VwGH vom 21.12.2011, 2008/13/0098
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/13/0188
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerden der Dkfm. K in W, vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 47-49, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien,
1.) vom , GZ. RV/1735-W/04, miterledigt RV/1888-W/03, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 bis 1996, Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1998 und Vermögensteuer zu den Stichtagen bis (erstangefochtener Bescheid; hg. Zl. 2008/13/0098), und 2.) vom , GZ. RV/2261- W/08, miterledigt RV/2260-W/08, betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1989 bis 1992 und Vermögensteuer zu den Stichtagen und 1993 (zweitangefochtener Bescheid; hg. Zl. 2008/13/0188),
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird hinsichtlich Einkommensteuer 1989 bis 1992 und Vermögensteuer zu den Stichtagen und als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin zum erstangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von 1.009,80 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund zum zweitangefochtenen Bescheid Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war u.a. Geschäftsführerin der A. GmbH, der beschwerdeführenden Partei in dem mit dem hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0065, entschiedenen Beschwerdefall.
Im erstangefochtenen Bescheid wird zum Sachverhalt ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Streitzeitraum 1987 bis 1998 Geschäftsführerin der A. GmbH und der E. GmbH gewesen, wobei sie bei der E. GmbH auch angestellt gewesen sei. Die Anteile dieser beiden Gesellschaften hätten sich teils direkt, teils indirekt im Eigentum eines liechtensteinischen Unternehmens, der E. Establishment, Vaduz, befunden. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren geringfügige Einkünfte aus der Vermietung von zwei in Wien gelegenen Eigentumswohnungen erklärt.
Bei den beiden Gesellschaften, die im Schallplattengeschäft tätig gewesen seien (die E. GmbH im Einzelhandel, die A. GmbH im Einkauf bzw. Großhandel), hätten Außenprüfungen stattgefunden. Auf Grund des bei Hausdurchsuchungen durchgeführten Beweismaterials sei es nicht nur zu einer Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlagen bei der A. GmbH gekommen, sondern auch - wegen des im Schreibtisch der Beschwerdeführerin aufgefundenen Beweismaterials - zu einer Zurechnung von Vermögenswerten zum privaten Vermögen der Beschwerdeführerin und zur Erfassung der darauf entfallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (weitere Vermögenswerte seien dem Angestellten und seinerzeitigen Mitbegründer der E. GmbH, Dkfm. M., zugerechnet worden).
Zu den Vermietungseinkünften habe sich die Prüferin die Mietverträge und Meldebestätigungen über die von der Beschwerdeführerin vermieteten Wohnungen beschafft. Dabei sei die Prüferin zu der Überzeugung gelangt, dass die Einkünfte aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen nicht vollständig erklärt worden seien. Sie habe daher nach Maßgabe der vorliegenden Mietverträge und der Meldedaten eine Hinzuschätzung zu den Umsätzen und den Einkünften aus der Vermietung vorgenommen.
