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VwGH vom 04.06.2009, 2008/13/0140

VwGH vom 04.06.2009, 2008/13/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1478-W/07, betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom sprach das Finanzamt aus, dass wegen einer Abgabenforderung in Höhe von EUR 7,355.479,20 in dieser Höhe das Guthaben der Beschwerdeführerin auf dem Abgabenkonto gepfändet werde (Zweitverbot). Soweit die Forderung gepfändet sei, dürfe keine Zahlung an die Beschwerdeführerin geleistet werden.

Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom , wobei sie beantragte, über die Berufung in einer mündlichen Verhandlung vor einem Senat zu entscheiden.

Die Abgabenverbindlichkeiten stammten aus Bescheiden auf Grund einer Betriebsprüfung, die in voller Höhe bekämpft worden seien. Das Verfahren liege im "bereits zweiten Rechtsgang" bei der Berufungsbehörde. Die strittigen Beträge seien antragsgemäß ausgesetzt worden. Auch sei hinsichtlich der Abgaben bereits "Exekution zur Sicherstellung" geführt worden, wobei diesbezüglich derzeit eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Einbringungsmaßnahmen dürften nach § 230 Abs. 6 BAO ab der Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zu seiner Erledigung nicht mehr gesetzt werden. Diesem Verbot habe die Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid zuwider gehandelt.

Am erfolgte die Vorladung zu der für den anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit Schriftsatz vom lehnte die Beschwerdeführerin die Mitglieder des Berufungssenates Hofrat Dr. K. und Amtsdirektor H. gemäß § 278 Abs. 1 BAO iVm § 76 Abs. 1 lit. c BAO wegen Befangenheit ab. In Beschwerdeverfahren betreffend den Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO seien in den Gegenschriften, die von Hofrat Dr. K. als Vorsitzenden des entscheidenden Senates gezeichnet seien und in denen Amtsdirektor H. als Referent angeführt werde, Aussagen getätigt worden, welche die geforderte Unparteilichkeit im "hier gegenständlichen Verfahren" nicht mehr erkennen ließen. So werde vom Vorsitzenden des gegenständlichen Senates ein nicht rechtskräftig festgestellter Sachverhalt sogar als erwiesene Tatsache angenommen und als "Tatvorwurf in den Raum gestellt, der es gar nicht mehr zulasse, dagegen Einwendungen zu erheben". Die Aussagen seien im Beschwerdeverfahren der H. GmbH & Co KG getätigt worden, deren Komplementär die Beschwerdeführerin und deren geschäftsführender Gesellschafter wiederum mit Franz H. der einzige Kommanditist dieser Gesellschaft sei. Die Tatsache der Gesellschafteridentität zwischen der H. GmbH & Co KG und der Beschwerdeführerin könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, zumal der Pfändungsbescheid im Zusammenhang mit Abgabenverfahren stehe, die ebenfalls auf dem nach Ansicht der Beschwerdeführerin ungerechtfertigten und bis heute nicht bewiesenen Vorwurf der Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrugskarussell beruhten. Da gewichtige Gründe im Sinne des § 76 Abs. 1 lit. c BAO vorlägen, die geeignet seien, die volle Unbefangenheit von Hofrat Dr. K. und Amtsdirektor H. in Zweifel zu ziehen, welche als Vorsitzender und Referent des gegenständlichen Berufungssenates fungieren sollten, mache die Beschwerdeführerin von ihrem Ablehnungsrecht nach § 278 Abs. 1 BAO Gebrauch.

