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VwGH 23.02.2011, 2008/13/0115

VwGH 23.02.2011, 2008/13/0115

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 289 Tz 47 wiedergegebene Judikatur). Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden kann.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0479-W/07, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt erließ gegenüber der Beschwerdeführerin am den Umsatzsteuerbescheid 2000. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom , Zl. RV/4498-W/02, miterledigt Zl. RV/4499-W/02, teilweise statt. Die gegen die angeführte Berufungserledigung gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof - soweit sie die Umsatzsteuer 2000 betrifft - mit Erkenntnis vom , 2005/13/0033, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt die "Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2000 vom ".

Das Finanzamt wies den Antrag vom mit Bescheid vom als unzulässig zurück und führte begründend aus, der Instanzenzug für die Umsatzsteuer 2000 sei bereits mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom ausgeschöpft worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid, in der der Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom ausdrücklich auf § 299 BAO gestützt wird, ab. Begründet wurde die abweisende Berufungserledigung damit, dass der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom durch die Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei und Berufungsentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht nach § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 124/2003 kann die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Nach § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen, wobei die Abweisung einer Berufung als unbegründet so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 289 Tz 47 wiedergegebene Judikatur). Dem Rechtsbestand gehört folglich nur die Rechtsmittelentscheidung an. Bei dieser handelt es sich um einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, der - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben werden kann.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130115.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-78593