Dem Bericht über die Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin sei im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren Folgendes zu entnehmen:
"Fr. (Beschwerdeführerin) war Geschäftsführerin der Fa. (E. GmbH) (St.Nr. (…)) seit bis zum und erhielt von dieser Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist auch Geschäftsführerin der Fa. (A. GmbH) (St.Nr. (…)). Beide Firmen haben die Fa. (E. Establishment) in Vaduz (bei Erhebungen seitens der Behörden wurde festgestellt, dass es sich um eine Sitzgesellschaft in Vaduz handelt; auch ein vorgelegter Handelsregisterauszug schließt nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit) als Gesellschafterin. Fr. (Beschwerdeführerin) war lt. ihren Angaben in der Niederschrift v. mit der Einstellung des Personals, Verwaltung und Kontrolle der Finanzen, der Buchhaltung und des Jahresabschlusses für beide Firmen verantwortlich. Hinsichtlich dieser Tätigkeiten konnte sie weisungsfrei handeln. Im Zuge der Betriebsprüfung bei der Fa. (A. GmbH) wurden Feststellungen getroffen, die eine Hausdurchsuchung bei den beiden Firmen, bei der Geschäftsführerin und bei Hr. (Dkfm. M.) beschäftigt bei (A. GmbH)) nach sich zog. Am wurden im gegenständlichen Verfahren Hausdurchsuchungsbefehle vollzogen und umfangreiches Beweismaterial wie Kontoauszüge der Privatbank AG in Vaduz, Wertpapiere der CA und CA-Sparbücher mit Losungswort (bereits aufgelöst) beschlagnahmt. Auch wurde festgestellt, dass Fr. (Beschwerdeführerin) in ihren Steuererklärungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht in vollem Umfang offen gelegt hat. Es wurde eine Prüfung gem. § 99 Abs 2 FinStrG für den Zeitraum 1987-1997 notwendig. Nach Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen und der Durchführung von zwei Beschuldigteneinvernahmen wurden die entsprechenden Berechnungen vorgenommen. Diese wurden der Pflichtigen in den Vorbesprechungen zur Schlussbesprechung mitgeteilt und ausgehändigt. Zur Aufklärung des Sachverhaltes wurde jedoch wenig beigetragen und die von der Behörde verlangten Beweise wurden auch nicht vorgelegt.
Die Abgabenbehörde ist daher der Meinung, abgeleitet aus § 119 BAO, dass von einer erhöhten Mitwirkungspflicht zu sprechen ist, wenn die Möglichkeiten der Abgabenbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes eingeschränkt sind. Kommt die Pflichtige ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, so hat die Behörde das Recht, den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen.
1) Nichtselbständige Tätigkeit:
Im Zuge der Besprechungen wurde mündlich beantragt, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die die Pflichtige bereits in den einzelnen Jahreserklärungen selbst erklärt hat, wegen der Nichtausbezahlung der Gehälter nicht anzusetzen (als Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen). Die Bp ist der Ansicht, dass diese Gehälter anzusetzen sind, da Fr. (Beschwerdeführerin) aufgrund ihrer Tätigkeit bei beiden Firmen weisungsfrei handeln konnte. Auch der Hinweis, dass wegen einer Weisung der Mutterfirma (E. Establishment) aus Liechtenstein (Sitzgesellschaft) die Gehälter nicht ausbezahlt haben werden dürfen, erscheint der Bp als unglaubwürdig, da gem. § 19 EStG 1988 die Geschäftsführerbezüge als zugeflossen gelten, wenn der Steuerpflichtige über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (). Außerdem beruhte die Zahlungsunfähigkeit der GmbH anscheinend nur hinsichtlich der Ausbezahlung der Gehälter, da sonst sämtliche Verbindlichkeiten beglichen wurden. Weiters ist es auch nicht fremdüblich, dass man bei einer Firma seit 1985 das Gehalt nicht ausbezahlt und es bis zum heutigen Tag, trotz Pensionierung noch immer nicht ausbezahlt bekommen hat, obwohl man 16 Jahre über die Firmenkonten verfügen konnte.
Beweise, die Gründe für die Zahlungsunfähigkeit nur hinsichtlich der eigenen Gehaltszahlungen darstellen, konnten von der Pflichtigen nicht vorgebracht werden.
2) Kapitalvermögen (siehe auch NS v. )
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden aufgrund der beschlagnahmten Unterlagen, die sich zum Teil in der Wohnung der Pflichtigen, zum Teil in deren Schreibtisch im Büro der Fa. (A. GmbH) und (E. GmbH) befanden und mit Hilfe der im Rahmen der Auswertung der Bankkonten gewonnenen Daten festgesetzt. Die Zinseinkünfte aus Liechtenstein (siehe Aufstellung der NS v. ) 'Zinsen FL' wurden anhand der beschlagnahmten Kontoauszüge ermittelt. Auch die Festsetzung der 'Zinsen CA' erfolgten mittels der beschlagnahmten Depotauszüge über die Wertpapiere der CA in Österreich oder durch Aushebung der Daten der gefundenen Depotnummern bei der Bank.
