VwGH vom 18.02.2015, 2013/03/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T GmbH in Wien, vertreten durch MMag. Ewald Lichtenberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom , Zl F 6/12-17, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Parteien:
1. A AG, 2. M GmbH, beide in W, beide vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2; 3. H GmbH, und 4. Hu GmbH, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16; weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom , Zl F 6/12-9, zurück.
Begründend wurde insbesondere Folgendes festgehalten: Die beschwerdeführende Partei sei der zweitgrößte in Österreich tätige Mobilfunkbetreiber. Beim Verfahren F 6/12 handle es sich um einen gemeinsamen Antrag von fünf Antragstellern, die ihrerseits eine Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten nach § 56 Abs 1 TKG 2003 angestrebt hätten. Diese fünf Antragsteller seien teilweise in Österreich tätige Mobilfunkbetreiber (Inhaber von Frequenznutzungsrechten) gewesen, teilweise deren Muttergesellschaften oder sonst gesellschaftsrechtlich Beteiligte. Es sei dadurch auch zu einer Änderung des bisherigen Umfanges der Frequenznutzungsrechte der ursprünglich antragstellenden Mobilfunkbetreiber, nicht aber bei der beschwerdeführenden Partei - wie sich aus dem Verfahrensakt zu F 6/12 ergebe - gekommen. Eine Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei sei nicht erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus § 56 Abs 1 TKG 2003 keine Parteistellung von Mitbewerbern der in Rede stehenden Antragsteller in dem gegenständlichen Verfahren betreffend die Genehmigung der Überlassung von Frequenznutzungsrechten bestehe. Diese könne auch aus der mit der TKG-Novelle 2001, BGBl I Nr 102/2011, geschaffenen Bestimmung des § 56 Abs 1a TKG 2003 nicht geschlossen werden, mit der der belangten Behörde die Möglichkeit eröffnet worden sei, im Rahmen eines Verfahrens nach § 56 Abs 1 leg cit nunmehr auch eine Änderung von Art und Umfang der Frequenznutzung als Nebenbestimmung aufzuerlegen. Auch aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie lasse sich eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren zur Überlassung von Frequenznutzungsrechten nicht begründen, zumal es (was näher zu begründen versucht wird) nach dem unionsrechtlichen Rahmen für elektronische Kommunikation (letztlich) gar nicht geboten sei, gegen Entscheidungen nach Art 5 Abs 6 der Genehmigungsrichtlinie einen Rechtsbehelf mit den besonderen Garantien des Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie einzuräumen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, diesen aufzuheben. Ferner wurde angeregt, den EuGH gemäß Art 267 AEUV im Weg einer Vorabentscheidung mit einschlägigen Auslegungsfragen des Unionsrechtes zu befassen. Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien erstatteten auf Abweisung der Beschwerde gerichtete Gegenschriften.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 79 Abs 11 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2015/03/0001, auf das gemäß § 43 Abs 2 iVm § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG verwiesen wird, nach Einholung der Vorabentscheidung des , T-Mobile Austria , sowie auf dem Boden seines Erkenntnisses vom , Zl 2008/03/0020 (VwSlg 17.406 A/2008), zum Ergebnis gekommen, dass das Gebot der Effektivität eines gerichtlichen Rechtschutzes die Einräumung der Parteistellung in einem Fall nach Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie fordert, wenn also (ua) ein Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde wie der belangten Behörde betroffen ist. Nach dem Vorbringen der Parteien betrifft das gegenständliche Überlassungsverfahren im Übrigen eine Vereinbarung in Entsprechung der Auflage des Spruchpunktes 3.3. des Bescheides der belangten Behörde zu Zl F 1/12-59, also in jenem Verfahren, zu dem das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2015/03/0001, erging. Vor diesem Hintergrund gleicht der vorliegende Fall dem Fall, der diesem Erkenntnis zu Grunde liegt.
4. Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall der beschwerdeführenden Partei zu Unrecht keine Parteistellung eingeräumt hat, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am
Fundstelle(n):
NAAAE-78722