgebühr und Einhebungsgebühr herangezogen zu werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach Anmerkung 1 zu TP 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung (mit Ausnahme der in TP 4 lit. b GGG angeführten Anträge) der Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a GGG.
Gemäß § 21 Abs. 1 GGG ist im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
Auf Grund des § 75 EO hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch, wenn ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36 und 39 Z 1, 9 und 10 sowie § 54e angeführten Gründen eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Exekutionsbewilligung oder bei Beginn des Exekutionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste.
Wird die Exekution nach § 39 Abs. 1 Z 6 EO eingestellt, so bleibt die verpflichtete Partei für die angefallenen Gerichtsgebühren zahlungspflichtig (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 5f zu II § 21 GGG zitierte hg. Rechtsprechung).
§ 75 EO normiert, dass die Kostentragungspflicht in bestimmten Fällen - abweichend vom Grundsatz des § 74 Abs. 1 - den betreibenden Gläubiger trifft. Über solche Kostenaberkennungsanträge hat das Exekutionsgericht zu entscheiden. Mit der Exekutionsbewilligung hat das Bezirksgericht die Kosten des Exekutionsverfahrens bestimmt und den Beschwerdeführer zur Zahlung an das Gericht verpflichtet. Kostenbestimmungsbeschlüsse, die in einem Exekutionsverfahren (bereits) ergangen sind, das in der Folge aus einem Grund eingestellt wurde, der die Aberkennung der Kosten nach § 75 EO rechtfertigt, verlieren ihre Wirksamkeit nicht bereits mit dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern erst durch den Beschluss, mit dem die Aberkennung der Kosten ausdrücklich ausgesprochen wird (vgl. Angst/Jakusch/Mohr , Exekutionsordnung15, E 1 und E 15 zu § 75).
Die Kostenfolge nach § 75 iVm § 74 EO tritt somit nicht von selbst ein, sondern setzt vielmehr einen Beschluss des Exekutionsgerichtes voraus. Sowohl der Kostenbeamte des Bezirksgerichts als auch die belangte Behörde als Justizverwaltungsorgan sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 90/16/0171, mwN).
Dass im Beschwerdefall ein solcher Beschluss, der dem betreibenden Gläubiger die Kostentragung auferlegt hätte, gefasst worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Akten. Da somit die Gebühren für die Exekutionsbewilligung im Rahmen einer beschlussmäßigen Kostenbestimmung nicht nach § 75 EO dem betreibenden Gläubiger zur Last fielen und es der Kostenbeamtin verwehrt war, von sich aus das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach § 75 EO (insbesondere nach dem zweiten Tatbestand des § 75 EO) zu prüfen, erging die Gebührenvorschreibung an den Beschwerdeführer zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am