VwGH vom 05.05.2014, 2013/03/0113

VwGH vom 05.05.2014, 2013/03/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des DI Dr. H K in G, vertreten durch Dr. Maximilian Alexander Pflaum, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rechte Bahngasse 10/19D, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl LF1- J-145/021-2012, betreffend Abschussverfügung (mitbeteiligte Partei: DI E H in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1.1. Im bekämpften im Devolutionsweg ergangenen Bescheid ordnete die NÖ Landesregierung (soweit vorliegend bedeutsam) Folgendes an:

"I.

Die NÖ Landesregierung verpflichtet den Eigenjagdberechtigten des Eigenjagdgebietes 'EJ H'(d i die mitbeteiligte Partei) bis zum über den verfügten Abschussplan hinaus drei Tiere und drei Kälber des Rotwildes in jenem Teilbereich des Eigenjagdgebietes, der südlich der Ortschaft G liegt (im Wesentlichen das Tal der L und des Ograbens) aufgrund der dort vorliegenden Gefährdung von Wald zu erlegen.

In den Monaten Oktober und November 2013 ist jeweils mindestens eine Bewegungsjagd (Riegeljagd) in dem oben angegebenen Teilbereich des o.a. Eigenjagdgebiets vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführen. Die Termine für diese Jagden sind spätestens zwei Wochen vorher der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bekannt zu geben.

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG, in der geltenden Fassung

§§ 99 Abs. 4 und 100 Abs. 1 und 2 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-28"

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die beschwerdeführende Partei habe im November 2009 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt auf Schälschäden auf dem in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück Nr 282/1, KG G, hingewiesen und beantragt festzustellen, ob es sich um eine Gefährdung von Wald gemäß § 100 Abs 2 NÖ Jagdgesetz (JG) handle. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gestellt. Die BH habe dazu mit Schreiben vom ua mitgeteilt, dass seitens der Landes-Landwirtschaftskammer eine Schadensbewertung im November 2009 erfolgt sei, in der Folge sei eine Schadensforderung in der Höhe von EUR 425,60 an die mitbeteiligte Partei gestellt worden, die Schadenssumme sei von der mitbeteiligten Partei bezahlt worden.

Die belangte Behörde habe ein Gutachten eines jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, das Folgendes ergeben habe:

"Jagdfachliches Gutachten

...

Befund:

Der gefertigte ASV für Jagdwesen nahm Einsicht in die Unterlagen, in den Abschussplan und die Abschussliste des Jahres 2012 des betroffenen Eigenjagdgebietes 'H', nutzte die landesinterne GIS Anwendung I- map und führte am einen Ortsaugenschein mit dem Antragsteller durch. Besichtigt wurde das gesamte Waldgrundstück mit Augenmerk auf die Situation des Wildeinflusses. Der Antragsteller (d i die beschwerdeführende Partei) ist unter anderem Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. 282/1, KG G, im vorderen Talbereich der L, eines Zubringerbaches der P, gelegen. Dieses Grundstück ist im Zuge der letzten Jagdgebietsfeststellung als Vorpachtfläche dem großflächigen Eigenjagdgebiet 'H', kurz EJ genannt, angeschlossen worden. Die EJ hat ein Flächenausmaß von 2.334 ha und stellt eines der größten Eigenjagdgebiete in der Region dar.

Das betroffene Waldgrundstück mit einer Fläche von 4,55 ha, schließt direkt östlich an die Hofstatt und landwirtschaftliche Flächen des Antragstellers an und steigt mäßig steil nach Osten bis zum Grat des parallel verlaufenden Nachbartales an. Der Großteil des Grundstückes ist nach Westen exponiert, die nördliche Grundgrenze bildet ein von Ost nach West fallender kleiner Graben, in dem sich im untersten Bereich ein Quellhorizont zeigt.

Auf dolomitischem Grundgestein findet sich typische Vegetation des kalkreichen Alpenvorlandes. Das aktuelle Waldbild wird von Weißkiefern und Fichten mit wenig Schwarzkiefer in der Oberschicht, Fichtenhorsten mit einzelnen Weißkiefern im Dickungs- bzw. Stangenholzalter in der Mittelschicht und von Fichtennaturverjüngungsgruppen unter lockerem Altholzschirm geprägt. Laut Aussage des Antragstellers wurde der Altholzschirm vor etwa 15 Jahren vorgelichtet um dadurch die gewünschte Fichtennaturverjüngung mit höherem Lichtgenuss zu fördern. Die Naturverjüngung entwickelte sich wunschgemäß, seit zwei Jahren werden die Stämmchen aber vom Rotwild geschält (Foto 1).

...

Vor Jahren wurden zur Verbesserung des Basenhaushaltes der Bodenstreu etwa 1.000 Rotbuchenpflanzen künstlich unter den Altholzschirm eingebracht, durch starken Wildeinfluss fielen die Buchen aber zum Teil komplett aus bzw. zeigen durch wiederholten Verbiss das sog. Kollerbuschsyndrom (Foto 2).