Die restlichen Zinseinkünfte stellen die der 'CA-Sparbücher mit Losungswort' dar. Diese wurden im Schreibtisch der Fr. (Beschwerdeführerin) gefunden. Da diese Konten in den Firmenbuchhaltungen nicht aufscheinen und auch keine gegenteiligen Beweise vorgelegt wurden, dass sie der Mutterfirma E. Establishment in Liechtenstein gehören und Fr. (Beschwerdeführerin) als Geschäftsführerin Bescheid wissen müsste, werden sie aufgrund ihres Auffindungsortes der (Beschwerdeführerin) zugerechnet.
Nach wie vor blieb ungeklärt, woher die Gelder für den Ankauf der Wertpapiere in Österreich und in Liechtenstein (erhöhte Mitwirkungspflicht ?) und die Einzahlungen auf den Sparbüchern stammen. Für diese ungeklärten Sachverhalte wurden keine Beträge in Ansatz gebracht.
3) Vermietung und Verpachtung
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden bisher nicht in vollem Umfang erklärt. Anhand von Mietverträgen, Bankbelegen und Meldezetteln wurden die fehlenden Einnahmen von der Bp ermittelt. Soweit nur Meldeauskünfte (durch die Past erhoben) vorhanden waren, konnten die Mieterträge durch die Bp nur im Schätzungswege festgesetzt werden.
Vermögensteuer
Die Vermögensteuer wurde unter Heranziehung des Grundvermögens und des sich ergebenden Kapitalvermögen (Sparbücher in Österreich, Wertpapiere und Konten in Liechtenstein und Österreich) berechnet und festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen wurden der Pflichtigen bereits anlässlich der Besprechung am ausgehändigt. Die beantragten sonstigen Schulden (Darlehen betreffend Eigentumswohnung) wurden noch berücksichtigt."
Nach einer Wiedergabe der gegen die im Gefolge der Außenprüfung ergangenen Bescheide (Umsatzsteuer 1987 bis 1996, Einkommensteuer 1987 bis 1997 und Vermögensteuer bis ) eingebrachten Berufung, der dazu erstatteten Stellungnahme der Prüferin samt einer Gegenäußerung der Beschwerdeführerin referierte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid einen von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag, in dem diese die Einvernahme des E. F. im Rechtshilfeweg vor dem zuständigen Gericht in Vaduz zu verschiedenen Fragen beantragt hatte. Sodann führte die belangte Behörde aus, dass sie im Rahmen der Rechtsmittelbearbeitung in die Akten der beiden Gesellschaften sowie in die Akten des Dkfm. M. Einsicht genommen habe. Im Hinblick auf die fehlenden bzw. nur geringen steuerlichen Auswirkungen der Prüfungsfeststellungen bei der E. GmbH habe das Finanzamt bei dieser von einer Wiederaufnahme der Verfahren Abstand genommen. Gegen die Bescheide, die auf Grund der Prüfungsfeststellungen bei der A. GmbH ergangen seien, sei Berufung erhoben und nach teilweiser stattgebender Berufungsentscheidung sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/15/0065, ergangen, mit dem die Berufungsentscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuer zwar in Bezug auf die Höhe des Gewinnzuschlages aufgehoben worden sei, während die Beschwerde betreffend die Umsatzhinzuschätzungen wegen erheblicher Buchführungsmängel keinen Erfolg gehabt habe.
Im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung der beiden Eigentumswohnungen habe sich die Prüferin die Meldezettelduplikate und Mietverträge beschafft. Dabei hätten sich sowohl zum Mietbeginn als auch zur Mietzinshöhe "ganz erhebliche Differenzen" ergeben. Soweit keine Daten vorhanden gewesen seien, habe sich die Prüferin im Zug der Schätzung, wie aus den der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom "beigeschlossenen Tabellen über die Schätzung der Einnahmen, Umsätze und Einkünfte ersehen werden kann, an in anderen Zeiträumen festgestellten Mietentgelten" orientiert. In den Tabellen über die Teilschätzung der Umsätze und Einkünfte aus Vermietung der beiden Eigentumswohnungen seien nicht nur die Meldedaten, sondern auch die (wertgesicherten) Mietentgelte aus den Mietverträgen sowie die im Zuge der Hausdurchsuchung aufgefundenen sonstigen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin über die tatsächlich vereinnahmten Zahlungen verarbeitet worden. Wenngleich die Beschwerdeführerin die Unterschrift auf der Niederschrift verweigert habe, seien ihr und ihrem Vertreter die Daten jedenfalls vorgehalten und ein Exemplar der Niederschrift mit den Berechnungsgrundlagen sei dem steuerlichen Vertreter ausgefolgt worden.
