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VwGH vom 15.03.2006, 2005/18/0668

VwGH vom 15.03.2006, 2005/18/0668

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, geboren 1985, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillhöfe 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 4033-94/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, teilweise in der Begehungsform der Beitragstäterschaft nach den §§ 127, 129 Z. 1, § 130 erster Satz erster Fall, §§ 15, 12 dritte Alternative StGB, sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. und des teils versuchten, teils vollendeten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, § 15 leg. cit. (Jugendstraftaten) unter Vorbehalt der Strafe und Setzung einer Probezeit von zwei Jahren für schuldig erkannt worden, weil er und drei weitere Beschuldigte anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hätten, wobei sie diese Diebstähle, mit Ausnahme der Diebstähle durch Einbruch, in der Absicht begangen hätten, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle (ohne Einbruchsqualifikation) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Beschwerdeführer teils allein, teils gemeinsam mit einem oder mehreren Mittätern diese Diebstähle verübt habe. So habe er Mitte April 2000 dem H. Bargeld von ATS 50,--, im März 2000 einem Unbekannten zwei Schachteln Zigaretten im Wert von ca. ATS 80,--, am der J. ein Snowboard im Wert von ca. ATS 3.000,-- , Anfang Jänner 2000 einem Unbekannten ein Snowboard im Wert von ca. ATS 8.000,--, am dem G. ein Paar Snowboardschuhe im Wert von ca. ATS 1.500,--, am der A. ein Mofa im Wert von ca. ATS 1.000,--, Anfang 2000 dem U. ein T-Shirt im Wert von ATS 299,--, Mitte Dezember 1999 eine Mütze im Wert von ATS 299,-- und Anfang Mai 2000 einen Hosengürtel im Wert von ATS 349,-- gestohlen sowie im März 2000 einem Unbekannten Wertgegenstände unerhobenen Wertes aus dessen unverschlossenem Pkw und Anfang April 2000 der S. ein Autoradio unerhobenen Wertes durch Einsteigen in deren Pkw zu stehlen versucht. Ferner habe er mit anderen Anfang März 2000 eine öffentliche Telefonzelle (Schaden zum Nachteil der Telekom Austria AG in Höhe von ATS 957,60) und im April 2000 den Pkw eines anderen durch Versetzen von Schlägen und Tritten, wodurch eine Eindellung an der Vordertür entstanden sei, beschädigt. Weiters habe er jeweils mit einem anderen und ohne Einwilligung des Berechtigten ein fremdes Mofa in Gebrauch zu nehmen versucht und ein Moped für diverse Fahrten in Gebrauch genommen.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom sei über den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB (Jugendstraftat) eine Geldstrafe verhängt worden, weil er am in Innsbruck einen anderen durch einen Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine Prellung bzw. einen Bluterguss an der Wange, bewirkt habe.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom sei über den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 136 Abs. 1 StGB (Jugendstraftat) eine Geldstrafe verhängt worden, weil er am einen fremden Pkw und an einem Tag im Zeitraum von Ende September 2001 bis Mitte Oktober 2001 einen anderen fremden Pkw ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen habe.

Der Beschwerdeführer sei mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Laut Urteil habe er

"A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten (G.( als Mittäter zu datumsmäßig jeweils nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen Frühjahr/Frühsommer 2003 und September 2003 durch in sehr geringem Umfang kostenlose Weitergabe, größtenteils aber durch gewerbsmäßigen Verkauf von insgesamt ca. 2.500 Stück Ecstasy-Tabletten an zahlreiche, teilweise namentlich angeführte Abnehmer;

B) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben und besessen, nämlich ca. im Frühjahr 2003 geringe Mengen an Cannabisprodukten und Ecstasy-Tabletten für den eigenen Bedarf."

Das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers laut den Verurteilungen vom , , und zeige deutlich seine negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, dass er nicht gewillt sei, diese in der erforderlichen Weise zu achten. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG). Die Verurteilung vom zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe erfülle den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FrG, die übrigen Verurteilungen den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall leg. cit. Ein relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG liege vor. Dieser Eingriff mache das Aufenthaltsverbot jedoch nicht unzulässig. Die sich im Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten.

Seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme, weshalb diese auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Er lebe seit 1992 behördlich erlaubt in Österreich, habe hier die Volks- und Hauptschule besucht und anschließend im Bundesgebiet als Hilfsarbeiter gearbeitet und sei vor seiner Verhaftung am Lehrling bei einem Unternehmen gewesen. Er habe auch einen Computer-Kurs beim WIFI erfolgreich absolviert. Er sei im Bundesgebiet dementsprechend gut integriert. Eine intensive familiäre Bindung habe er zu seinen Eltern, seinem im Jahr 1988 geborenen Bruder und seiner im Jahr 1996 geborenen Schwester, die im Bundesgebiet gut integriert seien und mit denen er vor seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er sei seit ca. zweieinhalb Jahren mit einer Frau "intensiv befreundet", die an der Universität Innsbruck studiere. Die soziale Komponente seiner Integration werde durch seine Straftaten, insbesondere seine schweren Suchtgiftstraftaten, erheblich beeinträchtigt. Der Schutz der Rechte anderer (auf Vermögen, Leben und Gesundheit) habe einen großen öffentlichen Stellenwert und großes öffentliches Gewicht.

Ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund gemäß den §§ 35, 38 FrG komme nicht zum Tragen.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen. Bis zum Wegfall des Grundes dafür, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch ihn, sei ein Verstreichen von zehn Jahren vonnöten.

Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers vom zu einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe sei eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 1 leg. cit. entbehrlich.

Zu seinem Berufungsvorbringen werde darauf hingewiesen, dass der "maßgebliche Sachverhalt" für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes das Gesamt(fehl)verhalten gemäß seinen vier Verurteilungen sei. § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG stehe der Erlassung dieser Maßnahme nicht entgegen, weil er "vor Verwirklichung des (für das Aufenthaltsverbot) maßgeblichen Sachverhaltes", das sei der Zeitpunkt der ersten seiner Verurteilung vom zu Grunde liegenden Straftat, die Zehn-Jahres-Frist des § 10 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz nicht erfüllt habe und ihm daher vor diesem maßgeblichen Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft nicht hätte verliehen werden können. § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG komme ihm nicht zugute, weil er erst als Siebenjähriger nach Österreich gekommen und daher nicht von klein auf im Bundesgebiet im Sinn dieser Gesetzesstelle aufgewachsen sei.

Obwohl sich der Beschwerdeführer in einem "gesunden Familienverband" befunden und "sozialen und gesellschaftlichen Anschluss" gehabt habe, habe er Straftaten begangen. Dass seine Familie und seine Freundin in höchstem Maß bemüht wären, ihn auf den rechten Weg zu führen, und ihn die Haft (seit ) beeindruckte, möge zutreffen, das Risiko seines Verbleibes im Bundesgebiet für die Rechte anderer sei jedoch angesichts seines Vorlebens zu groß. Dazu, dass er in seiner ursprünglichen Heimat in Zentralbosnien "keinerlei soziale Kontakte, Verwandte und Wohnmöglichkeit" hätte, werde bemerkt, dass für die Interessenabwägung das in Österreich geführte Privat- und Familienleben maßgeblich sei und ein Aufenthaltsverbot nicht anordne, wohin der Fremde auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Unannehmlichkeiten für ihn und seine Angehörigen müssten im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet deren - unbekämpfte - Auffassung, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2. Diesen Feststellungen zufolge liegt den genannten Verurteilungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer, wie oben (I.1.) dargestellt, zahlreiche Straftaten verübte und trotz wiederholter gerichtlicher Verurteilungen binnen kurzem neuerlich straffällig wurde. So verübte er, beginnend im Juni 1999 bis Anfang Mai 2000, zahlreiche (teils versuchte, teils vollendete) Diebstähle, wobei er gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), vorging. Darüber hinaus beschädigte er (vorsätzlich) sowohl eine öffentliche Telefonzelle als auch einen fremden Pkw und nahm er wiederholt ein fremdes Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb. Obwohl er wegen dieser Straftaten am gerichtlich verurteilt worden war, dauerte es nicht einmal sieben Monate, bis er neuerlich straffällig wurde, indem er einen anderen (vorsätzlich) am Körper misshandelte und dadurch (fahrlässig) am Körper verletzte. Aber auch die deswegen erfolgte Verurteilung vom konnte den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtstreuen Verhalten bewegen. Schon wenige Monate nach dieser Verurteilung, nämlich im Zeitraum von Ende September 2001 bis Mitte Oktober 2001 und am , nahm er - in einschlägiger Weise - jeweils einen fremden Pkw ohne Einwilligung des Berechtigten unbefugt in Gebrauch, wofür er am neuerlich verurteilt wurde.

Trotz dieser drei in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer erneut, und zwar in massiver Weise, straffällig, indem er zwischen Frühjahr/Frühsommer 2003 und September 2003, insbesondere durch gewerbsmäßigen Verkauf von insgesamt ca. 2.500 Stück Ecstasy-Tabletten an zahlreiche Abnehmer im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen, Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzte und den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erwarb und besaß.