Laubholzmischbaumarten, wie sie in dieser Region unter dem lockeren Altholzschirm zu erwarten wären, fehlen auf dem überwiegenden Teil der Fläche, lediglich im Nahbereich der Tallage sind einige Bergahornpflanzen zu finden, diese sind durchwegs ebenfalls stark verbissbelastet.

...

Haben die Fichtenstämme der Naturverjüngung eine gewisse Stärke erreicht, sind sie in der Regel oft mehrfach mit kleinen Wunden angeschält. Es handelt sich dabei um typische Winterschälung, die Rinde ist in der kalten Jahreshälfte auf Grund des geringen Saftstromgehaltes nicht so einfach abziehbar als in der Vegetationszeit (Sommerhalbjahr), es entstehen kleinere Schälwunden (Foto 3).

...

Gleichzeitig findet sich aber in den etwas älteren Dickungsgruppen auch ältere Sommerschälung, die durch großflächigere Stammwunden erkennbar ist. Bei der Begehung wurde befunden, dass auf einer Fläche von etwa 2,0 ha des Grundstücks mindestens 60 % der Naturverjüngungsstämmchen eine oder mehrere Schälwunden verschiedenen Alters aufweisen. Die vorhandene Verjüngung von Laubhölzern (Natur- und Kunstverjüngung) steht zusätzlich unter starkem Wildeinfluss.

Jagdliche Situation:

Im Bereich der L kann Rotwild neben Reh- und Gamswild als Hauptwildart bezeichnet werden, das Gebiet zählt zum Rotwildkerngebiet 'Oberes Ptal', zusätzlich kommt Muffelwild als Wechselwild vor. Auf dem Grundstück des Antragstellers existieren keine Jagdeinrichtungen der EJ, in den letzten Jahren wurden nach einem beglichenen Wildschadensfall (2009) im Bereich des ggs. Grundstückes im Spätherbst Bewegungsjagden (Riegler) mit mäßigem Erfolg durchgeführt. Im direkten Nahbereich des ggs. Waldbestandes liegen neben der o.a. EJ H die Jagdgebiete GJ G III (Jgraben), EJ C und die EJ S. (siehe Übersicht 1).

...

Da im Jagdjahr 2011, bedingt durch starke Mast der Waldbäume und damit verbundener erschwerter Jagdbarkeit des Wildes, die Abschusserfüllung landesweit gering ausfiel, dieser Minderabschuss im Jahr 2012 in vielen Regionen aber weitgehend kompensiert werden konnte, sollen auch bei der Betrachtung der Situation vor Ort die Daten der letzten beiden Jahre gemeinsam herangezogen werden.

Für die o.a. Jagdgebiete wurden jeweils für die Jahre 2011 und 2012 Rotwildabschüsse, unterteilt in Hirsche, Tiere und Kälber, in Summe verfügt und tatsächlich entnommen:


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EJ H, 2.334 ha
Hirsche
Tiere
Kälber
Summe
verfügt
20
24
24
68
entnommen
13 ( 7)
33 (+9)
13 ( 11)
59 ( 9)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
GJ G III Jgraben, 263 ha
Hirsche
Tiere
Kälber
Summe
verfügt
6 (4)
4
4
14 (4)
entnommen
2 (0)
3 ( 1)
2 ( 2)
7 ( 7)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EJ C, 139 ha
Hirsche
Tiere
Kälber
Summe
verfügt
6 (4)
2
2
10
entnommen
2 ( 4)
2
1 ( 1)
5 ( 5)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
EJ S 354 ha
Hirsche
Tiere
Kälber
Summe
verfügt
8 (4)
4
4
16
entnommen
2 ( 6)
6 (+2)
5 (+1)
13 ( 3)

Anmerkung:

Da es in der ggs. Region revierübergreifende Poollösungen für die Hirsche der Altersklassen I und II gibt, d.h. die kleineren Reviere könnten jährlich einen Hirsch der AK I und AK II aus einem revierübergreifend verfügten 'Hirschpool' erlegen, wurde die Gesamtzahl der revierübergreifend verfügten Hirsche der beiden Jahre in Klammer ( ) gesetzt.

Gutachten:

Wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss oder Schälen eine gesunde Bestandesentwicklung unmöglich machen bzw. eine standortsgemäße Holzartenmischung gefährdet ist, handelt es sich um eine Gefährdung des Waldes durch jagdbares Wild. Um eine derartige Gefährdung abzuwenden, kann es unabdingbar sein, von Amts wegen eine Verminderung der verantwortlichen Wildart aufzutragen. Dieser Auftrag ist unabhängig vom bereits verfügten Abschuss zu erfüllen und sind diese Aufträge ziffernmäßig festzusetzen.

