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VwGH vom 19.12.2014, 2013/03/0118

VwGH vom 19.12.2014, 2013/03/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der U KG in T, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl ABT10-42U-1/2013-3, betreffend Vorpachtrecht auf Jagdeinschluss, im Umlaufweg zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (BH) vom wurde gemäß §§ 3, 6 und 9 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 idF LGBl Nr 42/2012, festgestellt, dass im für die laufende Jagdpachtzeit (2007 bis 2013) anerkannten Eigenjagdgebiet

T der beschwerdeführenden Partei laut Grundbuchstand vom Veränderungen eingetreten seien und das Eigenjagdgebiet (Rev Nr 025060898) sowie die Befugnis der beschwerdeführenden Partei zur Eigenjagd für die kommende Jagdpachtzeit ( bis ) anerkannt wird (das Gesamtflächenausmaß beträgt 124,4794 ha).

Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 12 Abs 1 und 2 JG der Antrag der beschwerdeführenden Partei, näher aufgezählte zusammenhängende Grundstücke des Gemeindejagdgebietes "KG S" mit näher genannten Grundstücknummern mit einer Gesamtfläche von 191,2910 ha als Jagdeinschluss (Enklave) festzustellen und der beschwerdeführenden Partei als Eigenjagdberechtigten das Vorpachtrecht an diesen für die kommende Jagdpachtperiode ( bis ) einzuräumen, abgewiesen.

2. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und änderte den Spruchpunkt II. des Bescheides der BH dahin, dass gemäß § 12 JG der Antrag der beschwerdeführenden Partei das Vorpachtrecht hinsichtlich der Grundstücke Nr 1011, 1044/2, 1045/2, 1051/2 - 1051/5, 1054, .127 im Flächenausmaß von 106,5884 ha und hinsichtlich der Grundstücke Nr 1046/1 - 1046/7, 1048, 1049, .123, 1420, 1421 (alle Grundstücke KG S), im Flächenausmaß von 83,3449 ha einzuräumen, für die in Rede stehende Jagdpachtperiode abgewiesen wird.

Die BH habe zu Spruchpunkt II. begründend im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Antrag auf Einräumung des Vorpachtrechts erfassten Grundstücke im genannten Gemeindejagdgebiet alle zusammenhängend seien und diese das Ausmaß von 115 ha überstiegen. Eine Unterteilung in zwei Einschlüsse mit Flächen jeweils unter 115 ha (wie beantragt) sei auf Grund des Zusammenhanges der Flächen nicht nachvollziehbar.

In ihrer Berufung habe die beschwerdeführende Partei bezüglich des Spruchpunktes I. ausgeführt, dass das Grundstück Nr 154/1 zwar nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehe, sich seit dem Kaufvertrag vom aber im tatsächlichen Eigentum des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin befunden habe und von diesem jedenfalls längst ersessen worden sei und damit zumindest faktisch zur Eigenjagd T gehöre. Zu Spruchpunkt II. sei in der Berufung ausgeführt worden, dass der Antrag selbst ausdrücklich aus zwei Teilen und somit aus zwei beantragten Vorpachtrechten bestanden habe. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei habe auf Zuerkennung von Vorpachtrechten a) auf den Grundstücken P/Z/L im Ausmaß von 106 ha, 58 a und 84 m2 und b) auf den Grundstücken L/St/B mit 83 ha, 34 a und 49 m2 bestanden. Im vorliegenden Fall sei nicht § 12 Abs 2 lit a sondern lit b JG anzuwenden, zwei nebeneinander liegende Teile eines Gemeindejagdgebietes, welche jeweils unter 115 ha lägen, könnten einem Vorpachtrecht durch Jagdeinschluss unterzogen werden. Über die nunmehr abgewiesenen Anträge auf Vorpachtrecht sei seit Jahrzehnten anderweitig behördlich entschieden worden. Sollte die belangte Behörde diesen Ausführungen nicht folgen, würde die beschwerdeführende Partei auf das Vorpachtrecht an dem Grundstück Nr 146/7 verzichten, wodurch sich zwischen den sonstigen beantragten Grundstücken keine gemeinsame Grenze ergeben würde und damit die beiden Anträge über den ersten und zweiten Jagdeinschluss zu bewilligen wäre. Weiters habe der Bezirksjägermeister den Abschussplan für das laufende Jagdjahr für das Jagdgebiet bereits zuzüglich der Jagdeinschlüsse erlassen.

