VwGH vom 27.02.2019, Ra 2018/15/0089
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des M E in G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG- 1874-1877/5/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH wegen zwei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen von jeweils 4.000 EUR (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), dass es den Spruch neu formulierte (Spruchpunkt II.). Weiters erlegte es dem Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 1.600 EUR auf (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
3 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht u. a. aus, dass der Revisionswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der A GmbH sei, welche die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte betreibe. "Ausgehend vom rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom ", stehe fest, dass es sich gegenständlich um Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG (und nicht wie vom Revisionswerber eingewendet um Geschicklichkeitsspiele) handle. Die Berichtigung des Spruches erfolge im Sinne des § 44a VStG.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 931/2018-6, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
5 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen zu den fehlenden Feststellungen betreffend Spielablauf als zulässig und berechtigt.
7 Das Landesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung, dass es sich bei den revisionsgegenständlichen Apparaten um Glücksspielgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG handle, mit einem Verweis auf ein anderes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom , ohne in diesem Zusammenhang eigene Feststellungen zum Spielablauf zu treffen, insbesondere ohne darzulegen, auf Grund welcher Umstände vom Überwiegen des Zufalls auszugehen sei und ob eine Einflussnahme auf das Spielergebnis durch die Spieler möglich gewesen wäre.
8 Die beantragten Beweisaufnahmen lehnte das Landesverwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Erkenntnisses vom ab.
9 Eine Bindungswirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (vgl. und ). Sind an dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis unterschiedliche Parteien beteiligt, so kann die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung keine Bindungswirkung für die Entscheidung im zweiten Verfahren entfalten (vgl. ).
10 Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom ist in einem Verfahren gegenüber der L GmbH als Eigentümerin der Geräte ergangen, in dem dem Revisionswerber keine Parteistellung zukam. Dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht in Verkennung der Rechtslage von einer Bindungswirkung der gegenüber einem Dritten erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung ausging, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150089.L00 |
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