Der verfügte Abschuss hat sich im Allgemeinen auf alle Revierteile eines Jagdgebietes zu erstrecken, auf denen das zum Abschuss bestimmte Wild vorkommt. Wenn es zur Vermeidung von Wildschäden jedoch notwendig erscheint, kann der Abschuss auf bestimmte Revierteile konzentriert werden.

Der Antragsteller definiert für den Waldbestand seines Grundstückes den stufenweisen Umbau eines nadelholzdominierten Altbestands zu einem, dem kargen Standort angepassten Mischwald mit höherem Laubholzanteil als waldbauliches und wirtschaftliches Betriebsziel. Als Zwischenbestand sollte die gut entwickelte Naturverjüngung aus Fichte und Kiefern dienen. Durch Schälwunden sind auf 2,0 ha etwa 60 % der vorhandenen Bäumchen geschädigt. Der unterste, wertvollste Stammabschnitt wird durch Rotfäule entwertet und die Stabilität durch die damit verbundene Holzzersetzung wesentlich beeinträchtigt.

Durch den flächigen Verbiss der Laubholz Naturverjüngung ist deren Entwicklung nicht möglich und der vom Bewirtschafter gewünschte Mischbaumartenanteil nicht erreichbar.

Die Schälschäden und der Verbiss- Einfluss auf die Waldverjüngung können eindeutig dem Rotwild zugerechnet werden.

Es handelt sich daher um eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses bzw. um eine Gefährdung von Wald durch jagdbare Tiere.

Die Waldgrundstücke in jenem rechtsufrigen Bereich der L dienen offenbar dem Rotwild als 'Warteraum', bevor es zu den Wiesengrundstücken am anderen Ufer des Baches bzw. auf der anderen Seite der Talstraße (Eigenjagdgebiet EJ C) gelangen kann. Verbissene Sträucher und Hecken im Nahbereich der Hofstatt K bestätigen diese 'Stau-Situation' zusätzlich.

Betrachtet man die Abschusszahlen der umliegenden Jagdgebiete der letzten beiden Jahre, fällt eine Mindererfüllung des verfügten Abschusses auf.

Aus jagdfachlicher Sicht wird angenommen, dass der Rotwildbestand in jener Region, die den Jagdgebieten GJ G III (Jgraben), EJ C und die EJ S und in dem Teilbereich (ca. 160 ha) der EJ H, der südlich der Ortschaft G in das Tal der L bzw. in den Ograben reicht, zugeordnet werden kann, dringend zu reduzieren ist.

Der unterfertigte ASV für Jagdwesen ist davon überzeugt, dass durch eine deutliche und nachhaltige Verminderung der schädigenden Wildart Rotwild in der Region, eine weitere Gefährdung des Waldbestandes auf dem ggs. Grundstück des Antragstellers abwendbar ist.

An dieser Stelle wird der Jagdbehörde der I. Instanz dringend empfohlen, die o.a. umliegenden Jagdgebiete bezüglich Abschussplanung bzw. Abschusserfüllung beim Rotwild zu kontrollieren und durch Erhöhung der Abschussverfügungen eine flächige, nachhaltige Reduktion des Rotwildes in der Region zu veranlassen.

Als Sofortmaßnahmen werden im ggs. Schadensgebiet aus jagdfachlicher (Sicht) empfohlen, dass dem Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdgebietes 'EJ H' vorgeschrieben wird, bis zum über den verfügten Abschussplan hinaus, nachweislich drei Tiere und drei Kälber in jenem Teilbereich des Eigenjagdgebiets zu erlegen, der südlich der Ortschaft G liegt und im Wesentlichen das Tal der L und des Ograben umfasst.

In den Monaten Oktober und November 2013 ist jeweils mindestens eine Bewegungsjagd (Riegeljagd) in dem o.a. Teilbereich der EJ durchzuführen und die Termine spätestens zwei Wochen vor der Jagd der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben.

Sämtliche erlegten Rotwildstücke aus dem o.a. Teilbereich sind nach der Erlegung unverzüglich dem behördlich verordneten Grünbeschauorgan für Rotwild vor Ort vorzulegen."

