VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0062
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des 1. M S und der
2. E S, beide in S, beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl UVS 463.1-2/2012-19, betreffend Erteilung einer abfallrechtlichen Anlagengenehmigung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit Eingabe vom stellte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Steiermark (LH) einen auf § 24 Abs 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) gestützten Antrag auf Durchführung eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Bewilligung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu", wobei dieser Antrag unter anderem die Erteilung von Bewilligungen für Maßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Errichtung einer im Lgraben situierten Deponie (im Folgenden: "Deponie Lgraben") für die Ablagerung des Tunnelausbruchs umfasste. Aufgrund der Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG 2002 bezog sich der Antrag der mitbeteiligten Partei insbesondere auch auf jene wasserrechtlich, forstrechtlich, denkmalschutzrechtlich und naturschutzrechtlich relevanten Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der "Deponie Lgraben" standen.
2. Der LH führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen unter anderem Gutachten aus den Bereichen Abfallwirtschaft, Abwasser- und Deponietechnik, Denkmalschutz, Forstwesen, Geologie und Hydrogeologie, Geotechnik, Gewässerökologie/Fischereiwirtschaft, Humanmedizin, Lärm- und Erschütterungsschutz, Limnologie, Luft/Klima und Wasserbautechnik eingeholt wurden. Ferner führte der LH am eine mündliche Verhandlung durch.
Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben und erstatteten im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens mit Eingaben vom und vom weitere Stellungnahmen, in denen sie sich mit näherer Begründung gegen die Erteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten abfallrechtlichen Anlagenbewilligung aussprachen.
Die mitbeteiligte Partei nahm im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom (unter anderem) zu den Einwendungen der mitbeteiligten Partei Stellung.
3.1. Mit dem für den vorliegenden Fall relevanten Spruchpunkt I des Bescheides des LH vom wurde der mitbeteiligten Partei die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der "Deponie Lgraben" erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde (nach einer umfassenden Darstellung des für seine Entscheidung relevanten Sachverhaltes) ausgeführt, dass sich aus abfallrechtlicher Sicht die Entscheidung auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das Einreichprojekt, die erstellten Gutachten und die Erklärungen der Parteien, Beteiligten und sonstigen beizuziehenden Stellen gründe. Die eingeholten Gutachten seien methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und würden den erforderlichen Voraussetzungen entsprechen. Die erhobenen Einwendungen hätten teilweise in den Projektergänzungen bzw Projektmodifikationen Eingang gefunden, weiters hätten sich die Fachgutachter mit den Einwendungen und Stellungnahmen auseinandergesetzt und diese fachlich beurteilt. Der LH könne sich daher auf diese Gutachten stützen.
3.2. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt der LH zunächst fest, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 23 2. Satz UVP-G 2000 im vorliegenden Fall § 24 Abs 3 UVP-G 2000 noch in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012 anzuwenden sei, woraus sich die Zuständigkeit des LH zur Durchführung des gegenständlichen (teilkonzentrierten) Genehmigungsverfahrens ergebe. Die Qualifikation der "Deponie Lgraben" als Eisenbahnanlage ergebe sich aus dem rechtskräftigen Ministerialbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom , Zl BMVIT 820 288/0017-IV/SCH2/2011, mit dem der mitbeteiligten Partei nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 unter Mitanwendung anderer materiellrechtlicher Bestimmungen eisenbahnrechtlich die Bewilligung zur Errichtung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" erteilt worden sei. Es falle nicht in die Kompetenz des LH, diese rechtskräftige rechtliche Qualifikation der "Deponie Lgraben" zu überprüfen. Der Ministerialbescheid vom werde gemäß dem § 24f Abs 7 UVP-G 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012) als bindende Grundlage für das nachgeschaltete teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren gewertet.
Der LH habe in dem gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012 von ihm durchzuführenden (teilkonzentrierten) Genehmigungsverfahren jene bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die nicht im Verfahren vor der BMVIT anzuwenden waren und die für die Ausführung des gegenständlichen Vorhabens erforderlich seien.
Die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage zur Endablagerung von 5,1 Millionen m3 Bodenaushub- und Tunnelausbruchmaterial unterliege dem Genehmigungstatbestand des § 37 Abs 1 AWG 2002; nach § 24 Abs 3 UVP-G 2000 iVm §§ 37 Abs 1 und 38 Abs 6 AWG 2002 sei der LH sachlich zuständige Behörde erster Instanz für das gegenständliche teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren.
Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer hielt der LH zur Frage, ob für die Erteilung der Bewilligung der "Deponie Lgraben" die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer, auf deren Liegenschaften die gegenständliche Deponie errichtet werden solle, erforderlich sei, fest, dass § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 eine Zustimmungserklärung der Liegenschaftseigentümer als notwendige Antragsunterlage vorschreiben würde. Allerdings sei die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage im Zuge eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens beantragt worden, weshalb § 24f Abs 1a UVP-G 2000 zur Anwendung gelange. Da es sich bei der Deponie nach dem Ministerialbescheid vom um eine Eisenbahnanlage handle, kämen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG) zur Anwendung, weshalb aufgrund der Bestimmung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 die Zustimmung der Liegenschaftseigentümer keine Antrags- bzw Genehmigungsvoraussetzung darstelle. Der diesbezüglichen Einwendung der Beschwerdeführer, die auf das Fehlen ihrer Zustimmung als Liegenschaftseigentümer abziele, sei daher nicht zu folgen.