Nach der Wiedergabe eines Ergänzungsvorhaltes des Finanzamtes vom , der nach der Aktenlage unbeantwortet geblieben sei, beschäftigte sich die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides zunächst mit den "Kapitaleinkünften aus Sparbüchern und Wertpapieren".
Auf Grund der Auswertung der bei der Hausdurchsuchung im Büro der Beschwerdeführerin aufgefundenen Unterlagen und den nach erfolgter Einsicht in die von einem Bankinstitut im Zuge des Finanzstrafverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen seien nicht nur die auf österreichischen und liechtensteinischen Wertpapierdepots befindlichen Wertpapiere der Beschwerdeführerin zugerechnet worden, sondern auch die Guthaben inländischer anonymer (bereits aufgelöster) Sparbücher, die im Schreibtisch im Büroraum der Beschwerdeführerin aufgefunden worden seien. Mit Ausnahme von nicht genau angeführten Wertpapieren im Ausmaß von rd. 500.000 S habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der nicht einbekannten Wertpapiere ihre Eigentümerschaft im Berufungsverfahren zugestanden. Hinsichtlich der Sparbücher habe sie allerdings (mit einer Ausnahme) bestritten, deren Eigentümerin zu sein. Wegen des unbeantwortet gebliebenen Vorhaltes des Finanzamtes vom sei davon auszugehen, dass auch die Wertpapiere in Höhe von 500.000 S dem Vermögen der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien.
Zu den im Büroschreibtisch der Beschwerdeführerin vorgefundenen Sparbüchern habe diese erklärt, dass diese Sparbücher im Eigentum des Mutterunternehmens der A. GmbH und der E. GmbH, somit der E. Establishment, gestanden seien und als Sicherstellung für an diese Gesellschaften gewährte Kredite durch eine österreichische Bank gedient hätten. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass sie weder Anteile an den beiden (österreichischen) Tochtergesellschaften noch an der (liechtensteinischen) Muttergesellschaft besessen habe. Diesen Umstand könne der zuständige Verwaltungsrat E. F. bestätigen. Die Beschwerdeführerin habe eine eidesstättige Erklärung des Verwaltungsrates vorgelegt, der sich jedoch für eine persönliche Befragung durch die Prüferin in Österreich nicht bereit erklärt habe. Der Antrag der Beschwerdeführerin, den Verwaltungsrat im Rechtshilfeweg durch ein Gericht in Liechtenstein oder durch die Prüferin in Vaduz einvernehmen zu lassen, sei von vornherein nicht zielführend gewesen. Es bestehe nämlich mit dem Fürstentum Liechtenstein weder ein zwischenstaatliches Abkommen über die Rechtshilfe noch sei im Verhältnis zu Liechtenstein das EG-Amtshilfegesetz anwendbar. Auch ein Tätigwerden der Prüferin in Liechtenstein sei wegen der Verletzung der Souveränität Liechtensteins nicht möglich gewesen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung habe es sich bei der E. Establishment um ein reines Sitzunternehmen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehandelt. Es habe weder eine Fax- noch eine eigene Telefonnummer existiert und eine Suche mittels Internet habe ebenfalls keinerlei Hinweise auf ein in Liechtenstein ansässiges Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung ergeben. Den Feststellungen der Betriebsprüfung, dass es sich bei der Muttergesellschaft um eine Sitzgesellschaft ("Briefkastenfirma") gehandelt habe, habe die Beschwerdeführerin nur das Beweismittel der eidesstättigen Erklärung des Verwaltungsrates und den Antrag