VwGH vom 18.09.2013, 2013/03/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. der A M, 2. des J M, beide in F, beide vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom , Zl UVS 43.17-1/2013, betreffend Aufhebung einer Enteignung (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark (UVS) wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Rückübereignung der Grundstücke Nr 148/1 der EZ 91 und Nr 163/29 der EZ 1169, jeweils Grundbuch 63248 L, die mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Graz-Umgebung (BH) vom zugunsten der F GmbH (F GmbH) gemäß §§ 97 ff LFG iVm § 2 Abs 2 Z 1 EisbEG enteignet worden waren, abgewiesen.
Der UVS stellte fest, dass mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom der F GmbH gemäß §§ 68, 72 LFG die Bewilligung zur Änderung der Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen des Flughafens G erteilt und ausgesprochen worden sei, dass der Flugplatzbetrieb auf dem geänderten Flugplatzareal erst nach Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung, die spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft dieses Bescheids zu beantragen sei, aufgenommen werden dürfe. Letztere Frist sei mit Bescheid vom bis zum erstreckt worden.
Die Beschwerdeführer hätten die mit Bescheid des BH vom (auf Basis des Bescheides des BMVIT vom ) verfügte Enteignung nicht bekämpft; es sei lediglich beim Landesgericht für ZRS Graz ein Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung gestellt worden, welches Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.
Der von den Beschwerdeführern am gestellte Rückübereignungsantrag sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die enteigneten Grundstücke von der F GmbH noch nicht verwendet, der Enteignungszweck daher noch nicht realisiert worden sei. Eine Notwendigkeit der Heranziehung dieser Grundstücke zur Umsetzung der Erweiterungsmaßnahmen bestehe daher offensichtlich nicht. Zudem sei der Antrag der F GmbH auf Enteignung eines weiteren, in räumlicher Nähe liegenden Grundstücks vom UVS abgewiesen worden, weil sich durch den allein vorgelegten Masterplan kein Nachweis eines konkreten Bedarfs an diesem Grundstück ableiten lasse. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden (Erkenntnis vom , 2009/03/0142). Es seien daher nach Auffassung der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Rückübereignung gegeben.
Dazu führte der UVS, nach einer Darlegung der Bestimmungen des Art 5 StGG 1867, des § 99 Abs 1 LFG und des § 37 Abs 1 EisbEG, im Wesentlichen Folgendes aus:
Den Beschwerdeführern stehe ein Rückübereignungsanspruch dann zu, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids die Frist für die Betriebsaufnahme ungenützt verstreiche, oder das Projekt nicht verwirklicht werde bzw eine solche Änderung erfahre, dass der Enteignungsgegenstand nicht mehr benötigt werde.
Diese Voraussetzungen lägen aber im Beschwerdefall nicht vor:
Die Frist für die Beantragung der Betriebsaufnahmebewilligung sei bis erstreckt worden, die Frist zur Verwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zwecks daher noch nicht abgelaufen und eine relevante Sachverhaltsänderung nicht eingetreten. Selbst wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheids der Zweck der Enteignung nicht hinreichend konkret umschrieben gewesen sei, könne dessen Rechtmäßigkeit wegen der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr geprüft werden; für eine Rückübereignung der beschwerdegegenständlichen Grundstücke fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
1. Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung des von ihnen geltend gemachten Rückübereignungsanspruchs auf Art 5 StGG.
Sie bringen weiter vor, § 37 Eisenbahnenteignungs-Entschädigungsgesetz (EisbEG) sei auf den Beschwerdefall schon deshalb nicht anzuwenden, weil im LFG hinsichtlich der Rückübereignung nicht auf das EisbEG verwiesen würde. Im Übrigen sei die auf den erstreckte Frist für die Antragstellung um Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nach § 73 LFG nicht mit den in § 37 Abs 1 EinbEG normierten Fristen für die Bauausführung bzw Betriebseröffnung gleich zu setzen. Vielmehr könne nach Ablauf von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids die Rückübereignung beantragt werden, wenn - wie hier - in diesem Zeitraum der Enteignungsgegenstand nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde.