Im Zusammenhang mit dem gewählten Standort für die "Deponie Lgraben" führte der LH aus, dass gemäß § 21 Abs 2 Z 3 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) in einem Hochwasserabflussgebiet gemäß § 38 Abs 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) keine Deponie errichtet werden dürfe. Zwar habe es sich beim gegenständlichen Deponiestandort ursprünglich um ein Hochwasserabflussgebiet gemäß § 38 Abs 3 WRG gehandelt, im Ministerialbescheid vom sei aber die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des Lbaches erteilt worden, wodurch die Hochwasserfreiheit des beantragten Deponiestandortes gegeben sei. Die Voraussetzungen des § 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008 an den Deponiestandort seien demnach erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Durchführung von technischen Maßnahmen zur Herstellung der Hochwasserfreiheit an Orten unzulässig sein solle, um dort in weiterer Folge Projekte verwirklichen zu können. Die Einwendung der Beschwerdeführer, wonach Hochwasserfreiheit nur bei bestehenden Deponien durch technische Maßnahmen hergestellt werden könne, sei verfehlt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es sich bei dem Kollektor für die Deponie und dem Deponiekörper selbst um eine dauerhafte bauliche Einrichtung mit dem Charakter eines Bauwerks handle, die einer Baubewilligung bedürfe, führte der LH aus, dass ungeachtet der Regelung des § 38 Abs 2 AWG 2002 die Regelung des § 3 Z 4 des Steiermärkischen Baugesetzes (BauG) eine Ausnahme für bauliche Anlagen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, normiere.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach die Detailplanung der Wiederbewaldungs- und Rekultivierungsmaßnahmen mangelhaft sei, sei festzuhalten, dass die exakte Ausgestaltung dieser Maßnahmen dem nach Abschluss der Ablagerungsphase durchzuführenden abfallrechtlichen Stilllegungsverfahren vorbehalten bleibe. Im Übrigen enthalte die DVO 2008 detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Oberflächenabdeckung und Rekultivierung und die mitbeteiligte Partei treffe auch in der Nachsorgephase die gesetzlichen und bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen.
Der Forderung der Beschwerdeführer nach einer Umzäunung der Deponie und der Hintanhaltung von Salzstreuungen zur Schneefreihaltung sei durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen im Bescheid nachgekommen worden, das Vorbringen betreffend eine etwaige Beeinträchtigung der jagdlichen Nutzbarkeit begründe keine subjektiv-öffentlichen Rechte, es handle sich hierbei um ein Entschädigungsbegehren, für welches ein Zivilrechtsverfahren anzustreben sei.
Es sei aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass bei projekt- und konsensgemäßem Bau und Betrieb der von der mitbeteiligten Partei zur Bewilligung eingereichten Anlage die Voraussetzungen des § 43 AWG 2002 erfüllt seien. Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte beziehe, sei durch die beigezogenen Sachverständigen schlüssig dargelegt worden, dass eine solche Beeinträchtigung nicht zu erwarten sei.
4. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes I des erstinstanzlichen Bescheides (zusammengefasst) aus, dass es sich bei der "Deponie Lgraben" um keine Eisenbahnanlage handle, weswegen kein Enteignungsrecht bestehe. Die notwendige Zustimmung der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer sei nicht vorgelegen, zudem sei die Enteignung zugunsten der mitbeteiligten Partei nur befristet auf 10 Jahre erteilt worden, die Deponie werde jedoch dauerhaft auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer belassen. Der Deponiestandort weise die notwendige Hochwassersicherheit nicht auf, da er im Hochwasserabflussbereich des Lbaches liege und zumindest während der Bauphase kein hinreichender Hochwasserschutz des verfahrensgegenständlichen Areals gegeben sei. Ferner sei keine nachvollziehbare Standortprüfung erfolgt, bei der Prüfung der Alternativen seien die Verwertungsmöglichkeiten des anfallenden Tunnelausbruchs nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der LH habe seinem Bescheid mehrere Gutachten, die ungeeignet seien, ungeprüft zu Grunde gelegt. Die geplante Deponieoberflächenabdeckung sei mangelhaft, sie würde eine Wiederherstellung der ursprünglichen Ertragsfähigkeit und des ursprünglichen Waldzustandes nicht ermöglichen. Auch das Ausmaß der bewilligten dauerhaften Rodungen sei zu umfangreich.
5.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben, der Erstbescheid wurde in einem hier nicht weiter maßgeblichen Punkt nach § 62 Abs 4 AVG berichtigt.
5.2. Begründend führte die belangte Behörde nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zunächst aus, dass die Feststellung, wonach es sich bei der "Deponie Lgraben" um eine Eisenbahnanlage handle, mit dem rechtskräftigem Bescheid vom erfolgt sei. Damit stehe fest, dass es sich bei der "Deponie Lgraben" um eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) handle. Der gegenläufigen Argumentation der Beschwerdeführer könne daher nicht gefolgt werden. Dies gelte auch für die Verlegung des Lbaches, die als eisenbahnrechtliche Begleitmaßnahme zu werten sei, weswegen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung des Lbaches durch die BMVIT im Rahmen der Genehmigung der Eisenbahnanlagen im teilkonzentrierten Verfahren zu erteilen gewesen sei. Die Einwendung der Beschwerdeführer bezüglich der Einstufung der Deponie als Eisenbahnanlage sei daher im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu prüfen gewesen.
Die Argumentation, wonach die gegenständliche abfallrechtliche Genehmigung aufgrund der fehlenden Zustimmung der beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer nicht hätte erteilt werden dürfen, sei ebenfalls verfehlt. Zwar sehe § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 vor, dass dem Antrag die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, anzuschließen sei, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer der Liegenschaft sei; die vorliegend maßgebliche Regelung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 gehe aber den Bestimmungen des AWG 2002 als lex specialis vor, weswegen im gegenständlichen, teilkonzentrierten Verfahren die Zustimmung der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer keine Antrags- bzw Genehmigungsvoraussetzung sei.
Die Prüfung etwaiger Alternativen zum Standort der Deponie sei bereits Gegenstand des Verfahrens vor der BMVIT gewesen, weswegen die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Standortes und der Notwendigkeit der Deponie nicht Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens vor der belangten Behörde seien.