auf dessen Einvernahme in Liechtenstein entgegen gestellt. Angesichts der "Auswertung der auf den Firmencomputern gespeicherten Daten, die ergaben, dass Verfügungen auf den Konten der Muttergesellschaft von Österreich aus und zwar durch den Angestellten (Dkfm. M.)" erfolgt seien, habe sich die Beschwerdeführerin darauf zurückgezogen, dass "ja nicht sie (als Geschäftsführerin beider österreichischen Gesellschaften) sondern eben der Angestellte (Dkfm. M.) die Bankanweisungen für das Mutterunternehmen in Lichtenstein veranlasst hätte und dass sie nur eine Angestellte, die Weisungen von den Organen der (E. Establishment) zu befolgen gehabt habe, gewesen sei". Gemäß den Feststellungen der Betriebsprüferin sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und dem genannten Angestellten "in Wahrheit um die wahren Machthaber aller 3 Unternehmen gehandelt hat". Die Hausdurchsuchungen hätten beim Angestellten auch noch wesentlich höhere Vermögenswerte ergeben, die diesem auch zugerechnet worden seien (die an diesen ergangenen Abgabenbescheide seien mittlerweile rechtskräftig).
Rechnung zu tragen sei allerdings dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass nicht alle im Betriebsprüfungsbericht aufgelisteten Sparbücher in ihrem Büroschreibtisch vorgefunden worden seien. Von den 15 im Betriebsprüfungsbericht bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung aufgelisteten Sparbüchern seien nur acht Sparbücher in den im Zuge der Hausdurchsuchungen angefertigten Niederschriften aufgelistet, wozu ein weiteres Sparbuch komme, welches die Beschwerdeführerin selbst in einer Beilage zur Berufungsergänzung anerkannt habe. Die restlichen sechs Sparbücher habe die belangte Behörde auf Grund der Unterlagen nicht nachvollziehbar der Beschwerdeführerin zuordnen können, sodass diese bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens und der Zinseinkünfte auszuscheiden gewesen seien. Die auf den neun Sparbüchern ausgewiesenen Guthaben (in Höhe von mehreren Mio. S) stellten nach Ansicht der belangten Behörde Vermögen der Beschwerdeführerin und nicht der liechtensteinischen Gesellschaft dar.
Zur "Schätzung der Mietzinse" bei den Einkünften aus der Vermietung zweier Eigentumswohnungen sei nach dem Berufungsvorbringen die von der Betriebsprüferin vorgenommene (durchgehende) Schätzung nach den Meldedaten unzuverlässig, weil die Beschwerdeführerin auf An- und Abmeldungen keinen Einfluss gehabt habe. Eine Einsicht in die von der Betriebsprüferin beigeschafften Kopien der Meldezettel habe allerdings ergeben, dass auf diesen neben der Unterschrift des Mieters auch die der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters ausgewiesen sei. Auch habe sich der Vorwurf der nicht ausreichenden Berücksichtigung von Leerstehzeiten auf Grund der der Betriebsprüfung vorliegenden Unterlagen als grundsätzlich unbegründet erwiesen. Im Detail hätten sich "nach Einsichtnahme in die aktenkundigen Mietverträge, Meldezettel, Bankkontoauszüge und handschriftliche Aufzeichnungen der (Beschwerdeführerin) und nach Durchführung von Abfragen in Zentralen Melderegister folgende Feststellungen bzw. berichtigte Mietumsätze" ergeben (im erstangefochtenen Bescheid erfolgt dazu eine Darstellung der von der belangten Behörde angesetzten Vermietungsumsätze für die beiden Eigentumswohnungen in der A.- Gasse und der G.-Straße für die Jahre 1987 bis 1997).