Die von der belangten Behörde eingeholte jagdfachliche Stellungnahme des jagdlichen Amtssachverständigen laute wie folgt:

"Die Berufungsbehörde hat im durchgeführten Ermittlungsverfahren den jagdlichen Amtssachverständlichen um jagdfachliche Stellungnahme ersucht. Diese lautet wie folgt:

Nach Überprüfung des Sachverhaltes anhand der Darstellung im digitalen Jagdkataster (DJK) wird ,jagdfachlich ausgeführt, dass die von der U KG T in der Anmeldung des Anspruches auf Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse vom genannten Grundstücke der KG S eine Fläche von insgesamt rund 195,26 ha aufweisen. Die Fläche ergibt sich aus den beantragten Grundstücken Jagdeinschluss 1 'Sch' und Jagdeinschluss 2 'So' im Ausmaß von zusammen 1191,2910 ha sowie dem Gst. Nr. 1055/1, ebenfalls KG S, mit einer Fläche von 3,9667 ha, das nach dem Grundbuch im Eigentum von R A und Rechtnachfolger steht und dessen Besitzverhältnisse folglich nicht mit dem Eigenjagdgebiet T identisch sind. Es wird angemerkt, dass die Fläche des in der Beilage zum Ansuchen um Zuerkennung von Vorpachtrechten angeführten Gst. Nr. 1045/2, KG S, laut Kataster 25,5416 ha beträgt.

Als Teil des Eigenjagdgebietes T bilden die Gst. Nr. 1051/1, 1951/8 und 1051/9, je KG S, einen Vorsprung Richtung Westen, ohne jedoch an das noch etwas weiter westlich anschließende Eigenjagdgebiet L anzugrenzen und auf diese Weise den gegenständlichen Revierteil der KGJ S zur Gänze zu durchschneiden, sodass, wie in der Anmeldung des Anspruches auf Vorpachtrechtes durch die Berufungswerberin nicht korrekt dargestellt, zwei Jagdeinschlüsse 115 ha vorlägen. Eine solche Verbindung zwischen den beiden Eigenjagdgebieten T und L würde dann bestehen, wenn beispielsweise .das in der Anmeldung angeführte Gst. Nr. 1046/7, KG S, Eigentümer L J, ebenfalls im Eigentum der U KG T stünde und als Teil dieses Eigenjagdgebietes festgestellt worden wäre.

Hinsichtlich des Vorschlags der Berufungswerberin allenfalls auf das Vorpachtrecht an dem Gst. Nr. 1046/7, KG S, zu verzichten, wodurch sich zwischen den sonstigen beantragten Grundstücken keine gemeinsame Grenze ergäbe, ist zu berücksichtigen, dass dann jeweils nur für einen Teil der Grundstücke der Anspruch auf Vorpachtrechte geltend gemacht würde. Es liegen keine Informationen darüber vor, dass die Jagdberechtigten bei der zuständigen Behörde (BH) einen Antrag gemäß § 12 (4) JG gestellt hätten, demzufolge jagdfachlich zu prüfen wäre, ob sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt und eine Vereinbarung gemäß § 12 (3) JG nicht zustande

gekommen ist. Die Ausführungen ... in der Berufung lassen

allerdings durchaus den Schluss zu, dass zwischen den Jagdberechtigten der benachbarten Jagdgebiete Interesse besteht, für die Dauer der Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen zu treffen.