Der Landesjagdbeirat habe sich diesem Gutachten in seiner Sitzung vom angeschlossen. Der Landesforstdirektor habe im Rahmen seiner Parteistellung im jagdrechtlichen Verfahren auf Grund des § 16 Abs 5 des Forstgesetzes 1975 die vom jagdfachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen beantragt. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme kritisiert, dass seines Erachtens nach durch die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen eine entsprechende Wildreduktion nicht erreicht werden könne. Die im Gutachten angeführten Abschusszahlen der schadensrelevanten Eigen- und Genossenschaftsjagden würden einen Minderabschuss in diesen Revieren für 2011 und 2012 von in Summe 24 Stück Rotwild ergeben; selbst wenn man nur die Teilfläche des Eigenjagdgebietes H aus dem Gutachten mit ca 160 ha heranziehe, ergebe das eine Mindererfüllung von 16 Stück. Eine wirksame Reduktion müsste deutlich über die tatsächliche Mindererfüllung hinausgehen, daher ein Vielfaches der vorgeschriebenen Menge erreichen, ebenso die benachbarten Jagdgebiete umfassen und auch die männlichen Hirsche betreffen, weil hier die Mindererfüllung besonders markant sei. Ferner vertrat die beschwerdeführende Partei ua die Auffassung, dass es angebracht wäre, ein oder zwei Kontrollzäune zu errichten, um die Wirksamkeit der Maßnahme aus dem Vergleich der Entwicklung innerhalb und außerhalb des Zaunes zu beurteilen. Aus der praktischen Erfahrung habe sich gezeigt, das lokal begrenzte und geringfügige Erhöhungen der Abschusszahlen bisher im Bezirk keine entsprechende Entspannung der Wildschadensituation bewirkt hätten und diese Maßnahmen allesamt nicht über einen "Placebo-Effekt" hinausgekommen wären.

Zu dieser Stellungnahme habe der jagdfachliche Amtssachverständige Folgendes festgehalten:

"(Der Beschwerdeführer) ... führt aus jagdfachlicher Sicht in

seiner Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs unter anderem an, dass:

1. mit den, im Gutachten vorgeschlagenen 'Sofortmaßnahmen' der Erlegung von zusätzlichen 'drei Tieren und drei Kälbern' und der Abhaltung von zwei Bewegungsjagden im Herbst eine entsprechende Reduktion nicht erreichbar sein werde

2. eine augenscheinliche Abschussmindererfüllung bei den Hirschen im Gutachten nicht behandelt worden wäre

3. es der Einrichtung von Kontrollflächen bedürfe um die Wirksamkeit der Maßnahmen verifizieren zu können

4. es einer Verkürzung der Schonzeit bedürfe um einer neuerlichen Winterschälung nach den Maßnahmen im Herbst vorzubeugen

5. eine Ausweitung des Abschusses auf alle Geschlechter unabhängig von Altersklassen, Geweihentwicklung und Schuss- oder Schonzeiten notwendig wäre um eine nachhaltige Reduktion zu erreichen.

Dazu ergeht vom gefertigten ASV für Jagdwesen folgende

jagdfachliche Stellungnahme:

Zu 1.

Gegenstand des Devolutionsantrages ist die Schadenssituation auf einem Grundstück des Antragstellers, das im Zuge der letzten Jagdgebietsfeststellung als Vorpachtfläche dem großflächigen Eigenjagdgebiet 'H', kurz EJ genannt, angeschlossen worden ist. Bei einem Flächenausmaß der EJ von 2.334 ha und einem verfügten Abschuss von jährlich 34 Stück Rotwild ergibt sich ein Mindestabschuss von 1,5 Stück je 100 ha und Jahr. Aliquotiert auf den betroffenen Revierteil (160 ha) in dem sich das Schadensgebiet des Antragstellers befindet, bedeutet dies einen verfügten jährlichen Mindestabschuss von 2,4 Stück vor Ort. Die im Gutachten geforderte Erhöhung des Mindestabschusses 2013 in jenem Revierteil um sechs Stück entspricht einer Erhöhung des Mindestabschusses um 250 % auf mehr als 8 Stück vor Ort oder 5,25 Stück je 100 ha. Zusammen mit den beiden angeordneten Bewegungsjagden handelt es sich sehr wohl um Maßnahmen, die dazu dienen können, direkt vor Ort jenen Wildbestand zu reduzieren, der auf dem Grundstück des Antragstellers das aktuelle Schadensbild verursacht hat.

Zu 2.

Bei der Wildart Rotwild stellen die Stirnwaffen der männlichen Individuen begehrte Jagdtrophäen dar, erfahrungsgemäß sind deshalb die mehrjährigen männlichen Stücke dieser Wildart im Gegensatz zu den weiblichen Tieren einer wesentlich intensiveren Verfolgung ausgesetzt. Laut Aussagen des Antragstellers und bei der Begehung vor Ort vorgezeigten Fotos verursachen vor allem weibliche Tiere mit ihrem Nachwuchs die Wildschäden auf dem ggs. Grundstück. Eine nachhaltig wirksame Reduktion kann nur durch eine verstärkte Entnahme der reproduzierenden weiblichen Individuen und ihrem Nachwuchs erfolgen.

Zu 3.

Es bleibt jedem Waldeigentümer unbenommen, auf seiner Waldfläche Vergleichsflächen hinter Zaun anzulegen. Eine Beobachtung der Entwicklung der Naturverjüngung ist aber auch ohne Zäunung möglich, da der Wildeinfluss bei vorhandenen Pflanzen sichtbar ist.

Zu 4. (und 5.)