Nach Abberaumung der für anberaumten Berufungsverhandlung wies der Landesvorsitzende der belangten Behörde den Ablehnungsantrag betreffend den Senatsvorsitzenden Hofrat Dr. K. mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die Ausführungen in der Gegenschrift, die den beiden hauptberuflichen Mitgliedern der belangten Behörde zur Last gelegt würden, hätten den wesentlichen Gehalt der im höchstgerichtlichen Verfahren angefochtenen Berufungsentscheidung zutreffend wiedergegeben. Es gehöre zu den dienstlichen Aufgaben der hauptberuflichen Mitglieder, eine Entscheidung, an der sie maßgeblich mitgewirkt hätten, im Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts gegenüber den jeweiligen Beschwerdeausführungen zu verteidigen, wenn sie diese weiterhin für rechtsrichtig erachteten. Darin könne keine Verletzung des Gebots der Äquidistanz zu den Parteien erblickt werden. Gegenstand des Ablehnungsverfahrens sei nicht die Prüfung der Rechtsrichtigkeit der vor dem "VfGH angefochten gewesenen und nunmehr vor dem VwGH beschwerdeverfangenen Berufungsentscheidung zur Zl. RV/0017-W/05" (diese werde das Höchstgericht zu beurteilen haben). Eine Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sei nicht erkennbar. Da somit Befangenheitsgründe gegenüber dem Senatsvorsitzenden Hofrat Dr. K. nicht glaubhaft gemacht worden seien, habe dem Ablehnungsantrag nicht Rechnung getragen werden können.

Über den Ablehnungsantrag betreffend Amtsdirektor H. entschied der Vorsitzende des Berufungssenates Hofrat Dr. K. in weiterer Folge mit Bescheid vom dahingehend, dass dieser als unbegründet abgewiesen werde. Die Begründung entspricht derjenigen des Bescheides vom .

Nach der sodann am durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Grundlage und somit Titel des Vollstreckungsverfahrens sei der Sicherstellungsauftrag vom , der mit der Berufungsentscheidung vom hinsichtlich des Betrages von EUR 7,355.479,20 bestätigt worden sei. Als Vollstreckungshandlungen im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren kämen nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen sowie die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen in Betracht (eine Überweisung zur Einziehung der gepfändeten Geldforderungen sei somit unzulässig). Der Sicherstellungsauftrag sei nur Titel für das finanzbehördliche (und das gerichtliche) Sicherungsverfahren (§ 233 BAO). Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, es sei für den rechtmäßigen Erwerb eines Pfandrechtes im Abgabensicherungsverfahren Voraussetzung, dass sowohl der zu sichernde Abgabenanspruch bereits rechtskräftig feststehe als auch der der Pfändung zu Grunde liegende Titel, also der Sicherstellungsauftrag, in Rechtskraft erwachsen sei, finde im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO keine Deckung. Da im Falle "des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge", würde die Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht dem Normzweck eines Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme entsprechen. So fordere der Gesetzgeber gemäß § 232 BAO schon für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nur das Vorliegen eines dem Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner. Der Sicherstellungsauftrag sei auch vor den von der Beschwerdeführerin angeführten Abgabenbescheiden ergangen, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages eine Aussetzung der Einhebung noch nicht habe erfolgt sein können. Die bewilligte Aussetzung der Einhebung beziehe sich außerdem ausschließlich auf die Berufung gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide und könne "weder den zuvor ergangenen Sicherstellungsauftrag noch dessen Wirkung beseitigen".

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 503/08, abgelehnt und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ergänzte - Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin u. a. auch in ihrem Recht auf "ordnungsgemäße Besetzung des Spruchsenates der belangten Behörde dahingehend verletzt, als gemäß § 76 Abs 1 lit c) BAO sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit enthalten und ihre Vertretung veranlassen zu haben, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen".

Der Senat 10 der belangten Behörde habe durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. K. und den Referenten Amtsdirektor H. mit Schriftsatz vom eine Gegenschrift zu der unter der Zl 2006/13/0144 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde erstattet. Die Gegenschrift sei in zwei Teile gegliedert gewesen, "einen ersten, in welchem der Senat ausführte, dass der Sicherstellungsauftrag zu erlassen war, weil die Beschwerdeführerin wissentlich an einem Umsatzsteuerbetrugskarussell teilgenommen und ungerechtfertigter Weise Vorsteuerguthaben geltend gemacht haben soll und auch in erheblicher Höhe lukriert hätte und in einen zweiten Teil, in welchem er auf die VwGH-Beschwerde einging". Schon auf Grund dieser Vorverurteilung durch die beiden Senatsmitglieder habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 12. (richtig wohl: 13.) September 2007 Befangenheit geltend gemacht, eine Änderung der Senatsbesetzung habe aber trotz Vertagung der anstehenden Verhandlung nicht stattgefunden. Schon allein "die Gliederung der obgenannten Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof zeigt, dass die beiden Senatsmitglieder bereits ohne Eingehen auf den Beschwerdeinhalt eine vorgefasste Meinung zu unserer Gesellschaft hatten, aus der geschlossen werden kann, das Organ ließe sich bei der Entscheidung im gegenständlichen Fall von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, sodass die belangte Behörde bei Beachtung dieser Vorschrift und Wechsel der Senatsbesetzung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können".