2. Gemäß Art 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl Nr 142/1867, ist das Eigentum unverletzlich und darf eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutz von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck unter den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. Wird dieser Zweck nach Ausspruch einer Enteignung nicht verwirklicht oder wird die enteignete Sache zu seiner Verwirklichung nicht benötigt, so fehlt die innere Rechtfertigung für die Aufrechterhaltung der Enteignung und es wird der verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsschutz uneingeschränkt voll wirksam. In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Jeder bescheidmäßigen Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (vgl zum Ganzen etwa , mwN und Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).
3. Während § 37 EisbEG aF keine Bestimmung über die Rückübereignung für den Fall, dass der den Enteignungsgrund bildende öffentliche Zweck nicht verwirklicht wurde, enthielt und danach der Enteignungsbescheid nur dann aufgehoben werden konnte, wenn die Enteignung nicht vollzogen oder die Entschädigung nicht festgesetzt wurde, erhielt diese Bestimmung durch das Außerstreit-Begleitgesetz BGBl I Nr 112/2003, in Kraft getreten am , folgende - hier auszugsweise wiedergegebene - Fassung:
"Rückübereignung
§ 37. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder - wenn keine solche Frist festgelegt worden ist - nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
(2) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich begründeter dinglicher und obligatorischer Rechte abzusprechen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.
…"
In den Materialien (RV 225 BlgNR 23. GP) wird dazu ausgeführt, die geltende Bestimmung sei unklar und regle nicht den Fall, dass der den Enteignungsgrund bildende öffentliche Zweck in der Folge nicht verwirklicht wird (Hinweis auf VfSlg 8.982). Es solle daher - in Anlehnung an § 20a Bundesstraßengesetz 1971 - ein Anspruch des Enteigneten auf Rückübereignung eingeführt werden, wobei die Frist, ab deren Ablauf der Antrag auf Rückübereignung gestellt werden kann, an die Besonderheiten des eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahrens angepasst werden soll. Weiter heißt es:
"Sofern im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren eine Frist zur Ausführung des Baus und zur Eröffnung des Betriebs der Eisenbahn vorgeschrieben worden ist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957), kann der Enteignete den Antrag auf Rückübereignung erst nach Ablauf dieser Frist stellen. Hat die Behörde die von ihr vorgeschriebene Frist nach § 35 Abs. 4 leg. cit. verlängert, so kommt es auf den Ablauf dieser verlängerten Frist an. Wenn dagegen für die Ausführung des Baus und die Eröffnung des Betriebs keine Frist gesetzt worden ist, so soll der Antrag auf Rückübereignung nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheids gestellt werden können."
4. Gemäß § 14 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) in der bei Erlassung des Außerstreit-Begleitgesetzes geltenden Fassung war zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn, von für den Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, die Konzession, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich.
Gemäß § 35 Abs 4 EisbG war in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der der Bau auszuführen und der Betrieb zu eröffnen ist. Die Behörde konnte auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrags diese Frist verlängern. Wurde die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hatte die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären.
Gemäß § 37 Abs 1 EisbG konnte die Behörde mit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung die Betriebsbewilligung verbinden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs keine Bedenken bestehen.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung hatte das Eisenbahnunternehmen die Erteilung der Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß Abs 1 erteilt wurde (oder die Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 14 Abs 3 EisbG entfiel).
Nach § 37 Abs 3 EisbG schließlich konnte die Behörde die nach Abs 2 beantragte Betriebsbewilligung ohne weiteres erteilen, wenn die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel unter der Leitung von im § 15 EisbG bezeichneten Personen ausgeführt wurden und keine Bedenken dagegen bestehen, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist. Ansonsten war nach Lage des Falles insbesondere zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Genehmigung gemäß § 36 EisbG entsprechend ausgeführt sind und die Betriebsmittel betriebssicher beschaffen sind.
