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VwGH vom 25.02.2010, 2010/16/0004

VwGH vom 25.02.2010, 2010/16/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Amtsbeauftragten des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. FSRV/0034-L/02, betreffend Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (mitbeteiligte Partei: M A L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Aktenlage wurde mit Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom gegen den deutschen Staatsangehörigen W das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Diesem Bescheid zufolge bestand der Verdacht, dass W vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabenpflichtiger bzw. Verantwortlicher der L. GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in einem bestimmten Zeitraum eine Verkürzung näher genannter Abgaben dadurch bewirkt habe, dass er seine Einkünfte als Vortragender und als Masseur nicht bzw. nicht vollständig erklärt habe sowie, dass er eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.

Diesem Bescheid ging eine Vernehmung des W am voraus, in der er unter anderem angegeben hat, es gebe neben einem Wohnsitz in Deutschland und einem weiteren Wohnsitz in Österreich seit ca. zwei Monaten eine "weitere angemietete Wohnung von mir in L, E. Straße 45, in der ich allerdings derzeit polizeilich noch nicht gemeldet bin."

Am erging vom zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden des Finanzamtes Linz der schriftliche Befehl, an insgesamt vier Anschriften, darunter an der E. Straße 45 in L, eine Hausdurchsuchung vorzunehmen. Der Hausdurchsduchungsbefehl war an W in der E. Straße 45 adressiert. Als Begründung wurde der Verdacht der Begehung der im Einleitungsbescheid genannten Finanzvergehen durch W angeführt sowie der Verdacht, in den genannten Räumlichkeiten befänden sich Beweismittel für das Finanzstrafverfahren gegen W.

Die Hausdurchsuchung in der E. Straße 45 erfolgte am . In einem Aktenvermerk der Einsatzleiterin der Hausdurchsuchung von diesem Tag ist festgehalten, dass laut Auskunft einer Mieterin in diesem Haus die zu durchsuchende Wohnung in der E. Straße 45 die Mitbeteiligte gemietet habe. Telefonische Auskünfte des Vermieters sowie der Hausverwaltung hätten ergeben, dass die Mitbeteiligte Mieterin der Wohnung sei. Die Wohnungsnachbarn hätten jedoch erwähnt - so wurde im Aktenvermerk weiter festgehalten -, dass sie schon öfters einen Mann, bei dem es sich offensichtlich um einen deutschen Staatsbürger handle, die Wohnung betreten gesehen hätten. Außerdem sei gemäß der Vernehmungsniederschrift vom vom Mitbeteiligten selbst behauptet worden, dass er in der E. Straße 45 wohne. Der Stromlieferungsvertrag mit dem Energieversorger für diese Wohnung laute auf die L. GmbH, deren Geschäftsführer W sei.

Nach einem weiteren Aktenvermerk der Einsatzleiterin der Hausdurchsuchung vom selben Tag sei mehrmals vergeblich versucht worden, die Mitbeteiligte telefonisch zu erreichen. Von der Hausverwaltung sei bestätigt worden, dass die Mitbeteiligte seit Mieterin dieser Wohnung sei und die Miete regelmäßig bezahle.

Diese beiden Aktenvermerke vom wurden gemäß einer Stellungnahme des Finanzamtes vom vor Beginn der Hausdurchsuchung in der E. Straße 45 angefertigt; die entsprechenden Erkundigungen über die Mietverhältnisse seien vor Beginn der Hausdurchsuchung eingeholt worden.