Bezüglich des geplanten Standortes der "Deponie Lgraben" sei infolge der mit dem rechtskräftigen Ministerialbescheid vom bewilligten Verlegung des Lbaches die Hochwasserfreiheit des vorgesehenen Deponiestandortes gewährleistet, weshalb von einer Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des § 21 Abs 2 Z 3 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) auszugehen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass während der Bauphase für das untere Deponieareal, insbesondere hinsichtlich der rechten Talseite, kein Hochwasserschutz vorhanden sei, sei weder mit der Aktenlage vereinbar noch aus den in der Berufung zitierten Stellen der Einreichunterlagen ableitbar. Ebenso seien die Deponiegrenzen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer klar abgrenzbar.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die Erstbehörde habe ihrem Bescheid ungeprüft ungeeignete Gutachten zu Grunde gelegt, sei hinsichtlich des wasserbautechnischen Gutachtens festzuhalten, dass sich der Sachverständige für Wasserbautechnik umfassend mit den wasserbautechnischen Anlagen der Deponie befasst habe. Mangels des Bestehens von Wasserbenutzungsrechten werde auch nicht in einen bestehenden (wasserrechtlichen) Konsens der Beschwerdeführer eingegriffen. Im Zusammenhang mit dem forstfachlichen Gutachten könne die belangte Behörde dem Argument der Beschwerdeführer, dass der beigezogene Sachverständige nur allgemein festgestellt habe, dass Rodungsflächen und angrenzende Waldflächen nicht bleibend beeinträchtigt würden, nicht folgen. Der Sachverständige habe umfangreiche Auflagen zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für den Wald vorgesehen, die die Erstbehörde in ihren Bescheid aufgenommen habe. Die Zulässigkeit von Rodungen sei ausschließlich anhand des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieser Fläche als Wald zu beurteilen. Allfällige forstwirtschaftliche Nachteile seien nach § 17 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) nicht genehmigungsrelevant, weswegen die von den Beschwerdeführern behaupteten finanziellen Einbußen nicht Gegenstand des abfallrechtlichen Verfahrens, sondern ausschließlich zivilrechtlich relevant seien.
Zu dem der Berufung der Beschwerdeführer beigeschlossenen Gutachten des Sachverständigen DI Dr. B sei anzumerken, dass die in den Einreichunterlagen enthaltenen Angaben zu den Aufforstungen den grundlegenden Planungsansatz darstellen würden. Das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung des standorttypischen montanen Fichtenwaldes sei mit der vorliegenden Rahmenplanung erfüllbar und mit den Ausführungen des Sachverständigen DI Dr. B vereinbar. Die konkrete Ausgestaltung der Rekultivierungs- und Wiederbewaldungsmaßnahmen bleibe dem nach Abschluss der Ablagerungsphase durchzuführenden abfallrechtlichen Stilllegungsverfahren vorbehalten, wobei die mitbeteiligte Partei allfälligen Auflagen eines Kollaudierungsbescheides nachzukommen habe. Überdies sei im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben worden, dass die befristeten Rodungsflächen im Ausmaß von
336.819 m2 entsprechend dem Baufortschritt, spätestens aber bis , von der mitbeteiligten Partei im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und der örtlich zuständigen Forstbehörde wieder zu bewalden seien. Durch diese Auflage sei die Einhaltung sowohl des ForstG als auch der Wünsche der Grundstückseigentümer sichergestellt, eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte der Beschwerdeführer könne die belangte Behörde nicht erkennen. Das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Nutzung des Waldbodens zu Verkehrszwecken gegenüber der Nutzung als Waldfläche sei vom forsttechnischen Sachverständigen eindeutig bestätigt worden; das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach eine Fläche von 5.479 m2 "zu viel" für die dauerhafte Rodung beantragt worden sei, könne auch vor dem Hintergrund des in Rede stehenden Bescheides vom und der dort vorgesehenen ökologischen Flächen, auf denen eine Wiederaufforstung zu unterbleiben habe, nicht nachvollzogen werden.
Zur Verlegung des Lbaches sei überdies auszuführen, dass infolge der Verlegung des Baches (wie in den Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei angeführt) das Bachbett des Lbaches, anders als von den Beschwerdeführern behauptet, nicht im Aufbaubereich der Deponie sei, sondern vielmehr ein eigenständiges, getrenntes, bauliches Element darstelle. Im Zusammenhang mit den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einräumung von Dienstbarkeiten und der (allenfalls) befristeten Enteignung sei darauf hinzuweisen, dass die Einräumung von Zwangsrechten ebensowenig Gegenstand des abfallrechtlichen Verfahrens vor der belangten Behörde sei wie die Frage einer entsprechenden Entschädigung.
Im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rekultivierung der "Deponie Lgraben" führte die belangte Behörde aus, dass gemäß der von der mitbeteiligten Partei vorgesehenen Einreichplanung eine Rekultivierung der Deponie zur Herstellung einer vegetationsfähigen Geländeoberfläche vorgesehen sei. Der Bodenaufbau entspreche der ÖNORM L 1210 "Anforderungen für die Herstellung von Vegetationsschichten" und sehe eine mächtige 2 bis 3 Meter starke Vegetationsschicht vor, weswegen die Voraussetzung zur erfolgreichen Wiederaufforstung sichergestellt sei. Eine Entkräftung der Gutachten des Sachverständigen für Forstwesen sei den Beschwerdeführern nicht gelungen, Widersprüche hinsichtlich der Bodenbehandlung und Wiederherstellung der Waldflächen habe auch der genannte Sachverständige nicht festgestellt. Ferner habe sich der Sachverständige umfassend mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, weiters sei eine bodenkundliche Beweissicherung vor Baubeginn und nach Bauende durchzuführen. Die Rodungsflächen seien, wie sich aus der diesbezüglichen Auflage 34 des Bescheides der Erstbehörde ergebe, auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. In den Auflagen 33 bis 36 des erstinstanzlichen Bescheides seien Auflagen aus dem Fachbereich der Forsttechnik vorgeschrieben worden, weswegen der Einwand, es fehle dem Bescheid an jeglichen Feststellungen und Regelungen hinsichtlich der Durchführung von Rodungen, der Aktenlage widerspreche.
