VwGH vom 24.04.2007, 2005/18/0581
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des EN, geboren 1985, vertreten durch Mag. Georg Brandstetter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 288/05, idF des Berichtigungsbescheides derselben Behörde vom , SD 1843/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde die rechtzeitig eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit dem gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden wäre, gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 3 AVG in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe eine Berufung eingebracht, in der er angekündigt habe, in Kürze eine ausführliche schriftliche Begründung nachzureichen. Der Aufforderung der belangten Behörde, den begründeten Berufungsantrag einzubringen, andernfalls die Berufung zurückgewiesen werde, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die Berufung des Beschwerdeführers sei daher zurückzuweisen.
(Im Spruch des vorgenannten Bescheides vom war die mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer anstatt mit fünf unrichtig mit zehn Jahren wiedergegeben worden. Dies wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom richtig gestellt.)
2. Gegen den Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zudem eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, stellt dies einen verbesserungsfähigen Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG dar.
Der Beschwerdeführer erhob am gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid Berufung in Form eines ausgefüllten Formulars des "Flüchtlingsprojekt Ute Bock", in dem Folgendes ausgeführt wird:
"Hiermit lege ich gegen den im Betreff genannten Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein.
Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dieser Berufung in Kürze nachgereicht."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom - zugestellt durch Hinterlegung am - wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Berufung binnen einer Woche ab Zustellung der Aufforderung ausführlich zu begründen, andernfalls die Berufung zurückgewiesen werde. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.
2.1. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass die ihm zur Verbesserung der Berufung eingeräumte Frist von einer Woche zu kurz gewesen sei. Er sei der Deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und habe zunächst eine Übersetzung organisieren müssen. Die Zustelladresse sei "nicht die Wohn- bzw. Aufenthaltsadresse", obwohl er "ohnehin 2 mal die Woche zur Abgabestelle" komme. Mangels Einräumung einer ausreichenden Verbesserungsfrist hätte die belangte Behörde die Berufung nicht zurückweisen dürfen.
2.2. Angesichts der relativ langen Zeitspanne zwischen Erhebung der Berufung am und der Aufforderung vom , die fehlende (angekündigte) Begründung bei sonstiger Zurückweisung nachzureichen, erweist sich die von der belangten Behörde gesetzte Frist von einer Woche als angemessen iSd § 13 Abs. 3 AVG. Der Beschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit gehabt, unter Hinweis auf die Übersetzungsnotwendigkeit und die durch die Abgabestelle bedingte Verzögerung einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Auch davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Er behauptet nicht, für einen solchen Verlängerungsantrag zu wenig Zeit gehabt zu haben, und er hat die Verbesserung auch nach Ablauf der Frist bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides am nicht vorgenommen.
3. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem eine Berufung gegen einen Aufenthaltverbotsbescheid zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer konnte dadurch, dass der angefochtene Bescheid in seiner unberichtigten Fassung die Dauer des verfügten Aufenthaltsverbots unrichtig wiedergegeben hat, nicht in Rechten verletzt sein. Abgesehen davon hatte der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass der Berichtigungsbescheid vom unangefochten geblieben ist, den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Berichtigung erhalten hat, seiner Überprüfung zu Grunde zu legen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0023, mwN).
4. Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen, weil trotz eingeräumter Gelegenheit zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG kein begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs. 3 AVG gestellt wurde.
5. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-78610