Der Niederschrift über die Hausdurchsuchung vom folgend sei die Hausdurchsuchung kraft schriftlichen Befehls vom vorgenommen und W mitgeteilt worden, dass ein Plastiksack loser Belege sowie eine Diskette beschlagnahmt worden seien. Die Wohnungstür sei vom Schlüsseldienst geöffnet worden, da kein Wohnungsinhaber erreichbar gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an die belangte Behörde gegen die in der Wohnung E. Straße 45 vorgenommene Hausdurchsuchung, die als Ausübung unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten sei. Im Wesentlichen begründete die Mitbeteiligte ihre Beschwerde mit dem Umstand, dass sie als Mieterin Betroffene der Hausdurchsuchung gewesen sei, jedoch weder der Hausdurchsuchungsbefehl auf sie laute noch Gefahr in Verzug gewesen sei. Die Mitbeteiligte sei alleinige Mieterin der Wohnung E. Straße 45.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und die Hausdurchsuchung in Bezug auf die Mitbeteiligte für rechtswidrig erklärt.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte fest, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung lediglich an W gerichtet gewesen sei. Auf Grund der Aktenlage seien die Beamten der Meinung gewesen, dass W in zivilrechtlicher Hinsicht Mieter oder Inhaber der Wohnung E. Straße 45 sei. Erkundigungen "zu Beginn" der Amtshandlung am über die Rückkehr von W hätten zum Vorschein gebracht, dass die Wohnung nicht durch W, sondern durch die Mitbeteiligte gemietet sei. Auch ein vor der Wohnungstür aufgefundenes Schreiben der Hausverwaltung sei an die Mitbeteiligte adressiert gewesen. Die Nachbarinnen hätten erklärt, dass sie öfters einen Mann die Wohnung betreten gesehen hätten. Nach deren Beschreibung habe es sich offensichtlich um W gehandelt. Weder die Mitbeteiligte noch W seien fernmündlich erreichbar gewesen. Daraufhin hätten sich die Beamten entschlossen, in der Zeit von 11.50 Uhr bis 13.30 Uhr die 41 m2 Nutzfläche aufweisende Wohnung in Abwesenheit der Mitbeteiligten und von W zu durchsuchen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Spruchsenatsvorsitzenden sei nicht erfolgt. Hinweise, dass eine solche Kontaktaufnahme allenfalls aus technischen Gründen unmöglich oder behindert gewesen sei, lägen nicht vor und seien auch nicht behauptet worden. Der Hausdurchsuchungsbefehl sei am beim Finanzamt Linz hinterlegt worden; eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes sei ebenso in den durchsuchten Räumlichkeiten verblieben wie eine Niederschrift über die Durchsuchung der Wohnung.

Nach Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde weiter fest, dass die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung tatsächlich in der in Rede stehenden Wohnung gewohnt habe und lediglich auf Grund einer Teilnahme an einem Seminar ortsabwesend gewesen sei. W habe diese Wohnung ebenfalls bewohnt. Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, sowohl W als auch die Mitbeteiligte seien demnach durch das Hausrecht geschützt gewesen. In Kenntnis der Mieterstellung der Mitbeteiligten hätten die einschreitenden Beamten für die Hausdurchsuchung auch einen Bescheid betreffend die Hausdurchsuchung zur Zustellung an die Mitbeteiligte benötigt. Umstände, die die Einholung eines mündlichen oder allenfalls fernmündlichen Befehles dahingehend verhindert hätten, seien nicht behauptet worden. Die einschreitenden Beamten hätten die Mitbeteiligte zwar als Betroffene gewertet, sie hätten in Verkennung der Rechtslage allerdings geglaubt, dass sie bereits durch den an W gerichteten Bescheid berechtigt wären, die Räumlichkeiten zu durchsuchen. Ohne diesbezügliche ergänzende Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden habe es sich bei der Hausdurchsuchung hinsichtlich der Mitbeteiligten jedoch um die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt, die rechtswidrig gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende gemäß § 169 FinStrG erhobene Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 93 FinStrG lautet:

"(1) Die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) bedarf eines mit Gründen versehenen Befehles des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides ist dem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen. Ist der Betroffene nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch der Befehl vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.

(2) Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder daß sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

(3) Personen dürfen nur dann durchsucht werden, wenn hohe Wahrscheinlichkeit für die Innehabung von Gegenständen der in Abs. 2 bezeichneten Art spricht oder die zu durchsuchende Person eines Finanzvergehens verdächtig ist.