Zusammenfassend wird nochmals festgestellt, dass der östliche Revierteil der KGJ S, im Gegensatz zur missverständlichen Darstellung durch die Berufungswerberin, zweifelsfrei eine zusammenhängende Fläche von insgesamt ca. 195,26 ha aufweist und damit deutlich über dem Schwellenwert von 115 ha liegt, um als Jagdeinschluss gemäß § 12 (2) zu gelten."

Da nur die Abänderung der bescheidmäßigen Abweisung von Vorpachtflächen gefordert worden sei, richte sich die Berufung lediglich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der BH. Auf Grund einer Überprüfung der beantragten Grundstücksflächen ergäben sich beantragte Jagdeinschlussgrundstücke "Sch" im Ausmaß von 107,9471 ha und Jagdeinschlussgrundstücke "So" im Ausmaß von 83,3449 ha, zusammen im Ausmaß von 191,2920 ha, sowie dem Grundstück Nr 1055/1 mit einer Fläche von 3,0931 ha, welches dem Grundbuch nach im Eigentum einer dritten Person stehe. Die beantragten Vorpachtflächen seien auf Grund der vorgelegten Akten, der Pläne und der jagdfachlichen Stellungnahme zusammenhängende Grundstücke im Ausmaß von nahezu 195 ha, weil auf Grund des außerbücherlichen Eigentums am Grundstück Nr 1055/1 dieses Grundstück ebenfalls zum Gemeindejagdgebiet und nicht zum Eigenjagdgebiet zähle. Auch in der Berufung habe die beschwerdeführende Partei den Nachweis eines grundbücherlichen Eigentums an diesem Grundstück nicht erbracht. Die besagten Grundstücksflächen "Sch" und "So" zusammen lägen jedenfalls über der gesetzlichen Höchstgrenze von 115 ha. Die im Bereich einer Gemeinde- bzw Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd nicht bestehe (bzw die nach § 10 JG nicht in Anspruch genommen würden), bildeten das Gemeindejagdgebiet (die Jagdausübung finde einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden statt). Jagdeinschlüsse, hinsichtlich welcher ein Vorpachtrecht ausgeübt werde, gehörten gleichwohl zum Gemeindejagdgebiet. Ein von § 12 JG erfasster Jagdeinschluss liege nur vor, wenn bezüglich eines das Ausmaß von 115 ha nicht erreichenden Teiles des Gemeindejagdgebietes die in § 12 Abs 2 lit a bzw lit b JG genannten Voraussetzungen gegeben seien. Die Beantragung von Teilflächen des als Jagdeinschluss besonders gelegenen Gemeindejagdgebietes als Vorpachtflächen sei jagdgesetzlich nicht vorgesehen. Liege keine Vorpachtfläche iSd § 12 JG vor, sei dieses Gemeindejagdgebiet von den für das restliche Gemeindejagdgebiet zuständigen Pächtern grundsätzlich mitzubejagen. Wenn bezüglich der nunmehr abgewiesenen Anträge auf Vorpachtrechte seit Jahrzehnten anderweitig behördlich entschieden worden sei, habe dies auf die gegenständliche Entscheidung keinerlei Auswirkungen, weil die Einräumung von Vorpachtflächen lediglich für eine Pachtperiode erfolge. Da eine Vorpachtfläche nur für die gesamte Fläche eines Gemeindejagdgebiets einzuräumen sei, erwiesen sich die Ausführungen in der Berufung bezüglich des Verzichts auf gewisse Grundstücke als nicht zielführend. Nicht entscheidungsrelevant sei auch der Hinweis auf den festgesetzten Abschussplan. Gleiches gelte für das Vorbringen, dass die Jagdpächter der Gemeindejagd die Nutzung der nunmehr abgewiesenen Vorpachtflächen als Jagdgebiet durch die beschwerdeführende Partei bisher immer akzeptiert hätten und auch in Hinkunft in gleicher Weise geregelt haben wollten.