Eine Verkürzung der Schonzeit in den Wintermonaten Jänner und Februar ist aus Sicht des unterfertigten ASV nicht sinnvoll, da gerade im Hochwinter durch jagdlichen Druck gestresstes Rotwild dazu neigt, vermehrt Schäden zu verursachen. Wird Rotwild zur Notzeit in den Wintereinständen verfolgt bzw. sogar daraus vertrieben, können gerade diese Tiere verstärkt zu Schaden gehen. Eine Verlängerung der Schusszeit in die Notzeit des Rotwildes kann sich daher kontraproduktiv auf die Schadenssituation auswirken.

Zusammengefasst sollten die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen sehr wohl vor Ort den gewünschten Effekt der Schadensminimierung erzielen."

Eine Nachfrage beim Amtssachverständigen am habe ergeben, dass die von ihm im Gutachten angeführte Frist für die Erfüllung des zusätzlichen Abschussauftrages (31. August) so zu verstehen sei, dass diese Frist etwa einen Monat ab Zustellung des Bescheides umfassen sollte, jedenfalls aber vor Erfüllung des Auftrags zur Durchführung von Bewegungsjagden erfüllt sein sollte; eine Frist für die Erfüllung dieser Abschüsse bis Ende September 2013 sei daher angemessen und den Intentionen des Gutachters entsprechend.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass mit dem vorliegend berechtigten Devolutionsantrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die belangte Behörde übergegangen sei. Nach Wiedergabe der §§ 100 Abs 1 und 2 sowie 99 Abs 4 JG hält die belangte Behörde fest, dass betreffend das Grundstück Nr 282/1, KG G, eine Gefährdung von Wald im Sinn der Bestimmung des § 100 Abs 2 JG vorliege. Die Aussage des befassten Amtssachverständigen (eine Fläche von ca 2 ha sei zu etwa 60 % der Naturverjüngung von Rotwild geschält) ließen den Schluss zu, dass auf größerer Fläche eine gesunde Bestandsentwicklung nicht möglich sei und Naturverjüngungen nicht aufkommen könnten. Die den Schaden verursachende Wildart sei Rotwild. Diese Aussage des Amtssachverständigen sei von der beschwerdeführenden Partei, die selbst Forstwirt sei, ausdrücklich bestätigt worden. Auch der Landesforstdirektor habe sich nicht gegen diese Aussagen gestellt. Unbestritten sei ferner, dass eine Reduktion des Rotwildbestandes nötig erscheine. Die Forderungen der beschwerdeführenden Partei gingen jedoch inhaltlich über die Maßnahmenvorschläge des Amtssachverständigen hinaus. Dazu sei Folgendes auszuführen: Der Ansatz des Amtssachverständigen, die Notwendigkeit der Reduktionsabschüsse flächenbezogen zu sehen, erscheine überzeugend und sei von § 100 Abs 1 JG gedeckt, der auch die Möglichkeit vorsehe, flächenbezogene Maßnahmen vorzuschreiben. In seiner Antwort zur Stellungnahme des Beschwerdeführers habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass die gegenständliche Abschussverfügung im betroffenen Revierteil (etwa 160 ha) des gegenständlichen Eigenjagdgebietes eine Steigerung des Abschusses um 250 % bedeuten würde. Er leite dies schlüssig vom durchschnittlichen Abschuss im Jagdgebiet ab und addiere dazu jenen Abschuss, der konkret im betroffenen Revierteil vorzunehmen sei. Dem Beschwerdeführer sei zwar darin zuzustimmen, dass eine Verfügung eines zusätzlichen Abschusses von insgesamt 6 Stück Rotwild den Minderabschuss der letzten Jahre bezogen auf das gesamte Eigenjagdgebiet bzw Rotwildverbreitungsgebiet nicht kompensieren könne. Im gegenständlichen Verfahren gehe es allerdings in einem ersten Schritt um "Sofortmaßnahmen" für die betroffenen Flächen. Daher sei - dem Gutachten des Amtssachverständigen folgend - auch eine Schwerpunktbejagung in einem Bereich auf den und um die betroffenen Flächen verfügt worden. Bezogen auf diese Fläche bedeute dies jedoch eine Steigerung um 250 % im Vergleich zur normalen Abschussverfügung (die im Übrigen einen verfügten Mindestabschuss darstelle und jederzeit überschossen werden könne, was beim weiblichen Rotwild (wie die Abschusszahlen zeigten) offenbar auch geschehen sei). Übereinstimmend hätten die beschwerdeführende