VwGH vom 23.08.2013, 2013/03/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der C KG in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl 4997982-2013, betreffend die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für das Taxi-Gewerbe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Bestellung des C S zum Geschäftsführer des von ihr betriebenen Taxi-Gewerbes gemäß § 1 Abs 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 32/2013 (GelVerkG) in Verbindung mit §§ 95 Abs 2 und 39 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sowie § 5 Abs 1 Z 3 und Abs 5a GelVerkG ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, C S erfülle die gesetzlich vorausgesetzte fachliche Eignung insofern nicht, als er keine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweisen könne, die im angestrebten Gewerbe selbst, in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit einem anderen Gewerbe ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig ausgeübt worden sei. Seine anrechenbare Beschäftigung bei Dienstgebern, die über eine Konzession für das Taxi-Gewerbe verfügten, beschränke sich auf 2 ¼ Jahre.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, C S habe daneben auch jahrelange Entwicklungstätigkeit fachspezifischer EDV-Lösungen im Gewerbe der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik erbracht, stufe die belangte Behörde diese Tätigkeiten nicht als solche ein, die in einem dem Taxi-Gewerbe nahestehenden Berufszweig erfolgt seien. Von fachlich nahestehenden Berufszweigen könne gesprochen werden, wenn für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeiten annähernd die gleichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich seien. Das Entwickeln einer Software zur gemeinschaftlichen Erstellung, Bearbeitung und Organisation von Inhalten in Webseiten, aber auch in anderen Medienformen, selbst wenn sie für ein Taxi- oder Mietwagenunternehmen erfolge, wie auch der Betrieb, die Administration und die Betreuung von Domains und Plattformen für Taxi- oder Mietwagenunternehmen erfordere nicht einmal annähernd die gleichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen wie die Tätigkeit als Taxifahrer und Mitarbeiter in einem Taxi-Unternehmen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Strittig ist nach dem Beschwerdevorbringen lediglich, ob C
S die erforderlichen Praxiszeiten nach § 5 Abs 5a GelVerkG aufweist; hier wiederum, ob die von ihm außerhalb des Taxi-Gewerbes erbrachten "EDV-Arbeiten, wie zB die Erstellung von komplexen EDV-Lösungen (CMS) für zB Taxameter uÄ und die damit verbundenen Netzwerklösungen … als nahestehender Berufszweig zu verstehen" seien (Seite 2 der Beschwerde).
2. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Geschäftsführer eines Taxi-Gewerbes als persönliche Voraussetzung gemäß § 5 Abs 5a GelVerkG unter anderem eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in dem angestrebten Gewerbe selbst oder in einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, oder in einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig durch eine Bestätigung eines Sozialversicherungsträgers nachzuweisen hat. Bestätigungen über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs 2 ASVG können auf die mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nicht angerechnet werden.
3. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass besagte EDV-Dienstleistungen einem dem Taxigewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig zuzuordnen seien. Gerade die aktuellen Schwierigkeiten mit der notwendig gewordenen Neuprogrammierung sämtlicher Taxameter hätten gezeigt, wie essentiell eine fachgemäße EDV-Technik für das Taxi- und Mietwagengewerbe sei. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, wieso das faktische Taxi-Fahren eher einem fachlich nahestehenden Berufszweig entsprechen solle, als die Erstellung eines diffizilen Programms, das nach dem derzeitigen Stand der Technik Voraussetzung sei, um überhaupt ein Taxi zu betreiben. Außerdem seien fachspezifische EDV-Kenntnisse in der Branche einschlägig und für entsprechende Tätigkeiten höchst erforderlich und damit relevant.
4. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:
Nach der genannten Gesetzesstelle ist erforderlich, dass eine (mindestens) dreijährige fachliche Tätigkeit (wenn schon nicht in einem Taxi-Gewerbe oder einem Betrieb, in dem dieses Gewerbe gemeinsam mit anderen Gewerben ausgeübt wird, so doch) in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig nachgewiesen wird.
Dass von C S erbrachte EDV-Dienstleistungen einen inhaltlichen Bezug zum Taxi-Gewerbe gehabt haben, mag zutreffen; damit wurde seine Tätigkeit aber noch nicht zu einer solchen, die in einem dem Taxi-Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig erbracht worden sind. Zutreffend stellte die belangte Behörde hinsichtlich des in Betracht kommenden Berufszweiges darauf ab, ob für dessen Ausübung dem Taxi-Gewerbe vergleichbare Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erforderlich sind, wozu insbesondere das Lenken von Taxis, Mietwagen oder von diesen vergleichbaren Fahrzeugen während eines entsprechenden Zeitraumes auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zählt (vgl dazu , mit Hinweis auf ). Dass die von C S ausgeübten Tätigkeiten in einem Berufszweig erfolgt wären, der derartige fachliche Tätigkeiten umfasste, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
5. Da somit schon der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am