Zur Frage, in welcher Form den Beschwerdeführern das geschlägerte Holz zur Verfügung zu stellen sei, treffe das ForstG keine Vorgaben. Es handle sich hierbei um keine Frage, die im gegenständlichen Verfahren zu klären sei.
Die Benutzbarkeit der Forststraßen der Beschwerdeführer sei durch den rechtskräftigen Enteignungsbescheid sichergestellt, ferner habe die mitbeteiligte Partei bestätigt, dass ein von den Beschwerdeführern geforderter (Wild)zaun errichtet und während der gesamten Ablagerungsphase in Stand gehalten werde. Eine entsprechende Frist, bis zu welchem Stadium der Wiederbewaldung der Zaun zu erhalten sei, sei im abfallrechtlichen Stilllegungsverfahren festzulegen. Es sei aber davon auszugehen, dass der Zaun so lange erhalten bleibe, bis die Kultur im Sinne des ForstG sichergestellt sei. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass auf das Erfordernis von Inklinometern und deren Ausgestaltung als Grundwassermessstelle nicht hingewiesen worden sei, sei unzutreffend, weil diese in den Einreichunterlagen (bodenmechanisches Gutachten) beschrieben worden seien. Ebenso wenig treffe der Einwand der Beschwerdeführer zu, wonach die Zeiträume für die Schüttvorgänge nicht hinreichend klar definiert seien, weil auf Grundlage des Genehmigungsbescheides vom die Frist für die Bauvollendung einschließlich der Rekultivierung mit festgelegt sei.
Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verschlechterung der Ertragsqualität sei nicht im vorliegenden abfallrechtlichen Verfahren zu behandeln und müsse auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Überdies sei der Einwand der Beschwerdeführer betreffend der Bodenverhältnisse im erstinstanzlichen Bescheid angeführt und von der Erstbehörde bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Zu den von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten (angeblichen) Abweichungen zwischen den Rodungs- und Grundeinlöseunterlagen sei festzuhalten, dass sich diese aus geringfügigen zeichnerischen Abweichungen und nicht aufgrund von sachlichen Unterschieden ergebe. Zum Vorbringen, wonach die Auflage im Erstbescheid betreffend der Beweissicherung und Verbissentwicklung (Auflage 51) nicht ausreichend klar definiert sei, sei festzuhalten, dass dem forstfachlichen Gutachten bzw der gutachterlichen Beantwortung der Fragen klar zu entnehmen sei, dass es sich bei den betroffenen Flächen um eine Kulturfläche im Einflussbereich der Deponie handle, bei denen es zu einer Erhöhung des Wildverbisses kommen könne.
Ferner sei es (wie aus den Einreichunterlagen entnehmbar) nicht möglich, die Schüttbereiche so zu definieren, dass die von den Beschwerdeführern geforderte Festlegung eines Zeitpunktes für das Erreichen des Endprofiles der "Deponie Lgraben" erfolgen könne. Dies deshalb, weil das Baurestmassenkompartiment ausschließlich über die weiter talauswärts gelegene Bodenaushubdeponie erreicht werden könne und die Vortriebsgeschwindigkeit sowie die abfallchemische Qualität des Tunnelausbruches nicht so abgeschätzt werden könnten, dass eine zeitliche Prognose über das Erreichen eines Endprofils in einem definierten Schüttprofil sinnvoll möglich sei.
B. Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführer haben hierauf repliziert. C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Für die vorliegende, bereits im Mai 2013 eingebrachte Beschwerde sind daher die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter relevant, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 VwGbk-ÜG).
2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT- 820.288/0017-IV/SCH2/2011, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,112 der ÖBB-Strecke Wien-Süd - Spielfeld/Straß unter Mitanwendung näher genannter materieller Genehmigungsbestimmungen erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.
2.2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, mit dem die (vorübergehende) Enteignung der Beschwerdeführer hinsichtlich mehrerer Grundstücke zur Errichtung der "Deponie Lgraben" verfügt worden war, abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2013/03/0028, auch diesen Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3.1. Die durch BGBl I Nr 77/2012 eingeführte Übergangsbestimmung des § 46 Abs 23 UVP-G 2000 lautete:
"§ 46. ...
(23) Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des §§ 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs. 3, und des § 24f Abs. 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein Genehmigungsverfahren nach § 24g anhängig ist, ist diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden."
3.2. BGBl I Nr 77/2012 ist am in Kraft getreten, weswegen die Übergangsbestimmung des § 46 Abs 23 Satz 2 UVP-G 2000 für das gegenständliche, im Jahr 2010 eingeleitete Genehmigungsverfahren zu beachten ist.
§ 24 Abs 1, 3 und 3a und § 24f Abs 6 und 7 UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012 haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind.
...
(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat.
...
(3a) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt.
...
§ 24f. ...
(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.
(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken."
3.3. Der durch die Novelle BGBl I Nr 87/2009 eingeführte und durch die Novelle BGBl I Nr 77/2012 unverändert gebliebene Abs 1a des § 24f UVP-G 2000 lautet:
"§ 24f. ...
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist."
3.4. § 39 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 9/2011 (AWG 2002), sowie § 43 Abs 2 Z 2 AWG 2002 lauten (auszugsweise):
"§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes; |
2. | Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts; |
3. | die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist; |
4. | die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist; |
5. | die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen; |
6. | eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen; |
6a. | für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz; |
7. | eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen; |
8. | eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3); |
9. | eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen; |
10. | eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23. |
(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
2. Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;
3. eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
4. Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
5. Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
6. | Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung; |
7. | die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie." |
"§ 43.
...
