VwGH vom 27.06.2013, 2010/15/0171
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2010/15/0172 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Salzburg-Land in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0398- S/09, miterledigt RV/0414-S/10, betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 (mitbeteiligte Partei: KP als Erbe nach AP, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2002 der am verstorbenen Anna P erklärungsgemäß festgesetzt. Anna P war Gesellschafterin der PE KG.
In der Folge stellte das Finanzamt die Einkünfte der PE KG für das Jahr 2002 gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert fest. Der Bescheid trug das Ausfertigungsdatum , erging gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die PE KG und wies Gewinnanteile u.a. an die mitbeteiligte Partei als "Erbe nach Anna P" zu.
Auf Grund des Feststellungsbescheides vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2002 gemäß § 295 Abs. 1 BAO ab.
Die mitbeteiligte Partei erhob Berufung, in der sie beantragte, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2002 wieder in Kraft zu setzen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Grundlagenbescheid berufen worden sei und dieser ersatzlos aufzuheben sein werde.
Mit der an die PE KG gerichteten Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2002 im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung ab.
Die Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2002 trug dieser Änderung Rechnung. Dagegen brachte die mitbeteiligte Partei einen Vorlageantrag ein.
Da sich infolge der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 die Höhe des Verlustvortrages geänderte hatte, erließ das Finanzamt am einen gemäß § 295 Abs. 3 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.
Auch dagegen erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenüber der nicht existenten PE KG ergangene Feststellungsbescheid 2002 vom nichtig sei. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos aufzuheben und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2003 wieder in Kraft zu setzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der mitbeteiligten Partei statt. Ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid dürfe nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich erlassen oder abgeändert werde und wenn dieser nachträgliche Bescheid Wirksamkeit erlange. Die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO, in der die Bindung des Einkommensteuerbescheides an die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen gesetzlich verankert sei, habe zur Voraussetzung, dass dieser Feststellungsbescheid rechtsgültig zugestellt worden sei.
Mit Berufungsentscheidung vom habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Feststellungsbescheid vom für das Jahr 2002 keine Rechtswirksamkeit erlangt habe und somit rechtlich nicht existent geworden sei (Berufungszurückweisung). Daher fehle sowohl die Grundlage für die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 als auch in der Folge die Grundlage für den geänderten Einkommensteuerbescheid des Jahres 2003. Die angefochtenen Bescheide seien daher aufzuheben.
Dagegen wendet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde. Das Finanzamt verweist auf die zur hg. Zl. 2010/15/0131 eingebrachte Beschwerde, die sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde richte, dass der Feststellungsbescheid vom nicht wirksam ergangen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2010/15/0131, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, ist der Feststellungsbescheid vom zu Recht an die PE KG gerichtet worden. Ein Nichtbescheid liegt demnach nicht vor. Damit hat die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannt.
Wenn die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom in ihrer Gegenschrift vom dennoch die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung aufzuzeigen vermögen, verkennt sie erneut die Rechtslage. Der angefochtene Bescheid beruht alleine auf der verfehlten Annahme, dass der Feststellungsbescheid vom ins Leere gegangen sei und daher nicht Grundlage einer Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BAO sein könne. Ob der Feststellungsbescheid 2002 inhaltlich rechtsrichtig ist (Erfassung des Aufgabegewinns in diesem Jahr oder bereits im Jahr 2000), ist gemäß § 252 Abs. 1 BAO im Berufungsverfahren gegen den Grundlagenbescheid zu entscheiden.
Die in der Gegenschrift erstmals in den Raum gestellte "Verjährungsproblematik" wird von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG). Feststellungen, aus denen sich ergäbe, dass die geänderten Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 aus Gründen des Verjährungseintrittes im Ergebnis zu Recht behoben worden wären, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am