Partei und der Amtssachverständige festgehalten, dass die Wildschadensproblematik einer großflächigeren Lösung bedarf. Aus der Sicht der Behörde sei dies jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens, wo es um eine flächenhafte Gefährdung eines kleineren Teilbereichs des Rotwildlebensraumes gehe. Selbst großflächige Maßnahmen mögen aus fachlicher Sicht nötig sein, wären jedoch seitens der zuständigen Behörde in einem eigenen Verfahren zu prüfen und zu verfügen. Zu den von der beschwerdeführenden Partei geforderten weiteren Maßnahmen (Aufhebung der sogenannten "Kronenhirschregelung", vgl § 26a der Niederösterreichischen Jagdverordnung; Verlängerung der Schusszeiten) sei auszuführen, dass diesbezüglich den Aussagen des Amtssachverständigen gefolgt werde. Es erscheine unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Schäden in erster Linie vom weiblichen Wild verursacht worden seien. Zudem sei es schlüssig und es entspreche der allgemeinen jagdlichen Lebenserfahrung, dass eine wirksame Reduktion der Rotwildpopulation durch eine Reduktion des weiblichen Wildes erreicht werden könne. Ein Auftrag, zusätzliche männliche Stücke zu erlegen, erscheine somit im gegenständlichen Verfahren (derzeit) nicht nötig. Grundsätzlich habe der Gesetzgeber den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Abschussaufträge auch außerhalb der gesetzlichen Schonzeiten verfügen zu können. Mit ihrem diesbezüglichen Hinweis sei die beschwerdeführende Partei im Recht. Im gegenständlichen Fall erscheine es jedoch nicht zielführend, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es entspreche dem allgemeinen Stand der Wissenschaft, dass das Stören von Tieren in der Winterruhe zu vermehrten Wildschäden führen könne. Das sei unter anderem ein Grund für die Verfügung von Schonzeiten. Den diesbezüglichen Aussagen des Amtssachverständigen sei daher zu folgen gewesen, eine Abweichung von den derzeit geltenden Schusszeiten sei dementsprechend nicht zu verfügen gewesen. Der Vorschlag der beschwerdeführenden Partei, Kontrollzäune zu errichten, erscheine auch der Behörde durchaus sinnvoll. Die Behörde habe jedoch keine Möglichkeit, die Errichtung solcher Zäune zu verfügen. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, solche Zäune zu errichten, solange diese den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Vorschreibung von Zäunungen an den Jagdausübungsberechtigten (vgl § 99 Abs 4 JG) sei nicht Thema im vorliegenden Verfahren gewesen, von keiner Partei des Verfahrens sei eine solche Zäunung gefordert worden, auch vom Amtssachverständigen sei keine Zäunung als Maßnahme zur Schadensreduktion vorgeschlagen worden. B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Als Beschwerdepunkt wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Feststellung, dass im angefochtenen Bescheid die mitbeteiligte Partei nur dazu verpflichtet worden sei, lediglich 3 Stück Tiere und 3 Stück Kälber des Rotwildes über den verfügten Abschussplan hinaus zu erlegen, in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt erachtet. Insbesondere werde die Verletzung eines subjektiven Rechtes auf § 100 JG gestützt. Diese Bestimmung diene dem Schutz der durch Wildtiere geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen. Dem Besitzer geschädigter oder gefährdeter Kulturen, wie es der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit sei, würden durch diese Bestimmung subjektive öffentliche Rechte eingeräumt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, entsprechend den gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten Abschussverfügungen zu treffen, welche geeignet seien, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Kulturen von der Einwirkung insbesondere durch Rotwild zu schützen. Der Bescheid verletze daher den Beschwerdeführer in seinen nach § 100 JG gesetzlich gewährleisteten Rechten bzw seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 99 und § 100 JG lauten:

