VwGH 23.02.2011, 2008/13/0093
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1091-W/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, bezogen auf zwei Buchungen vom über insgesamt 4.000 S; es werde beantragt "die gegenständlichen Scheinbuchungen in der Höhe von zusammen ATS 4000.- mit Wirksamkeit vom zu annullieren in eventu (Anm: gemäß § 241 BAO) mir zurückzuzahlen".
Das Finanzamt wies die Eingabe vom , soweit sie den "Antrag auf Abrechnungsbescheid" betrifft, mit Bescheid vom zurück und führte begründend aus, ein Antrag auf einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO sei nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Buchung erfolgt sei oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Diese Frist sei Ende 2006 abgelaufen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Zurückweisungsbescheid gerichtete Berufung als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht insoweit hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0103 und 0108, zu Grunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Die in der Beschwerde relevierte Rückzahlung war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin vom Finanzamt übergangen wurde, worauf in der Berufung zutreffend hingewiesen wird.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2008130093.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-78563