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VwGH vom 01.10.2008, 2008/13/0181

VwGH vom 01.10.2008, 2008/13/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des G in T, vertreten durch die Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5 b, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. BMF-010105/0441-VI/3/2007, betreffend gnadenweise Nachsicht in einer Finanzstrafsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Erkenntnis eines finanzstrafbehördlichen Spruchsenates I. Instanz vom , SN 2003/00166-001, wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und hiefür nach § 33 Abs. 5 leg. cit. eine Geldstrafe von 14.500 EUR, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, verhängt. Dieses Erkenntnis des Spruchsenates erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ein Ansuchen des Beschwerdeführers vom um gnadenweise Nachsicht der auf Grund des Straferkenntnisses vom , SN 2003/00166-001, aushaftenden Geldstrafe von 13.200 EUR sowie der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 187 FinStrG ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe als Gnadengrund ausschließlich seine finanzielle Notlage vorgebracht. Die Tatsache, dass jemand aus einer schlechten Vermögenslage heraus die rechtskräftig über ihn verhängte Geldstrafe nicht bezahlen könne und deshalb die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsse, stelle für sich allein allerdings keinen gnadenwürdigen Grund dar. Der Gesetzgeber lasse nämlich gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Strafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe treten. Strebe ein rechtskräftig Bestrafter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann sei es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorgesehenen berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten. Hinsichtlich des Ansuchens, auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gnadenweise nachzusehen, seien vom Beschwerdeführer keine entsprechenden gnadenwürdigen Umstände vorgebracht worden. Die Unbilligkeit des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe lasse sich weder dem Gnadenansuchen noch der Aktenlage entnehmen.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde sein Ansuchen um gnadenweise Nachsicht abgewiesen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 187 FinStrG kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften die verhängte Strafe ganz oder teilweise nachgesehen werden.

Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Strebt ein rechtskräftig Verurteilter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, dann ist es seine Aufgabe, im Gnadenansuchen das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0042, mwN).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Situation für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellt, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt. Aber auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe stellt für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund dar, handelt es sich doch dabei um eine vom Gesetz für alle Fälle dieser Art angeordnete Rechtsfolge (vgl. beispielsweise zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0092, mwN).

In der Beschwerde wird im Wesentlichen nur vorgebracht, die belangte Behörde hätte nicht von vornherein die finanzielle Notlage des Beschwerdeführers als unzulänglichen Gnadengrund qualifizieren dürfen, sondern zunächst entsprechende Feststellungen über das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe treffen müssen.

Dass zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers noch andere Gründe hinzugetreten wären, die zu einer Berücksichtigung hätten führen müssen, wird allerdings auch in der Beschwerde in keiner Weise konkret dargelegt. Abgesehen davon, dass damit schon die Relevanz des lt. Beschwerde gesehenen Feststellungsmangels nicht aufgezeigt wird, ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, das Vorliegen von im Rahmen des § 187 FinStrG berücksichtigungswürdigen Umständen schon im Verwaltungsverfahren zu behaupten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am