Zum "Zufluss der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführerin der E. GmbH" machte die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung (nach § 99 Finanzstrafgesetz) eingewendet habe, dass ihr die "in ihren Erklärungen stets ausgewiesenen Bezüge als Geschäftsführerin der E. GmbH seit 1985 nicht zugeflossen seien". Die finanzielle Lage der GmbH habe die Auszahlung nicht erlaubt und sie habe vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft (der in Liechtenstein ansässigen E. Establishment) keine Genehmigung zur Auszahlung ihrer Gehälter erhalten. Sie habe auf eine spätere Auszahlung allerdings gehofft und im Hinblick auf die absehbare Alterspension von einer "Aufgabe der unbezahlten Tätigkeit Abstand genommen, zumal sie auf Grund ihres Alters mit Arbeitslosigkeit und dadurch Pensionseinbußen habe rechnen müssen". Seitens des Finanzamtes sei dazu festgestellt worden, dass es offenbar nur hinsichtlich der Gehälter nicht möglich gewesen sei, diese auszubezahlen. Alle anderen Verbindlichkeiten seien von der E. GmbH abgedeckt worden. Weshalb es die Beschwerdeführerin hingenommen habe, über viele Jahre hindurch auf den Zufluss der ihr zustehenden Gehälter zu verzichten, habe diese jedenfalls nicht glaubhaft darlegen können. Auch ohne Bedachtnahme auf die Feststellungen der Prüferin, wonach es sich bei der E. Establishment um ein bloßes Sitzunternehmen ohne tatsächlichen Geschäftsbetrieb ("Gründung durch einen Bankdirektor, einziger Verwaltungsrat vertritt eine Reihe weiterer Unternehmen, keine Telefon- und Faxnummer im örtlichen Telefonbuch, keine Internetadresse usw.") gehandelt habe, werde nach Ansicht der belangten Behörde durch eine solche Vorgangsweise die "Verbindung und Einflussnahme der Beschwerdeführerin und des weiteren Angestellten zum Mutterunternehmen offenkundig". Ein fremder angestellter Geschäftsführer hätte zweifellos schon wegen einer drohenden Verjährung nicht mit einer gerichtlichen Geltendmachung der offenen Gehaltsansprüche zugewartet. Hätte die Beschwerdeführerin bereits im Veranlagungsverfahren den Zufluss ihrer Gehälter bestritten, wäre im Übrigen die fehlende Deckung ihrer Lebenshaltungskosten durch die übrigen erklärten Einkünfte "sofort offenbar geworden". Die Behauptung, seit 1985 keine Gehaltszahlungen mehr ausbezahlt bekommen zu haben, erweise sich auch deshalb als unglaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin in einer aktenkundigen Eingabe an das Magistratische Bezirksamt vom monatliche Einkünfte angeführt habe, wobei auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nur geringe Gehaltszahlungen möglich seien. Da eine Insolvenz der E. GmbH während des Streitzeitraumes nicht vorgelegen sei, sei nach Ansicht der belangten Behörde von einem Zufluss der Gehälter auszugehen. Die Entscheidung der Beschwerdeführerin, sich Gehälter nicht auszahlen zu lassen, sei als Verfügen über keineswegs wertlose Forderungen zu werten. Das Vorbringen, die E. Establishment habe die Auszahlung der Gehälter der Beschwerdeführerin verboten, stelle eine Schutzbehauptung dar.
Entsprechend den Feststellungen zu den Kapitaleinkünften seien auch die als sonstiges Vermögen angesetzten Sparguthaben um die nicht im Büroschreibtisch der Beschwerdeführerin vorgefundenen Sparbücher, die die Prüferin auf Grund von "Kontenverdichtungen" der Beschwerdeführerin zugerechnet habe, im Zweifel aus den angesetzten Vermögenswerten im Rahmen der Veranlagungen zur Vermögensteuer zu den Stichtagen bis auszuscheiden gewesen.
Da ein Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung nur in der Berufung, im Vorlageantrag oder in einer Beitrittserklärung rechtswirksam gestellt werden könne, habe der von der Beschwerdeführerin in einem gesonderten Schriftsatz vom an die belangte Behörde gestellte Antrag keinen Anspruch auf Durchführung einer Berufungsverhandlung bewirken können.
