VwGH 27.04.2011, 2008/13/0169
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in S, vertreten durch Dr. Robert Krasa, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Museumstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0328, 0329, 0330, 0331- W/07, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2004 sowie Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner bis Juni 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage (Liebhabereibeurteilung eines so genannten "Vorsorgewohnungsmodells") jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/13/0162, entschieden hat, in einer Weise, die es erlaubt, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe jenes Erkenntnisses zu verweisen.
Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende (vom selben Beschwerdevertreter zur Liebhabereibeurteilung inhaltsgleich verfasste) Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0064). In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt bestimmt damit bezeichnet, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Anerkennung ihrer fremdfinanziert angeschafften und vermieteten Wohnung als ertragssteuerlicher Einkunftsquelle unter Vorsteuerabzugsberechtigung infolge unternehmerischer Tätigkeit" verletzt erachtet. Mit diesem nur in Bezug auf die Sachbescheide tauglich bezeichneten Beschwerdepunkt wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt. Der Abspruch im angefochtenen Bescheid über die Wiederaufnahme der Verfahren war damit von der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes nicht umfasst.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | LiebhabereiV 1993 §1 Abs2 Z3; LiebhabereiV 1993 §2 Abs4; VwGG §28 Abs1 Z4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2008130169.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-78711