Das EisbG forderte für Bau/Betrieb von (öffentlichen) Eisenbahnen neben der Konzession also die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die (gemäß § 37 Abs 2 EisbG vom Eisenbahnunternehmen zu beantragende) Betriebsbewilligung, wobei im Rahmen der Baugenehmigung eine - über Antrag verlängerbare - Frist für die Bauausführung und die Betriebseröffnung vorzuschreiben war.
5. Diese Bestimmungen gleichen strukturell jenen des Luftfahrtgesetzes (LFG):
Gemäß § 68 LFG bedarf der Betrieb eines Zivilflugplatzes wie auch die Änderung seines bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges einer Bewilligung (Zivilflugplatzbewilligung).
In diesem Bescheid ist ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muss, festzulegen (§ 72 Abs 1 lit d LFG).
Gemäß § 73 Abs 1 LFG darf der Betrieb eines Zivilflugplatzes erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung).
Gemäß § 97 LFG können, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt), zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes das Eigentum und andere dingliche Rechte entzogen werden.
§ 99 LFG legt die sinngemäße Anwendung des EisbEG "hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, der Entschädigung, des Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt" fest.
6. Das Eisenbahnenteignungs-Entschädigungsgesetz (EisbEG) regelt in seinem I. Teil "Gegenstand und Umfang der Enteignung", "Gegenstand und Umfang der Entschädigung" im II. Teil, im III. Teil das "Enteignungsverfahren" und im IV. Teil (§§ 35 bis 38) den "Vollzug der Enteignung".
Danach ist die Enteignung vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes gelangt ist (§ 35 Abs 1 EisbEG).
Kommt das Eisenbahnunternehmen seiner Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so kann der Enteignete die zwangsweise Leistung der Entschädigung samt Verzugszinsen oder der Sicherheit nach den Bestimmungen der EO begehren (§ 36 EisbEG).
§ 37 EisbEG schließlich trifft die oben wiedergegebene Regelung über die Rückübereignung.
7. Es trifft daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zu, dass im luftfahrtrechtlichen Enteignungsverfahren die Bestimmung des § 37 EisbEG nicht anzuwenden wäre: Vielmehr übernimmt § 99 LFG explizit die Systematik des EisbEG und normiert ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des EisbEG (auch) hinsichtlich des "Vollzugs der Enteignung" und damit auch der in Rede stehenden, im mit "Vollzug der Enteignung" überschriebenen IV. Teil des EisbEG enthaltenen Bestimmung des § 37.
8. Die - im luftfahrtrechtlichen Enteignungsverfahren sinngemäß anzuwendende - Regelung des § 37 Abs 1 EisbEG knüpft hinsichtlich der Befristung des Rückübereignungsantrags an den "Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist" an.
Nach § 72 Abs 1 lit d LFG ist im Bescheid über die Zivilflugplatzbewilligung ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muss, festzulegen. Ohne Betriebsaufnahmebewilligung darf der Betrieb nicht aufgenommen werden (§ 73 Abs 1 LFG).
9. Vor diesem Hintergrund besteht im Beschwerdefall weder nach Art 5 StGG noch nach § 37 EisbEG ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Rückübereignung der in Rede stehenden Grundstücke:
Liegen wie hier eine rechtskräftige Zivilflugplatzbewilligung und eine darauf aufbauende rechtskräftige Enteignung vor, besteht ein solcher Anspruch nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts (Änderung der Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen des Flughafens G) festgelegten Frist, kann vor Verstreichen dieser Frist doch nicht gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand - endgültig - nicht für den Enteignungszweck verwendet wurde.
Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer der Umstand nichts, dass aufgrund der Abweisung des diesbezüglichen Enteignungsantrags die F GmbH noch nicht die Verfügungsgewalt über ein anderes Grundstück, mag dieses auch in der Nähe der nun beschwerdegegenständlichen liegen, erlangt hat.
10. Der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am