Nach dem Einbringen der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid mit einen auf § 300 Abs. 1 BAO gestützten Bescheid vom , GZ. RV/1963-W/08, betreffend Einkommensteuer hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1992 und Vermögensteuer zu den Stichtagen und 1993, innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist auf. Die gegen den erstangefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde habe nämlich zutreffend eine fehlerhafte Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer sowie eine unzulässige Doppelerfassung von Grundvermögen bei der Vermögensteuer aufgezeigt.
In einer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingeholten Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie durch den Aufhebungsbescheid vom in der Beschwerdesache gegen den erstangefochtenen Bescheid teilweise klaglos gestellt worden sei, nämlich betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1992 und Vermögensteuer zu den Stichtagen und 1993.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war damit hinsichtlich Einkommensteuer 1989 bis 1992 und Vermögensteuer zu den Stichtagen und gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 1989 bis 1992 und Vermögensteuer zu den Stichtagen und dahingehend, dass der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1992 sowie der Berufung gegen den Vermögensteuerbescheid zum Stichtag teilweise Folge gegeben und der Vermögensteuerbescheid zum aufgehoben werde. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die nach dem Aufhebungsbescheid notwendigen Korrekturmaßnahmen und im Übrigen auf die Erwägungsgründe des erstangefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet sich gegen diesen insoweit, als mit diesem den Berufungen gegen die "Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1992 und gegen den Vermögensteuerbescheid zum Stichtag nicht Folge gegeben wurde".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden nach Aktenvorlage und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dass sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 2006/13/0119).
Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den ihr vorliegenden Beweismitteln auseinandergesetzt und hat u.a. die Feststellung getroffen, dass es sich bei der in Liechtenstein domizilierten E. Establishment nur um eine so genannte "Briefkastengesellschaft" (ohne tatsächlichen Geschäftsbetrieb und einen Verwaltungsrat, der eine "Reihe weiterer Unternehmen" vertreten habe) gehandelt hat. In den (weitgehend gleich lautend abgefassten) Beschwerden werden diese Feststellungen zur Domizilgesellschaft nicht konkret bestritten.
Die Beschwerdeführerin spricht selbst u.a. davon, dass sie "der (alleinige) eingetragene Geschäftsführer jener Firmen" gewesen sei, in deren Büroräumlichkeiten die Sparbücher aufgefunden worden seien. Wenn die belangte Behörde aus der Stellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin und dem Auffinden der Sparbücher in ihren Büroräumlichkeiten darauf geschlossen hat, dass die Sparbücher ihr (und nicht der E. Establishment) zuzurechnen seien, war dies schon vor dem Hintergrund nicht unschlüssig, dass auch in den Beschwerden in keiner Weise erläutert wird, weshalb die E. Establishment als bloße Domizilgesellschaft über das zur Anlage der strittigen Sparbücher notwendige Kapitalvermögen hätte verfügen können. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde - abgesehen von den auch in den Beschwerden nicht mehr bestrittenen Wertpapiervermögen - ohnedies nur mehr die im Schreibtisch der Beschwerdeführerin aufgefundenen Sparbücher der Beschwerdeführerin zugerechnet hat. Wenn die Beschwerdeführerin erstmals in den Beschwerden Überlegungen dahingehend anstellt, dass die Sparbücher nicht (nur) ihr, sondern auch anderen Personen (so etwa Dkfm. M.) hätten zugerechnet werden können, unterliegt dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG.