(2) Eine Genehmigung für ein Deponieprojekt ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen des Abs. 1 folgende Voraussetzungen erfüllt:
...
2. Der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, wird eingehalten."
3.5. § 21 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Deponien, BGBl II Nr 39/2008 idF BGBl II Nr 455/2011 (DVO 2008), hat folgenden Wortlaut:
"§ 21. ...
(2) Als Deponiestandorte ausgeschlossen sind
...
3. Hochwasserabflussgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959, ausgenommen die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden kann und alle wasserwirtschaftlichen Aspekte - erforderlichenfalls durch Ausgleichsmaßnahmen - berücksichtigt sind;
..."
4.1. Die Beschwerde macht insbesondere (zusammengefasst) geltend, dass der Deponiekörper ursprünglich in einem Hochwasserabflussgebiet zum Liegen gekommen wäre, weswegen der Bewilligungsfähigkeit der "Deponie Lgraben" § 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008 entgegenstehen würde. Die Hochwasserfreiheit der Deponie würde erst infolge der mit dem Ministerialbescheid vom , Zl BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, bewilligten Verlegung des Lbaches erreicht werden.
4.2. Die Bestimmung des § 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008 kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass sie der Bewilligung einer Deponie dann entgegensteht, wenn die Hochwasserfreiheit des Deponiestandortes aufgrund von technischen Maßnahmen, die, wie im vorliegenden Fall, mit einem anderen, zuvor erlassenen rechtskräftigen (wasserrechtlichen) Bescheid bewilligt wurden, gewährleistet ist. Schon aus § 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008 ergibt sich, dass die Herstellung der Hochwasserfreiheit eines Deponiestandortes mittels Durchführung von technischen Maßnahmen zulässig ist. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass für jene Deponiekompartimente, welche sich am in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die Eignung als Deponiestandort dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Herstellung der Hochwasserfreiheit durch technische Maßnahmen hergestellt werden kann. Ausgehend von der in der Verordnung selbst normierten Zulässigkeit der Durchführung von technischen Maßnahmen (bei am bereits in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befindlichen Deponiekompartimenten) kann dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden, dass er die Herstellung der Eignung eines Deponiestandortes durch technische Maßnahmen habe ausschließen wollen.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Verlegung des Lbaches (was auch die beschwerdeführenden Parteien nicht in Abrede stellten) aufgrund des zuvor erlassenen Ministerialbescheides vom bereits rechtskräftig genehmigt worden. Die belangte Behörde konnte vor diesem Hintergrund daher zu Recht davon ausgehen, dass sich der Standort der "Deponie Lgraben" im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr in einem Hochwasserabflussgebiet befand. Es ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem vor Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung die Herstellung der Hochwasserfreiheit durch technische Maßnahmen rechtskräftig bewilligt wurde, davon auszugehen, dass § 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008 der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht entgegen steht.
4.3. Das auf § 21 DVO 2008 bezogene Vorbringen, mit dem die Beschwerde - bezogen auf ein zu errichtendes Halbgerinne - die Eignung des Standortes der "Deponie Lgraben" in Zweifel zieht, bleibt derart unbestimmt, dass es sich schon aus diesem Grund erübrigt, darauf näher einzugehen. Die Beschwerde unterlässt es nämlich konkret darzulegen, weshalb durch die (geplante) Errichtung des genannten Halbgerinnes die Bewilligungsfähigkeit der "Deponie Lgraben" nicht gegeben sein solle.
4.4. Mit dem Hinweis, dass für die Bewilligung der Verlegung des Lbaches die Bezirksverwaltungsbehörde die (sachlich) zuständige Behörde sei, verkennen die beschwerdeführenden Parteien die Rechtslage. Da vorliegend nach § 24 Abs 1 und 3 UVP-G 2000 die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren erforderlich war, blieb für eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens kein Raum, zumal im gegenständlichen Verfahren auch von der Bestimmung des § 24 Abs 3 letzter Satz UVP-G 2000 nicht Gebrauch gemacht wurde.
5.1. Die Beschwerde führt ferner (zusammengefasst) ins Treffen, die Verlegung des Lbaches würde zu einer Verschlechterung des derzeitigen Zustandes des Lbaches führen, welcher nach Abschluss der Verlegung als wesentlich verändert einzustufen sei. Es sei daher bei der vorliegenden Sachlage von einer Unzulässigkeit der geplanten Maßnahmen auszugehen, zumal auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der Maßnahme nicht zugestimmt habe. Es bleibe unbegründet, wieso derart massive Eingriffe in das Gewässer tolerierbar und mit den Grundsätzen der Erhaltung der Natürlichkeit vereinbar seien. Ferner seien die Inhalte des Ministerialbescheides vom nicht so nachvollziehbar definiert, dass sie ohne weitere Interpretation anzuwenden seien.
5.2. Sofern die Beschwerde mit ihrem Vorbringen offenbar die Ansicht vertritt, dass § 104a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) ("Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand") der Genehmigung der Verlegung des Lbaches entgegenstünde, geht sie in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen war die Erteilung einer (wasserrechtlichen) Bewilligung zur Verlegung des Lbaches zu keinem Zeitpunkt Inhalt des (abfallrechtlichen) Verfahrens vor der belangten Behörde und wurde der mitbeteiligten Partei eine derartige Bewilligung mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht erteilt. Ferner wurde der Ministerialbescheid mit dem erwähnten Erkenntnis vom ohnehin aufgehoben. Zum anderen steht dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch der Umstand entgegen, dass § 104a WRG keine subjektiven Rechte einräumt (, vgl auch Bumberger/Hinterwirth , Kommentar zum Wasserrechtsgesetz2, 2013, S 607, K 7 zu § 104a WRG). Auch aus diesem Grund ist für die Beschwerdeführer, mangels Vorliegens eines ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes, mit ihrem auf § 104a WRG bezogenen Vorbringen nichts zu gewinnen.