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO idF des AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, steht den Parteien das Recht zu, ein Mitglied des Berufungssenates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen (§ 278 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit.)

Nach § 76 Abs. 1 lit c) BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Bei der bescheidmäßigen Erledigung eines Antrages nach § 278 Abs. 1 BAO handelt es sich um eine nicht abgesondert anfechtbare verfahrensleitende Verfügung iS des § 94 BAO (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 278 Tz 7).

Die Beschwerdeführerin bekämpft mit ihrer Beschwerde damit im Ergebnis die Befangenheitsentscheidungen des Landesvorsitzenden der belangten Behörde vom und des Vorsitzenden des Berufungssenates vom . Eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen ist allerdings für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Soweit die Beschwerde auf die Gliederung der zur hg. Zahl 2006/13/0144 erstatteten Gegenschrift verweist (die im Übrigen der im Ablehnungsantrag vom angesprochenen, im Beschwerdeverfahren der H. GmbH & Co KG erstatteten Gegenschrift entspricht), ist festzuhalten, dass es sich bei dem dazu genannten "ersten Teil" um eine Kurzzusammenfassung des Inhaltes des zu dieser Zahl vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides handelte. Diese zusammenfassende Darstellung fand durchaus ihr sachliches Substrat in dem erwähnten angefochtenen Bescheid und auch hinsichtlich der Beteiligung an einem so genannten "Umsatzsteuerbetrugskarussell" lagen jedenfalls keine unsubstantiierten Behauptungen vor (vgl. dazu das zu den Zlen. 2006/13/0143 und 0144 ergangene hg. Erkenntnis vom heutigen Tag). Von einer "Vorverurteilung", die Zweifel an einer vollen Unbefangenheit im Sinne des § 76 Abs. 1 lit c) BAO in Bezug auf das vorliegende Verfahren aufkommen lassen könnte, kann damit keine Rede sein. Dass es wegen einer gegen den "USt-Bescheid" erhobenen Berufung noch "keinen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt zu dieser Abgabenforderung" gebe, ändert daran nichts, zumal in der Gegenschrift ohnedies auch in ihrem ersten Teil ausdrücklich auf die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages Bezug genommen wurde, der keine abschließende Sachentscheidung darstellt (vgl. nochmals das zu den Zlen. 2006/13/0143 und 0144 ergangene Erkenntnis).

Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Unterbleiben der Vollstreckung auf unsere Geldforderungen mittels Pfändung derselben gemäß § 65 AbgEO und damit einhergehend in unserem Recht auf Unterbleiben der Anwendung der Vorschrift des § 78 AbgEO in Verbindung mit der Verwendung eines nicht rechtskräftigen Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO als Grundlage für die Erlassung des Pfändungsbescheides verletzt".

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Sicherstellungsauftrag ist gemäß § 233 Abs. 1 BAO Grundlage für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherstellungsverfahren.

Nach § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO erfordert nur das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO. Ob diesbezüglich ein Verwaltungsgerichtshofverfahren anhängig ist, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Aus dem Beschwerdevorbringen, gegen die im Sicherstellungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung vom sei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2006/13/0144 erhoben worden (der Sicherstellungsauftrag sei "daher noch nicht rechtskräftig"), lässt sich somit für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO dürfe nur bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen werden. Zur Vollstreckbarkeit normiere § 226 BAO, dass diese jedenfalls dann eintrete, wenn die Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden seien. Daraus folge, dass der Sicherstellungsauftrag vom "schon auf Grund der seit dem im Umsatzsteuerbescheid 2003 ausgewiesenen Fälligkeitstage (USt 2002) bzw (USt 2003) gar nicht hätte erlassen werden dürfen."