In Anbetracht dieses Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner massiven Suchtgiftstraftaten, wobei die Wiederholungsgefahr bei der Suchtgiftkriminalität besonders groß ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0570, mwN), begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

3.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich voll sozial integriert sei, sich in einem gesunden Familienverband befinde und, insbesondere durch seine bereits seit zweieinhalb Jahren währende Freundschaft mit Andrea J., die sehr um ihn und sein weiteres Fortkommen bemüht sei, sozialen und gesellschaftlichen Anschluss habe. Die belangte Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Inland befänden und darüber hinaus auch alle weiteren Verwandten entweder nach Österreich oder nach Deutschland gezogen seien und er in seinem Herkunftsland Bosnien nicht einmal mehr entfernte Verwandte habe. Die belangte Behörde sei weder auf die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers im Inland, noch auf den durch seine Haft bewirkten Gesinnungswandel eingegangen. Auch bleibe offen, welche Gefahr von ihm in Hinkunft ausgehen solle, habe er sich doch offenkundig von den "Freundeskreisen", die für seine Verurteilung wegen Drogenbesitzes und Drogenhandels mitverantwortlich gewesen seien, nunmehr deutlich distanziert. Die belangte Behörde hätte daher eine anders lautende Abwägungsentscheidung im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG treffen müssen.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit 1992 behördlich erlaubt im Bundesgebiet lebt, hier die Volks- und Hauptschule besucht und anschließend als Hilfsarbeiter gearbeitet hat und vor seiner Verhaftung am Lehrling bei einem näher genannten Unternehmen gewesen ist, wobei er auch einen Computerkurs beim WIFI erfolgreich absolviert hat. Weiters hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass er im Bundesgebiet gut integriert und mit einer Studentin seit ca. zweieinhalb Jahren befreundet ist und intensive familiäre Bindungen zu seinen Eltern und seinen beiden minderjährigen Geschwistern, mit denen er bis zu seiner Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt lebte, hat.

In Anbetracht der genannten persönlichen Interessen hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde jedoch - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - die Auffassung vertreten, dass die Erlassung dieser Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer) in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers dringend geboten sei.

Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen zahlreichen Straftaten, insbesondere seinen massiven Suchtgiftdelikten, resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Wie oben bereits dargestellt, konnten ihn auch nicht drei (rechtskräftige) Verurteilungen zu einem rechtstreuen Lebenswandel bewegen und ihn davon abhalten, nach dem SMG in massiver Weise straffällig zu werden. In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung derartiger Straftaten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot nicht nur dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), sondern die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verwandten mehr habe und diese entweder nach Österreich oder nach Deutschland gezogen seien, so ist ihm - mit der Behörde - zu erwidern, dass von § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0054, mwN).

4.1. Die Beschwerde bekämpft weiters den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer seit dem in Österreich aufhältig sei, erstmals am einen Sichtvermerk erteilt erhalten habe und sich daher nunmehr seit nahezu 14 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und auf Dauer hier niedergelassen sei. Die belangte Behörde übersehe, dass "maßgeblicher Sachverhalt" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers vom , sondern vielmehr erst seine Verurteilung vom sei und diese Verurteilung deutlich außerhalb der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz geforderten Zehn-Jahres-Frist liege. Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom sei nicht geeignet gewesen, eine Verleihung der Staatsbürgerschaft zu verhindern, weil die Verurteilung unter Vorbehalt der Strafe unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren erfolgt sei und von der Verhängung einer Strafe mit Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck vom endgültig abgesehen worden sei.

4.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Fall eines auf strafbaren Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbotes handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht um die jeweilige Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern um das einer Verurteilung bzw. Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten, weil nur dieses die in § 36 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z. 2 FrG umschriebene, für die Erlassung dieser Maßnahme notwendige Annahme rechtfertigen kann. Der "maßgebliche Sachverhalt" umfasst alle Umstände, die die Behörde zulässigerweise zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen hat. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/18/0026, mwN.)

Die Auffassung der belangten Behörde, dass als Teil des "maßgeblichen Sachverhaltes" das der Verurteilung des Beschwerdeführers vom zu Grunde liegende Fehlverhalten heranzuziehen ist und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht zehn Jahre (§ 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) im Bundesgebiet aufhältig war und seinen Hauptwohnsitz hatte, begegnet keinen Bedenken. Dieses Fehlverhalten war geeignet, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen im relevanten Umfang zu vergrößern (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/18/0170). Da, wie gesagt, der "maßgebliche Sachverhalt" im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG im Fehlverhalten und nicht in der deswegen erfolgten Verurteilung besteht, ist es ohne Belang, ob im Rahmen der genannten Verurteilung eine Strafe verhängt wurde oder davon abgesehen wurde.

5. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom , Zl. 96/18/0150, mit ausführlicher Begründung auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien dargelegt hat, ist die Wendung "von klein auf" in § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Da der Beschwerdeführer erst im Alter von sieben Jahren nach Österreich gekommen ist, steht 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0009, mwN).

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am