6.1. Die Beschwerdeführer vertreten - gestützt auf § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 - auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass sie als Eigentümer jener Grundstücke, auf der die "Deponie Lgraben" unter anderem errichtet werden soll, der Errichtung der Deponie hätten zustimmen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei vom - jedenfalls hinsichtlich der beantragten Errichtung und des beantragten Betriebes der in Rede stehenden Abfallbehandlungsanlage - abzuweisen gewesen.
6.2. Dieses Vorbringen geht fehl. Gemäß § 24f Abs 6 UVP-G 2000 (in der zitierten Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012) hatte die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich auch die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 zu beachten, wonach die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung ist, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Zu klären ist daher, ob im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten gegeben ist und folglich von der Zustimmung der Beschwerdeführer zur Errichtung der "Deponie Lgraben" abgesehen werden konnte. Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass es sich bei der "Deponie Lgraben" - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat - um keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetz 1957, BGBl I Nr 60/1957 idF der Novelle BGBl I Nr 125/2006 (EisbG), handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis allerdings auch festgehalten, dass die dauernde oder vorübergehende Enteignung (wie sich aus § 2 Abs 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954 (EisbEG), ergibt) schon dann möglich ist, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn(anlage) erforderlich ist (vgl dazu auch , mwH). Weder die Qualifikation des "Semmering-Basistunnel neu" selbst als Eisenbahnlage noch der Umstand, dass die "Deponie Lgraben" zur Ablagerung des bei der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" anfallenden Tunnelausbruchs verwendet wird, stehen in Zweifel. Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 auch für den angefochtenen Bescheid maßgeblich ist. Zudem kann auch der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass § 24f Abs 1a UVP-G 2000 als speziellere Norm der Bestimmung des § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 vorgeht. Die Regelung des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 kommt nämlich nur im (teilkonzentrierten) Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Anwendung, während § 39 Abs 1 Z 4 AWG 2002 für sämtliche dem 6. Abschnitt des AWG 2002 (§§ 37ff) unterliegenden Bewilligungsverfahren anzuwenden ist. Von daher war die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der "Deponie Lgraben" nicht erforderlich.
Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach das AWG 2002 grundsätzlich von einer zivilrechtlichen Einigung und einer Zustimmung des Grundeigentümers ausgehe, ebensowenig zu ändern, wie der Verweis der Beschwerdeführer auf einen in den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerk der erstinstanzlichen Behörde vom April 2011, in dem eine gegenteilige, der Auffassung der Beschwerdeführer folgende Rechtsansicht vertreten wird. Im Übrigen zeigt auch das Beschwerdevorbringen, wonach es den Beschwerdeführern an einer "Rücknahmebereitschaft" mangle, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung der "Deponie Lgraben" auf ihren Grundstücken, wie ausgeführt, nicht notwendig war. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin gelegen wäre, dass gewisse Maßnahmen im Zuge der Detailplanung mit den Beschwerdeführern abzustimmen gewesen wären, obwohl die Beschwerdeführer der Errichtung und dem Betrieb der "Deponie Lgraben" nicht zugestimmt hätten.
7. Wenn sich die Beschwerdeführer wiederholt auf den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid - wie erwähnt (vgl oben C.2.2.) - vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Durch die Aufhebung dieses Bescheides trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Die mit dieser gesetzlichen Bestimmung angeordnete ex-tunc-Wirkung von aufhebenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat zur Folge, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid nie erlassen worden wäre (vgl mwH). Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, welche Konsequenzen sich aus der im genannten Bescheid vorgesehenen, auf zehn Jahre befristeten Einräumung von Zwangsrechten zu Gunsten der mitbeteiligten Partei für das gegenständliche abfallrechtliche Verfahren ergäben. Ebensowenig zeigt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf den Leitfaden der mitbeteiligten Partei zur Vorgangsweise im Zuge der Grundeinlöse auf, inwiefern sich aus diesem bzw aus der behaupteten Nichteinhaltung dieses Leitfadens eine mangelnde Genehmigungsfähigkeit der "Deponie Lgraben" ergeben soll. Für die beschwerdeführenden Parteien ist auch mit ihrem Hinweis auf die Bestimmung des § 3 Abs 2 EisbEG nichts zu gewinnen. Die Frage, ob, wie von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, § 3 Abs 2 EisbEG einer bloß zeitlich begrenzten Einräumung von Dienstbarkeiten insofern entgegensteht, als die betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführer durch die geplante Nutzung (Errichtung der "Deponie Lgraben") in ihrer Substanz wesentlich und dauerhaft verändert werden, ist gegebenenfalls im - in Folge der erwähnten Aufhebung des Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom - fortzusetzenden eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren zu klären. Eine mangelnde Genehmigungsfähigkeit der Anlage im gegenständlichen abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren wird mit dem auf § 3 Abs 2 EisbEG bezogenen Vorbringen hingegen nicht aufgezeigt.
Weiters sind die Beschwerdeführer, wenn sie sich mit ihrem Vorbringen, wonach es in Österreich keine Stelle gebe, die zu der im Schätzgutachten festgelegten Entschädigungssumme eine Deponierung möglich machen würde, offenbar gegen die Höhe der ihnen im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren zugesprochenen Entschädigungssumme wenden, darauf hinzuweisen, dass die Frage einer etwaigen ihnen infolge einer Enteignung zustehenden Entschädigung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war.