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen auch nichts am Rechtsbestand des Sicherstellungsauftrages ändert, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuervorauszahlungen) die Vollstreckbarkeit hinsichtlich des über die Selbstbemessung hinausgehenden Mehrbetrages noch die bescheidmäßige Festsetzung voraussetzt, wie sich dies aus § 226 zweiter Teilsatz BAO (; "solange" die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete oder der Abgabenbehörde bekannt gegebene Betrag) ergibt (vgl. z.B. Ritz, aaO, § 226 Tz 1 und § 232 Tz 4).

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setze nach § 232 BAO u.a. die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit voraus. In Anbetracht des Umstandes, dass der Sicherstellungsauftrag bereits im Dezember 2004 erlassen worden sei und bis zur Erlassung des Pfändungsbescheides im Mai 2007 rund 2,5 Jahre vergangen seien, in denen sich die "möglicherweise zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorhandenen Bedenken der Abgabenbehörde wie drohende Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, Exekutionsführung von dritter Seite, Auswanderungsabsicht, Vermögensverschiebung ins Ausland etc nicht verwirklicht haben, erhellt sich zweifelsfrei, dass diese Bedenken nicht gerechtfertigt waren und es daher zum Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides auch keinerlei Anlass für Sicherungsmaßnahmen gegeben hat".

Auch diese Ausführungen gehen an der Maßgeblichkeit des (bloßen) Bestehens eines Sicherungsbescheides als Grundlage für die Vornahme von Vollstreckungshandlungen nach § 78 Abs. 1 AbgEO vorbei. Zudem wird durch das Beschwerdevorbringen in keiner Weise konkretisiert, weshalb zum Zeitpunkt des Ergehens des Pfändungsbescheides etwa eine wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin bestanden hätte, die allenfalls unter Ermessensgesichtspunkten ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 AbgEO nicht mehr gerechtfertigt hätte.

Aus der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde ergibt sich, dass mit dem "Umsatzsteuerbescheid 2003" des Finanzamtes vom hinsichtlich jener Abgabenforderungen abgesprochen worden sei, die den Gegenstand des Sicherstellungsauftrages gebildet hätten (die Abgaben seien in der im Sicherstellungsauftrag ausgewiesenen Höhe festgesetzt worden). Gegen diesen Umsatzsteuerbescheid habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung des Abgabenbetrages beantragt. Mit Bescheid vom habe das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Die Aussetzung "wurde bislang weder widerrufen noch ist die dieser Aussetzung zugrunde liegende Berufung erledigt". Erst rund drei Monate nach der Bewilligung der Aussetzung sei der Pfändungsbescheid erlassen worden.

Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass im Zeitraum der Aussetzung Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften, die Erlassung eines Pfändungsbescheides daher unzulässig sei, ist zu erwidern, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (oder dessen bescheidmäßige Erledigung) im nach Ergehen eines Sicherstellungsauftrages durchgeführten Abgabenverfahren noch keine Einstellung des Sicherungsverfahrens nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/14/0058, und vom , 2004/14/0045). Bei einem Bescheid iS des § 232 BAO handelt es sich nur um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wobei das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende findet, sodass eine Verwertung durch Einziehung iS der §§ 71 ff AbgEO im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden hat. Erst nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit geht das Sicherungsverfahren - nach Ausstellung eines Rückstandsausweises - in das Verfahren zur Einbringung über (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 93/15/0243, VwSlg. 6954/F, sowie Ritz, aaO, § 233 Tz 3). Im Bereich der über diese Sicherungsmaßnahme hinausgehenden Rechtsfolgen eines vollstreckbaren Abgabenbescheides wird der Rechtsschutz durch Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gewahrt, sodass damit ohnedies auch dem von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119/86, VfSlg. 11196, angesprochenen Grundsatz der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes Rechnung getragen wird. Dass bei der voraussetzungsgemäß nach § 232 BAO zu befürchtenden Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung die der Abgabenbehörde nach Lage des Falles obliegende Ermessensübung in Bezug auf die zur Sicherung durchgeführte Pfändung des Abgabenguthabens nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt sein sollte, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am