II. Beschwerdeverfahren

1. Mit der vorliegenden Beschwerde wird dieser Bescheid ausdrücklich nur insofern angefochten, als er über Spruchpunkt II des Bescheides der BH (Abweisung der Einräumung von Vorpachtrechten) abspricht, und beantragt, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

III. Rechtslage

§ 12 JG mit der Überschrift "Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse; Jagdgebietsabrundung" lautet - soweit vorliegend maßgeblich - wie folgt:

"(1) Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene Besitzer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluß (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Erfüllt der Eigenjagdberechtigte die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 und 2 nicht selbst, so kann er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.

(2) Ein solcher Jagdeinschluß (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes

a) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach umschlossen wird oder

b) außer an ein oder mehrere Eigenjagdgebiete nur an das Gemeindegebiet einer oder mehrerer anderer Gemeinden oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt."

IV. Erwägungen

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Wortfolge "Teil des Gemeindejagdgebietes" in § 12 Abs 2 JG so auszulegen, dass zum Gemeindejagdgebiet - entgegen dem eingehenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei - auch die Flächen zählen, auf denen die Ausübung der Jagd nur beschränkt möglich oder überhaupt verboten ist; für den Begriff des Gemeindejagdgebiets ist es bedeutungslos, ob auf einer Fläche die Ausübung der Jagd nur beschränkt möglich oder überhaupt verboten ist (vgl , mwH).

Ferner sind entgegen der Beschwerde die Regelungen, wonach insbesondere Wege, welche die Grundfläche eines Eigenjagdgebietes durchschneiden, keine Unterbrechung des Zusammenhanges begründen, und wonach Längenzüge, die räumlich auseinanderliegende Grundflächen verbinden, den für die Ausübung der Jagd erforderlichen Zusammenhang nur unter bestimmten Voraussetzungen herstellen, nach den Abs 2 und Abs 3 des mit "Eigenjagdgebiet" überschriebenen § 6 JG nur für Eigenjagdgebiete und daher nicht für Gemeindejagdgebiete - wozu auch ein Jagdeinschluss iSd § 12 JG zählt - maßgeblich (vgl nochmals , mwH).

Im Übrigen kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt einer Jagdgebietsfeststellung bzw der Einräumung eines Vorpachtrechtes iSd § 12 JG die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Mit einem Hinweis darauf, dass in einer früheren Jagdperiode ein solches Vorpachtrecht eingeräumt worden sei, ist für die beschwerdeführende Partei daher nichts zu gewinnen (vgl in diesem Sinn (VwSlg 16.600 A/2005); ). Gleiches gilt für den Hinweis auf das außerbücherliche Eigentum der beschwerdeführenden Partei am Grundstück mit der Nr 1046/7 (EZ 124, KG 60064 S) auf Grund eines Kaufvertrags vom , zumal dieses im Jagdeinschluss liegende Grundstücke (wie sich aus einer Mitteilung der beschwerdeführenden Partei vom ergibt) erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in das grundbücherliche Eigentum der beschwerdeführenden Partei kam und zudem nach dem rechtskräftigen Spruchpunkt I. des Bescheides der BH nicht zum Teil des Eigenjagdgebietes der beschwerdeführenden Partei zählt.

Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die von den Anträgen der beschwerdeführenden Partei erfassten Vorpachtflächen als zusammenhängende Flächen eines Jagdeinschlusses qualifizierte. Da die beantragten Vorpachtflächen unstrittig das Ausmaß von 115 ha übersteigen und eine Aufteilung der beantragten Flächen in zwei Teile nicht vorzunehmen ist, entspricht die Beurteilung der belangten Behörde, dass angesichts der Überschreitung des Ausmaßes von 115 ha den Anträgen der beschwerdeführenden Partei nicht stattzugeben war, der Rechtslage.

V. Ergebnis

1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG im Umlaufweg nach § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG im Zusammenhalt mit § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am