Wenn die Beschwerde das Schicksal des im Rahmen der Rodungen zur Errichtung der "Deponie Lgraben" geschlägerten Holzes anspricht, releviert sie im Ergebnis ebenfalls eine Frage, die die Höhe der den Beschwerdeführern gegebenenfalls zustehenden Entschädigung für die (vorübergehende) Enteignung ihrer Grundstücke betrifft. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerde selbst argumentiert, die mitbeteiligte Partei hätte das geschlägerte Holz - im Falle der Nichteinigung über dessen Abtransport - zu verwerten und den Beschwerdeführern den im Vorhinein abgegrenzten Erlös zu vergüten. Fragen der Höhe einer etwaigen Entschädigung waren jedoch (wie dargelegt) nicht Gegenstand des vorliegenden abfallrechtlichen Verfahrens. Nichts anderes gilt für die von den Beschwerdeführern erhobene Einwendung, wonach davon auszugehen sei, dass infolge der Wiederaufforstung die forstliche Ertragskraft des Waldes nicht jener des ursprünglichen, gerodeten Bewuchses entsprechen würde, bzw ihnen eine Art der Waldbewirtschaftung "aufgezwungen" werden solle, die einen niedrigeren Ertrag erbringen würde, da auch dieses Vorbringen lediglich die Frage der Höhe einer etwaigen Entschädigung betrifft. Folglich dringt die Beschwerde auch mit ihrem Argument, wonach über "allfällige Bewirtschaftungsnachteile" im abfallrechtlichen Anlagenbewilligungsverfahren abzusprechen gewesen wäre, nicht durch.
8.1. Die beschwerdeführenden Parteien richten sich offenbar wiederholt auch gegen die für die "Deponie Lgraben" vorgesehene Deponieoberflächenabdeckung bzw die vorgesehene Rekultivierung. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, festgehalten, dass es sich bei der "Deponie Lgraben" um eine Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 handelt, für welche die DVO 2008 gemäß § 2 Abs 1 DVO 2008 den Stand der Technik festlegt. Nach § 43 Abs 2 Z 2 AWG 2002 ist eine der Voraussetzungen für die Genehmigung eines Deponieprojektes, dass der Stand der Technik, einschließlich einer fachkundigen Betriebsführung, eingehalten wird. Der Amtssachverständige für Deponietechnik DI R hat in seinem im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstatteten und in den Verwaltungsakten erliegenden Gutachten vom ausgeführt, dass der Stand der Technik, wie er in der DVO 2008 definiert sei, bei Errichtung und beim Betrieb der "Deponie Lgraben" hinsichtlich der Frage der Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung eingehalten werde (vgl Seiten 17, 48, 49 und 65 des genannten Gutachtens). Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch grundsätzlich notwendig, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennende Äußerungen eines (Amts)sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene - also durch Vorlage entsprechender Gutachten - zu widerlegen (vgl etwa , und ). Derart war die belangte Behörde nicht gehalten, den Ausführungen des Amtssachverständigen für Deponietechnik, wonach die vorgesehenen Oberflächenabdeckung und die vorgesehene Rekultivierung dem Stand der Technik entsprechen würden, nicht zu folgen. Die belangte Behörde konnte daher auch in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise davon ausgehen, dass das verfahrensgegenständliche Deponievorhaben der Genehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs 2 Z 2 AWG 2002 entspricht.
Für die Vorschreibung einer von den Beschwerdeführern geforderten, vom Antrag der mitbeteiligten Partei abweichenden und über die Vorgaben der DVO 2008 hinausgehenden Deponieoberflächenabdeckung bzw Rekultivierung bietet weder das AWG 2002 noch die DVO 2008 selbst Raum. Zudem vermag die Beschwerde mit ihrer Forderung nach einer über die Vorgaben der DVO 2008 hinausgehenden Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung auch nicht aufzuzeigen, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, der mitbeteiligten Partei im Rahmen einer auf § 24f Abs 3 UVP-G 2000 gestützten Projektmodifikation eine von ihrem Antrag abweichende Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung für die "Deponie Lgraben" vorzuschreiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Vorschreibung einer auf § 24f Abs 3 UVP-G 2000 gestützten Projektmodifikation bereits festgehalten, dass das Ziel einer auf Basis des § 24f Abs 3 UVP-G 2000 vorgeschriebenen Projektmodifikation nur darin liegen kann, dass durch diese Projektmodifikation eine Optimierung des beantragten Vorhabens im Sinne der für die Umwelt besten Gesamtlösung erfolgt. Hingegen bietet § 24f Abs 3 UVP-G 2000 keine Grundlage dafür, für den einzelnen Nachbarn eine Optimierung im Wege einer Projektmodifikation vorzunehmen, sofern diese Projektmodifikation nicht auch gleichzeitig im Sinne der besten Gesamtlösung für die Umwelt erfolgt. Auch der Wortlaut des § 24f Abs 3 UVP-G 2000 lässt eine Auslegung nur dahingehend zu, dass eine Projektmodifikation lediglich dann zulässig ist, wenn dadurch das Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erhöht wird (vgl , 0162, 0164, 0165). Das Vorbringen der Beschwerdeführer lässt jedoch nicht erkennen, dass die Errichtung einer vom Antrag der mitbeteiligten Partei abweichenden Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung geeignet wäre, zu einem höheren Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Beschwerde führt diesbezüglich im Wesentlichen nämlich nur ins Treffen, dass aufgrund der von der mitbeteiligten Partei beantragten Deponieoberflächenabdeckung und Rekultivierung der "Deponie Lgraben" in weiterer Folge ein geminderter Ertrag des von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Waldes zu erwarten sei. Für eine bloß im (finanziellen) Interesse einzelner Nachbarn gelegene Projektmodifikationen bietet § 24f Abs 3 UVP-G 2000 jedoch keine Grundlage (vgl neuerlich , 0162, 0164, 0165).
