VwGH 31.05.2011, 2010/15/0215
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/15/0044
2011/15/0091
2011/15/0086
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerden der T GmbH & Co KG in D, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch,
1. vom , Zl. RV/0274-F/10, betreffend u. a. Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2010, (hg. Zl. 2010/15/0215),
2. vom , Zl. RV/0433-F/10, betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für den Zeitraum April 2010 bis Juni 2010, (hg. Zl. 2011/15/0044),
3. vom , Zl. RV/0032-F/11, betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für den Zeitraum Juli 2010 bis September 2010, (hg. Zl. 2011/15/0086),
4. vom , Zl. RV/0025-F/11, betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für den Zeitraum Jänner 2003 bis September 2008, (hg. Zl. 2011/15/0091), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem Beschwerdefall, der mit dem hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0172, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen waren auch die vorliegenden Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der unter Punkt 3 und Punkt 4 genannten Beschwerden konnte die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die von der belangten Behörde erhobenen Kostenbegehren, (jeweils) auch den Betrag von 553,20 EUR an Schriftsatzaufwand zu ersetzen, waren abzuweisen, weil die als Gegenschrift der belangten Behörde erstatteten Schriftsätze vom und lediglich Verweisungen auf die angefochtenen Bescheide sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden enthalten. Ein sonstiges, auf die Beschwerdeschriften oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen enthalten diese Schriftsätze nicht. Es liegt daher kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG gebührt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §47 Abs2 Z2; VwGG §48 Abs2 Z1; VwGG §48 Abs2 Z2; WKG 1998 §122; |
Schlagworte | Belangte Behörde als obsiegende Partei |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2010150215.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-78732