"§ 99

Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen

(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).

(2) Mit Zustimmung des Grundbesitzers oder aufgrund behördlichen Auftrages nach Abs. 4 ist der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 sowie einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete mechanische oder chemische Schutzmittel durchzuführen. Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für Wildschäden, die trotz der von ihm zum Abhalten des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden sind, ersatzpflichtig, wenn er nicht beweist, daß der Zweck seiner Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist. Verweigert der Grundbesitzer die Zustimmung zur Herstellung solcher Schutzmaßnahmen, obwohl sie zumutbar sind (Abs. 5), dann verliert er insoweit seinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(3) Eine Verpflichtung zu Vorkehrungen nach Abs. 1 und 2 besteht für den Grundeigentümer oder für den Jagdausübungsberechtigten nur nach Maßgabe einer vertraglichen Verbindlichkeit und für den Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des Abs. 4.

(4) Liegt eine Gefährdung von Wald (§ 100 Abs. 2) vor und läßt sie sich durch Verminderung einer Wildart nicht rechtzeitig abwenden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Grundbesitzers, der Jagdgenossenschaft, der Bezirksbauernkammer, des Leiters des Forstaufsichtsdienstes oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren.

(5) Die Schutzmaßnahmen sind so durchzuführen, daß sie den Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht unzumutbar behindern oder Pflanzen nicht schädigen sowie die Bodenfruchtbarkeit nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht zum Fangen des Wildes geeignet sein, das Wild nicht verletzen oder an Gewässern zu keiner Gefährdung von Wild bei Hochwasser führen.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte, der für einen Flächenschutz (Abs. 1) zu sorgen verpflichtet wurde, kann die ihm daraus entstandenen Kosten oder den Kostenersatz dem Jagdnachfolger anteilsmäßig aufrechnen. Der Berechnung der Anteile sind die notwendige Dauer und die Haltbarkeit des errichteten Flächenschutzes zugrunde zu legen.

(7) Jedermann ist befugt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung freilaufender Hunde, fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist der Hüter berechtigt, jagdbares Haarwild und jagdbares Federwild außerhalb der Brut-, Nist- und Aufzuchtszeit auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen; zur Ausübung der Jagd geeignete Waffen dürfen hiezu nicht verwendet werden. Die Benützung von Hunden ist nur dem Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Austreibens von Rot- oder Schwarzwild aus Kulturflächen gestattet.

(8) Sollte sich beim Verscheuchen das flüchtende Wild verletzen oder zugrunde gehen, so erwächst dem Jagdausübungsberechtigten daraus kein Anspruch auf Ersatz.

(9) Auf Zäune und Umfriedungen, die als Schutzmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind, ist § 57 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 100

Abschuß zum Schutze der Kulturen

(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet oder in mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten die Verminderung einer Wildart zum Schutze der durch sie geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Verminderung unabhängig vom verfügten Abschuss den Jagdausübungsberechtigten aufzutragen. Die Behörde kann im Bedarfsfall auch die Abhaltung von Bewegungsjagden vorschreiben. Der Auftrag kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Jagdausübungsberechtigten oder eines Besitzers geschädigter oder gefährdeter Kulturen oder der Jagdgenossenschaft erfolgen. Die Verminderung ist ziffernmäßig festzusetzen und angemessen zu befristen. Sie ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit und ohne Bedachtnahme auf Altersklassen durchzuführen.

(1a) Der Auftrag, Bewegungsjagden auf Schwarzwild durchzuführen, kann auch an mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Maßgabe erteilt werden, daß diese gemeinsam Bewegungsjagden durchführen müssen. Dabei hat die Behörde

o die Mindestanzahl der zu erlegenden Wildstücke, o eine angemessene Befristung,

o eine Mindestanzahl von Treibern und Schützen und o falls dies erforderlich ist, die Verwendung von Jagdhunden

vorzuschreiben.

(1b) Bei Schwarzwild kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und la die Verwendung von Kastenfallen zum Lebendfang von Schwarzwild vorschreiben, wenn dies zum Schutz der geschädigten oder gefährdeten land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.

(2) Die Gefährdung von Wald ist durch Maßnahmen nach Abs. 1 oder § 99 Abs. 4 abzuwenden. Eine Gefährdung von Wald liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen verursachen, daß auf Waldflächen und Neubewaldungsflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007,

1. in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandsentwicklung unmöglich ist; oder

2. die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Frist nicht gesichert ist; oder

3. die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

4. Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen können; oder

5. eine standortsmäßige Holzartenmischung gefährdet ist.

(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung gemäß Abs. 1, l a oder 1 b nicht oder nicht in entsprechender Weise nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen."

2. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 iVm § 79 Abs 11 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung der Behörde zu enthalten, die den Bescheid erlassen hat. Dieser Vorschrift kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil damit zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihm als Prozessgegner bezeichneten Behörde ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird (vgl etwa ). Wenn auch die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde die belangte Behörde mit "Amt der niederösterreichischen Landesregierung" fehlerhaft bezeichnete, führt dies entgegen der Gegenschrift der belangten Behörde nicht dazu, dass die vorliegende Beschwerde nicht gegen die bescheiderlassende Landesregierung, sondern gegen den in der Beschwerde bezeichneten "Hilfsapparat" dieser Behörde gerichtet wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, welche Behörde belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist. Vielmehr ist dies auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt, den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation zu erschließen. Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist jene Behörde, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl etwa VwGH (verstärkter Senat) vom , 85/18/0078 (nur Rechtssatz in VwSlg 12.088 A/1985); ; ; ). Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht - auch mit Blick auf dem der Beschwerde beigeschlossenen angefochtenen Bescheid - kein Zweifel daran, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die bescheiderlassende Landesregierung richtet (vgl nochmals VwGH (verstärkter Senat) vom , 85/18/0078).

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon festgehalten, dass hinsichtlich einer Gefährdung des Waldes die Bestimmung des § 100 Abs 2 JG gilt, die eine Ziel-Mittel-Beziehung vorsieht. Das Ziel ist der Ausschluss einer - durch Einwirkung des Wildes verursachten - Gefährdung des Waldes. Als Mittel sind in § 100 Abs 2 JG - als Gegenstand des behördlichen Auftrages - alternativ die Verminderung des Wildstandes oder die Vorkehrung der notwendigen Schutzmaßnahmen vorgesehen. Bei der von der Behörde zu treffenden Auswahl zwischen diesen Alternativen ist sowohl auf die jeweiligen Erfordernisse, die sich aus dem Schutzgedanken des § 100 JG ergeben, als insbesondere auch auf die nach § 2 Abs 1 JG bestehende Berechtigung und Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten das Wild zu hegen, damit ein artenreicher und gesunder Wildstand sich entwickeln kann und erhalten bleibt, Rücksicht zu nehmen (vgl ).