(4) Ist wegen Gefahr im Verzug weder die Einholung eines schriftlichen noch eines mündlichen Befehles gemäß Abs. 1 möglich, so stehen die im Abs. 2 und 3 geregelten Befugnisse den im § 89 Abs. 2 genannten Organen ausnahmsweise auch ohne Befehl zu. In diesem Fall sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Auf Verlangen des Betroffenen sind der Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung bis zu zwei von ihm namhaft gemachte Personen seines Vertrauens, die nicht der gleichen oder einer damit im Zusammenhang stehenden Straftat verdächtigt sind, zuzuziehen. Bei einer Durchsuchung in Abwesenheit des Betroffenen ist, wenn dieser nicht selbst Wohnungsinhaber ist, der Wohnungsinhaber, in dessen Abwesenheit ein Wohnungsgenosse, berechtigt, die Zuziehung der Vertrauenspersonen zu verlangen. Mit der Durchsuchung ist bis zum Eintreffen der Vertrauenspersonen zuzuwarten, sofern hiedurch nicht die Amtshandlung unangemessen verzögert oder ihr Erfolg gefährdet wird. Vertrauenspersonen haben sich jeder Einmengung in eine Hausdurchsuchung oder Personendurchsuchung zu enthalten, widrigenfalls sie entfernt werden können.

(6) Über das Ergebnis der Durchsuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Betroffenen ist auf sein Verlangen sogleich oder doch binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung, deren Gründe und deren Ergebnis auszufolgen.

(7) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des im Abs. 1 genannten Spruchsenates zu entscheiden hätte."

Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde.

Gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig, wobei zur Erhebung der Beschwerde derjenige berechtigt ist, der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Im Beschwerdefall gehen die Verfahrensparteien davon aus, dass die Hausdurchsuchung in der E. Straße 45 hinsichtlich des Beschuldigten des Finanzstrafverfahrens W rechtmäßig war. Einig sind sich die Parteien auch über den Umstand, dass für die Hausdurchsuchung keine Gefahr in Verzug bestand.

Strittig ist lediglich die Beantwortung der Frage, ob sich der Bescheid über den Hausdurchsuchungsbefehl auch auf die Mitbeteiligte hätte beziehen müssen, weil sie als Mieterin der Wohnung Betroffene im Sinne des § 93 Abs. 1 FinStrG war. Diese Frage hat die belangte Behörde bejaht und die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der Mitbeteiligten angenommen. Befehls- und Zwangsgewalt liege deshalb vor, weil für die Hausdurchsuchung ein Bescheid im erforderlichen Umfang - nämlich auch auf die Mitbeteiligte bezogen - nicht vorgelegen sei.

Ausgehend davon, dass im vorliegenden Fall Gefahr im Verzug nicht vorlag, war für die Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung ein begründeter Befehl in Form eines Bescheides erforderlich, von dem zu klären ist, ob er auch an die Mitbeteiligte zu richten gewesen wäre.

Nach der Rechtsprechung soll die im § 93 Abs. 1 FinStrG normierte Erlassung eines mit Gründen versehenen Hausdurchsuchungsbefehls dem Wohnungsinhaber Gelegenheit geben, die gegen ihn sprechenden Verdachtsgründe zu entkräften und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Daher müssen ihm die Verdachtsgründe, die auf das Vorhandensein der gesuchten Person oder der Gegenstände in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten schließen lassen, mitgeteilt werden. Der Wohnungsinhaber, in dessen verfassungsgesetzlich geschütztes Hausrecht eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/16/0093).

Als von der Hausdurchsuchung betroffen wertet der Verfassungsgerichtshof jeden Inhaber (Mitbenützer) der zur durchsuchenden Wohnung (vgl. das Erkenntnis des = VfSlg. 9389/1982). In jenem Fall wurde ohne Gerichtsauftrag eine Hausdurchsuchung in der vom Verdächtigen bewohnten Wohnung durchgeführt und die Legitimation zur Beschwerdeführung seiner Ehefrau als Hauptmieterin und Mitbenützerin der durchsuchten Wohnung bejaht.

