VwGH vom 26.05.2011, 2010/16/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des MMag. Prof. P in I, vertreten durch die Prader Ortner Rechtsanwälte Ges.b.R., 6020 Innsbruck, Dr.-Glatz-Straße 1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 20 Jv 5550-33/09s, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am langte beim Landesgericht Innsbruck eine Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Beschwerdeführer als Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei ein, mit dem Begehren, der Beschwerdeführer möge als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft einem Bauansuchen des Klägers zustimmen. Zudem begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Einräumung von Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten der Liegenschaft zugesagt habe. Die einstweilige Verfügung war darauf gerichtet, dem Beschwerdeführer zu verbieten, über das zu bildende Wohnungseigentumsobjekt zu verfügen und die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum hinsichtlich dieses Objektes vorzunehmen. Als Streitwert gab der Kläger auf der ersten Seite der Klage an:
"Zustimmung (StW EUR 55.000,00)
Feststellung (StW EUR 55.000,00)"
In der vom Beschwerdeführer eingebrachten Klagebeantwortung
führte er als Streitwert "EUR 110.000,00" an.
Mit Beschluss vom bewilligte das Landesgericht Innsbruck die einstweilige Verfügung antragsgemäß; als Streitwert wurde im Beschluss angeführt "Antrag auf einstweilige Verfügung".
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer als Gegner der gefährdeten Partei Rekurs, in eventu Widerspruch, und merkte als Streitwert "EUR 110.000,00" an. Die Kosten für den Rekurs und den Widerspruch wurden jeweils auf Basis des genannten Streitwertes verzeichnet.
Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Beschluss vom dem Rekurs Folge und änderte den vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschluss ab. Als Streitwert führte es an "wegen Zustimmung Feststellung (Streitwert je EUR 55.000,--)"
Mit Schreiben vom teilte die Buchhaltungsagentur des Bundes der belangten Behörde mit, dass die Pauschalgebühr TP 2 GGG für den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die genannte einstweilige Verfügung nicht habe eingezogen werden können, weshalb die Einbringung der Gerichtsgebühr zu veranlassen sei. Aus dem nach diesem Schreiben beigelegten Lastschriftbeleg der Postsparkasse unter anderem mit dem Text "Retoure:
Nichteinlösung/Nichtannahme" im Betrag von EUR 3.704,00 sind als Zahlungsempfänger die Beschwerdeführervertreter und als Zahlungspflichtiger das Oberlandesgericht Wien angeführt. Dem angeschlossen wurde ein Lastschriftbeleg über EUR 12,00 mit dem Vermerk "Betrag der Rückleitung EUR 3704,00 … Rückleitungsgrund 00".
Der daraufhin erlassene Zahlungsauftrag vom ist adressiert an "Dr. Christian PRADER, Mag. Ulrich ORTNER Dr.- Glatz-Straße 1 6020 Innsbruck". In der Folge werden die Parteien des eingangs genannten Zivilverfahrens angeführt und nach der Überschrift "ZAHLUNGSAUFTRAG" heißt es im Spruch: "In diesem Verfahren sind Gebühren/Kosten aufgelaufen, die die zahlungspflichtige Partei innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen hat. Als zahlungspflichtige Partei haftet: 1. Vertreter der 2. Partei Dr. Christian PRADER, Mag. Ulrich ORTNER Dr.- Glatz-Straße 1 6020 Innsbruck". Danach wurden für den Rekurs gegen die einstweilige Verfügung auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 110.000,00 Pauschalgebühren TP 2 in der Höhe von EUR 3.704,00, ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 400,00, Rückleitungskosten von EUR 12,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,00, somit insgesamt EUR 4.124,00, zur Zahlung auf ein näher angeführtes Konto vorgeschrieben.
Gegen diesen Zahlungsauftrag erhoben die Beschwerdeführervertreter (Prader Ortner Rechtsanwälte Ges.b.R.) als "Beschwerdeführer (Zahlungspflichtiger)" einen Berichtigungsantrag und brachten vor, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage ein aufrechter Abbuchungsauftrag bei der Xbank I bestanden habe. Zudem betrage die Bemessungsgrundlage im Provisorialverfahren nicht EUR 110.000,00, vielmehr sei der Zweifelsstreitwert gemäß § 17 GGG heranzuziehen. Zudem hafteten die Berichtigungswerber nur für den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG, nicht jedoch für die Pauschalgebühr selbst.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben, aus Anlass des Berichtigungsantrages die Rückleitungskosten auf 6 EUR ermäßigt und den angefochtenen Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 4 GEG dahin berichtigt, dass er - auszugsweise wiedergegeben - zu lauten habe:
"Zahlungspflichtige Parteien und Haftung:
I. Erstens:
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1. | MMag. Prof. P … |
2. | Prader Ortner Rechtsanwälte Ges.b.R. … |
haften für den Mehrbetrag gemäß § 31 (1) GGG von Euro 400,-- | zur ungeteilten Hand |
II. Zweitens:
1. MMag. Prof. P…
haftet für die Pauschalgebühr TP 2 GGG
Euro 3.704,--
…
Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG von
Euro 8,--
und die gemäß § 6 (1) GEG für die als Anlass der Rückbuchung
entstandenen Aufwendungen von insgesamt
Euro 6,--
Summe
Euro 3.718,--"
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehens wieder und führte näher aus, weshalb die Beschwerdeführervertreter nur für den Mehrbetrag hafteten.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch die Prader Ortner Rechtsanwälte Ges.b.R., Beschwerde erhoben wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Erkennbar erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichtvorschreibung eines Mehrbetrags und Heranziehung des Zweifelsstreitwertes gemäß § 17 lit. b GGG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst fällt anhand der Aktenlage auf, dass der nunmehrige Beschwerdeführer keinen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom eingebracht hat, sodass seine Beschwerdelegitimation zu prüfen ist. In einem solchen Fall wäre nämlich der Zahlungsauftrag vom ihm gegenüber rechtskräftig geworden. Allerdings enthält der Zahlungsauftrag vom keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der dort genannten Beträge, sondern einen Haftungsausspruch gegenüber den Beschwerdeführervertretern. Nur diese haben - nach der Aktenlage auch zutreffend - einen Berichtigungsantrag eingebracht.
Die belangte Behörde hätte auf Grund des Berichtigungsantrages der Beschwerdeführervertreter nicht über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers selbst absprechen dürfen, weil dieser einerseits gar keinen Berichtigungsantrag eingebracht hat und andererseits ihm gegenüber noch kein Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die belangte Behörde war demnach für die Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zuständig, was von Amts wegen aufzugreifen war. Mangels Trennbarkeit von Zahlungsverpflichtung und Haftung war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG zur Gänze aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am