3.2. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Errichtung von Kontrollzäunen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass bezüglich einer Einfriedung es allein entscheidend ist, ob die Einfriedung als Schutzmaßnahme iSd § 100 Abs 1 JG notwendig ist oder nicht; Schutzmaßnahmen im Sinn dieser Bestimmung dienen dazu, Wild von den Kulturen auf den geschützten Flächen abzuhalten. Besteht die Notwendigkeit, die Kulturen auf diese Weise gegen von außen eindringendes Wild zu schützen, dann ist die Errichtung oder die Aufrechterhaltung einer bereits errichteten Einfriedung durch den Grundeigentümer oder durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer zulässig (vgl ).

§ 99 JG eröffnet die Möglichkeit, einen "Flächenschutz" durch die Errichtung von Zäunen oder anderen Umfriedungen dahingehend vorzunehmen, um Kulturen gefährdendes oder schädigendes Wild von diesem abzuhalten (vgl § 99 Abs 1 JG). Einen solchen Flächenschutz darf der Grundbesitzer bezüglich seiner Kulturen vornehmen (§ 99 Abs 1 JG). § 99 Abs 2 leg cit eröffnet dem Jagdausübungsberechtigten (mit Zustimmung des Grundbesitzers oder auf Grund eines behördlichen Auftrags nach § 99 Abs 4 JG) die Berechtigung, einen solchen Flächenschutz sowie einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete mechanische oder chemische Schutzmittel durchzuführen.

Die in § 99 Abs 4 JG normierte behördliche Zuständigkeit, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Waldgefährdung vorzukehren, wenn eine Gefährdung von Wald iSd § 100 Abs 2 JG vorliegt, bezieht sich daher - wie der Verweis auf § 99 Abs 4 JG in § 99 Abs 2 leg cit zeigt - auf die Möglichkeit der Anordnung von Flächenschutz iSd § 99 Abs 1 JG bzw von Einzelpflanzenschutz, wie dies § 99 Abs 2 JG regelt, nicht aber - wie die Beschwerde meint - auf die Errichtung der von der Beschwerde geforderten "Kontrollzäune", die nicht der Abhaltung von Kulturen gefährdendem oder schädigendem Wild, sondern der Prüfung der Wirksamkeit der von der Behörde angeordneten Abschussverfügung dienen soll. Entgegen der Beschwerde lässt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2001/03/0062, nichts für die Beschwerde gewinnen, zumal der Verwaltungsgerichtshof dort lediglich festgehalten hat, dass auch dann, wenn die festgestellte Gefährdung des Waldes durch die Verminderung einer Wildart für die Zukunft nicht rechtzeitig abgewendet werden kann, Maßnahmen gemäß § 99 Abs 4 JG angewendet werden dürfen.

3.3. Entgegen den ausführlichen Darlegungen in der Beschwerde erweist sich die auf das wiedergegebene Gutachten des Amtssachverständigen gestützte behördliche Beurteilung als schlüssig und nachvollziehbar. Mit den Hinweisen auf eine tatsächliche Mindererfüllung des Abschussplans, die sich auch nach der Beschwerde auf die Fläche des Eigenjagdgebietes H im Ausmaß von 2.334 ha bezieht, wird den auf das Gutachten gestützten Ausführungen der Behörde für eine Teilfläche von lediglich 160 ha nicht überzeugend entgegengetreten. Daran vermag das Vorbringen, dass das Rotwild als Lebensraum relativ große Räume beanspruche, nichts zu ändern. Gleiches gilt für das von der Beschwerde gesehene Erfordernis der Verminderung des männlichen Rotwildbestandes, zumal auch diesbezüglich die Beschwerde die Gesamtfläche des in Rede stehenden Eigenjagdgebietes bzw die die Abschusszahlen in diesem Eigenjagdgebiet sowie benachbarter Eigenjagdgebiete und angrenzender Genossenschafts- und Eigenjagdgebiete für ihre Überlegungen heranzieht. Zudem übersieht die Beschwerde, dass die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (lediglich) eine "Sofortmaßnahme" für den von der Anordnung erfassten Zeitraum und den in der Anordnung festgelegten Teil des Eigenjagdgebiets verfügte, weshalb die beschwerdeführende Partei mit der Rüge, es bedürfe einer weiterreichenden Abschussverfügung, um die überhöhte Rotwildpopulation angemessen und nachhaltig zu reduzieren, keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufgezeigt werden kann.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am