Ausgehend von den oben erwähnten Feststellungen zur E. Establishment als so genannte "Briefkastengesellschaft" ist es weiters nicht einsichtig, dass seitens dieser Gesellschaft (bindende) Weisungen zur Nichtauszahlung der Geschäftsführergehälter der E. GmbH an die Beschwerdeführerin hätten erteilt werden können. Es hält damit auch der Schlüssigkeitskontrolle stand, wenn die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die E. Establishment habe die Auszahlung ihrer Gehälter verboten, als Schutzbehauptung gewertet hat. Dazu kommt, dass für die Bezüge der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin seitens der E. GmbH der - auch einen Einkünftezufluss nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 voraussetzende - Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Weshalb die außerdem zunächst von der Beschwerdeführerin auch zur Einkommensteuer erklärten Bezüge dennoch (nachträglich) wegen eines unterbliebenen Zuflusses in den Streitjahren nicht als Einkünfte erfasst werden dürften, machen die Beschwerden (in denen die Feststellungen im erstangefochtenen Bescheid zur Abdeckung der übrigen Verbindlichkeiten seitens der E. GmbH oder zu den Angaben über monatliche Einkünfte gegenüber dem Magistrat nicht als unrichtig dargestellt werden), nicht plausibel. Soweit die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid eine fehlende Begründung zur Einkommensteuer 1998 rügt, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für dieses Jahr, wie sich auch aus der Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde ergibt, nur die Frage des Ansatzes der Gehaltszahlungen strittig war, sodass sich die Begründung des erstangefochtenen Bescheides zu diesem Streitpunkt offensichtlich auch auf die Vorschreibung der Einkommensteuer 1998 erstreckte.
Die belangte Behörde ist im erstangefochtenen Bescheid auf die vergeblichen Versuche zu einer von der Beschwerdeführerin beantragten Befragung des Verwaltungsrates E. F. eingegangen. Wenn von der Beschwerdeführerin nunmehr der Vorwurf erhoben wird, die belangte Behörde "hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ja nicht unbedingt eine gerichtliche Einvernahme des Zeugen E. F. im Rechtshilfeweg vornehmen müssen, sondern hätte auch (zumindest) eine schriftliche diesbezügliche Stellungnahme des Zeugen einholen können", verkennt die Beschwerdeführerin die Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Mit der erstmals in den Beschwerden gerügten unterbliebenen Einvernahme des Dkfm. M. als Zeugen wird wegen diesbezüglich unterbliebener Antragstellung im Verwaltungsverfahren kein Verfahrensmangel aufgezeigt. Im Übrigen ist zu den teilweise weitwendig in den Beschwerden vorgetragenen Verfahrensrügen darauf hinzuweisen, dass das Aufzeigen von Verfahrensmängeln, ohne deren Relevanz bestimmt darzulegen, für eine Bescheidbehebung nicht ausreichend ist (vgl. beispielsweise nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0119). Zu dem in einem ergänzenden Schriftsatz vom an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass daraus für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Durchführung einer Berufungsverhandlung entstand (vgl. z.B. Ritz , BAO4, § 284 Tz 2).
Zu den (unstrittig) im Schätzungsweg zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren im Wesentlichen eine nicht ausreichende Berücksichtigung von so genannten "Leerstehzeiten" ins Treffen geführt. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt und hat teilweise auch Abänderungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen. Wenn die Beschwerdeführerin zur Schätzung der Mieteinnahmen für die Jahre 1991 bis 1996 (aus dem Objekt G.-Straße) in den Beschwerden erstmals eine sich aus den (von der belangten Behörde übernommenen) Wertansätzen der Betriebsprüfung ergebende Mietzinserhöhung als "völlig unrealistisch" bekämpft, unterliegt dies dem bereits erwähnten Neuerungsverbot.
Bereits in der Gegenschrift zum erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen, wonach auf Seite 34 des erstangefochtenen Bescheides ein unrichtiger Betrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1989 ausgewiesen sei ("ATS -2.593,00 anstatt richtig ATS -10.288,--"), keine Rechtsverletzung für die Beschwerdeführerin ableiten lasse, weil in den (auch einen Teil des Bescheidspruchs bildenden) Berechnungsblätterin im Anschluss an die Entscheidungsgründe der richtige Betrag zum Ansatz gekommen sei. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid ihr Vorbringen. Da im dem zweitangefochtenen Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt zur Einkommensteuer für "1989 in ATS" aber ebenfalls der richtige Betrag von -10.288 in die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte Eingang fand, wurde die Beschwerdeführerin durch die Abgabenvorschreibung nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerden waren daher (soweit nicht das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die §§ 47 ff VwGG (zum erstangefochtenen Bescheid insbesondere auf § 56 zweiter Satz) in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am