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VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0098

VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des TE, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , uvs-2012/13/3481-5, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Tatzeit: um 09:15 Uhr

Tatort: Biberwier, auf der B 179, bei km 10,600 in Fahrtrichtung Reutte

Fahrzeug: Lastkraftwagen, I-2487AF

1. Der Verantwortliche der Firma E GmbH in I, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufwiesen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker BF

UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Ethanol) 3, III, (D/E) 4 Kanister a 10 lt, Gesamtmenge 40 lt

befördert wobei festgestellt wurde, dass keine Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR mitgeführt wurden. Es sind Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen 1) A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR

Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR"

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl Nr 145/1998, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012 (GGBG), begangen . Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 27 Abs 2 lit b GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG als unbegründet abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4.1. Die Beschwerde rügt, dass im im angefochtenen Bescheid übernommenen Spruch nur vorgeworfen werde, dass der Verantwortliche des näher genannten Unternehmens eine Sichtprüfung unterlassen hätte. Dabei werde nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer dieser Verantwortliche sein soll. Zudem werde nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer als satzungsgemäß zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenes Organ und als Verantwortlicher nach § 9 VStG bestraft werde.

4.2. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. § 44a Z 1 VStG erfordert unter anderem nicht nur, dass im Spruch des Bescheides gegebenenfalls auch die im Sinne des § 9 Abs 1 VStG maßgebliche juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft genannt wird, zu deren Vertretung nach Außen der Beschuldigte berufen ist. Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so verlangt § 44a Z 1 VStG weiters, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach Außen berufen ist, eindeutig angeführt wird (vgl ; ; ).

4.3. Im Spruch des mit dem bekämpften Bescheid bestätigten Straferkenntnisses wird dem Verantwortlichem des dort genannten Unternehmens zur Last gelegt, das GGBG übertreten zu haben. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, die Art der Organfunktion des Beschwerdeführers anzuführen. Ferner wäre im Spruch des bekämpften Bescheides zu konkretisieren gewesen, warum dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als Verantwortlicher dieses Unternehmens zukommt; auch dem genügt der angefochtene Bescheid nicht (vgl dazu nochmals Zl 2009/03/0018).

4.4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

4.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am