Tannert vertritt die Ansicht, der Hausdurchsuchungsbefehl sei an den zu richten, der durch die Durchsuchung betroffen sei. Betroffen sei jeder, in dessen Hausrecht durch die Durchsuchung eingegriffen werde; es müsse dies nicht der Beschuldigte oder dessen Verteidiger sein (vgl. Tannert, Finanzstrafrecht, MGA, Rz. 9 zu § 93 FinStrG).

Im Erkenntnis vom , Zl. 93/13/0308, bejahte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdelegitimation der geschiedenen Ehefrau eines Verdächtigen, wegen dem eine Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung - wegen Gefahr im Verzug ohne Befehl - durchgeführt wurde, wobei als Anhaltspunkt für die Behörde galt, dass sich der Verdächtige in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhalte.

Aus dem Gesagten ergibt sich auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes für den vorliegenden Fall, dass die Mitbeteiligte als Mieterin der durchsuchten Wohnung Betroffene im Sinne des § 93 Abs. 1 FinStrG war. Damit wäre der Hausdurchsuchungsbefehl auch an sie zu richten gewesen. Wegen des Fehlens von Gefahr in Verzug hätten die einschreitenden Beamten, zumal sie noch vor Beginn der Hausdurchsuchung Kenntnis von der Rechtsstellung der Mitbeteiligten erhalten haben, eine Erstreckung des Hausdurchsuchungsbefehls auch auf die Mitbeteiligte erwirken müssen. Wegen des Fehlens eines solchen Bescheides auch hinsichtlich der Mitbeteiligten wurde ohne Grundlage in ihre Rechte als Mieterin der Wohnung eingegriffen, somit ihr gegenüber unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Die Hausdurchsuchung erweist sich insofern - wie dies die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum beurteilt hat - als rechtswidrig.

Das von der beschwerdeführenden Partei für ihre Meinung, der Hausdurchsuchungsbefehl müsse nur an einen Betroffenen gerichtet sein, ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/13/0084, weicht von der vorliegenden Fragestellung insofern ab, als dort die Frage zu beantworten war, ob ein gerichtlicher Hausdurchsuchungsbefehl die strittige Hausdurchsuchung gedeckt hatte. In diesem Zusammenhang äußerte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Auffassung des dortigen Beschwerdeführers, dass auf Grund eines Hausdurchsuchungsbefehles keine Räumlichkeiten durchsucht werden dürften, die von Personen bewohnt würden, die nicht Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehls seien, sei in dieser allgemeinen Form nicht zu teilen.

Damit wurde jedoch keine Aussage dahin getroffen, dass in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren die Durchsuchung einer Mietwohnung ohne einen an den Mieter adressierten Befehl rechtmäßig sei. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Hausdurchsuchung - sei sie auch gegenüber einem Mitbewohner durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt und damit rechtmäßig - gegenüber einem anderen Mitbewohner nicht als Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten sei. Für den Beschwerdefall ist aus diesem Erkenntnis demnach nichts zu gewinnen.

Soweit der beschwerdeführende Amtsbeauftragte die Beschwerdebegründung in erster Linie auf die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung stützt, W sei - offenbar alleiniger - Untermieter der durchsuchten Wohnung gewesen, weshalb der Mitbeteiligten keine (Miet)Rechte und keine Inhaberschaft an der Wohnung zugestanden seien und sie daher auch nicht Betroffene im Sinne des § 93 Abs. 1 FinStrG gewesen sei, ergeben sich für diese Annahme der beschwerdeführenden Partei weder aus dem vorgelegten Strafakt noch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides irgendwelche Anhaltspunkte, sodass auf die darauf basierenden rechtlichen Überlegungen schon wegen des Neuerungsverbotes nicht einzugehen war.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am