8.2. Soweit die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung ins Treffen führen, dass der "Bereich des Förderbandes" durch die belangte Behörde nicht abschließend beurteilt worden und der Umfang der Inanspruchnahme allgemein und nicht genau exekutierbar definiert worden sei, unterlässt es die Beschwerde darzutun, welche im gegenständlichen Fall anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen die belangte Behörde außer Acht gelassen haben soll, zumal, wie bereits festgehalten, eine Zustimmung der Beschwerdeführer (als Liegenschaftseigentümer) aufgrund des § 24f Abs 1a UVP-G 2000 im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich war. Damit gelingt es den Beschwerdeführern mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Ferner zeigen die beschwerdeführenden Parteien mit ihrer Behauptung, die belangte Behörde hätte nicht sichergestellt, dass ein näher genannter Forstweg durch diese weiter benutzt werden könne, nicht auf, dass es der "Deponie Lgraben" an der Genehmigungsfähigkeit mangeln würde, zumal sich aus dem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht ableiten lässt, mit welchen gesetzlichen oder durch die DVO 2008 normierten Genehmigungsvoraussetzungen die "Deponie Lgraben" in Widerspruch stehen soll.
9. Wenn die Beschwerdeführer hinsichtlich des Umfangs der im erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Rodungen bloß auf ihre Ausführungen in ihrem Berufungsschriftsatz verweisen und vorbringen, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, sich mit den Punkten 2.13.a und 2.13.b des Berufungsschriftsatzes auseinanderzusetzen, ist festzuhalten, dass Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren, insbesondere im Verwaltungsverfahren, eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG darstellen und daher unbeachtlich sind (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa , mwH). Schon deshalb ist es entbehrlich, auf die von den Beschwerdeführern relevierte Frage des Umfangs der im gegenständlichen Verfahren bewilligten Rodungen näher einzugehen.
10. Auch mit ihrem Vorbringen, das die Standsicherheit des Deponiekörpers der "Deponie Lgraben" in Zweifel zieht, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Sachverständige für Geotechnik Mag. M S ein auf den datiertes Gutachten erstattet, welches er unter anderem aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführer mit einem weiteren, auch die Einwendungen der Beschwerdeführer behandelnden Gutachten vom ergänzt hat. Der genannte Sachverständige ist dabei - mit näherer Begründung in einer als nicht unschlüssig zu erkennenden Weise - zum Ergebnis gelangt, dass sowohl die innere als auch die äußere Standsicherheit des Deponiekörpers sowie des Trenn- und Basisdammes gegeben ist (vgl Seiten 14 und 15 des genannten Gutachtens vom ). Insbesondere hat der Sachverständige dargelegt, die Ergebnisse der geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen würden zeigen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig als stabil zu bezeichnen seien und keine unzulässigen Verformungen zu erwarten seien. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die belangte Behörde nicht gehalten war, die Ausführungen des Sachverständigen für Geotechnik ihrer Beurteilung nicht zu Grunde zu legen (vgl nochmals , und ).
11. Die Einwendung, die belangte Behörde hätte darauf Rücksicht nehmen müssen, dass eine Menge von ca 490.000 m3 Tunnelausbruch als Betonzusatzstoff (bei der Tunnelerrichtung) verwendet werden könnte, geht schon deshalb fehl, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165 klargestellt hat - es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde ihrer Beurteilung das maximal zu erwartende Deponievolumen zu Grunde legte.
12. Dennoch hat die Beschwerde im Ergebnis Erfolg.
12.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage (für die Erlassung) eines anderen Bescheides bildet, im Falle der Aufhebung des erstgenannten Bescheides auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, da er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl etwa ; ; ; ).
Von einer derartigen Konstellation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Wie dargelegt, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung der Hochwasserfreiheit des Standortes der "Deponie Lgraben" durch Verlegung des Lbaches mit Bescheid der BMVIT vom , Zl BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, erteilt. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid in weiterer Folge davon ausgegangen, dass § 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008 infolge der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung zur Verlegung des Lbaches der Genehmigungsfähigkeit der "Deponie Lgraben" nicht entgegensteht. Der angefochtene Bescheid baut somit untrennbar auf dem Ministerialbescheid vom auf.
Infolge der Aufhebung dieses Bescheides durch das hg Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, ist dieses Verfahren aber in das Stadium vor Bescheiderlassung zurückgetreten, der Rechtszustand ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der Bescheid der BMVIT nie erlassen worden wäre (vgl neuerlich mwH).
Schon deshalb ist auch dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen, weswegen auch der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
12.2. Der angefochtene Bescheid baut im Übrigen auch in einer anderen Hinsicht untrennbar auf dem Ministerialbescheid vom auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, ausgeführt, dass aufgrund des weiten Vorhabensbegriffs des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 die "Deponie Lgraben" einen Teil des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bildet. Durch den Bescheid vom wurde auch der Standort für die "Deponie Lgraben" verbindlich festgelegt, zumal in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002, für das der Landeshauptmann nach § 24 Abs 3 UVP-G 2000 zuständig ist, für eine "Alternativenprüfung" im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 UVP-G 2000 kein Raum bleibt (vgl in diesem Sinne auch ). Der im teilkonzentrierten Verfahren ergangene Ministerialbescheid vom erzeugt auch derart für den angefochtenen Bescheid Bindungswirkungen, die mit dem Verhältnis Grundsatz- und Detailgenehmigungsbescheid vergleichbar sind (vgl Schmelz/Schwarzer , UVP-G, 2011, § 24f Rz 25), weshalb sich der angefochtene Bescheid und der Ministerialbescheid vom auch unter diesem Aspekt als untrennbar verbunden erweisen.
Weiters ergibt sich auch aus der in § 24f Abs 7 UVP-G 2000 normierten ministerialen Koordinierungspflicht und den Gesetzesmaterialien zu dieser gesetzlichen Bestimmung, dass der gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 zu erlassende Ministerialbescheid und der gemäß § 24 Abs 3 leg cit im weiteren teilkonzentrierten Verfahren zu erlassende Bescheid des Landeshauptmannes (bzw eines etwaigen Berufungsbescheides) nicht unabhängig voneinander zu betrachten sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich daher der angefochtene Bescheid mit dem Ministerialbescheid vom als untrennbar verbunden (vgl ).
13. Auch der angefochtene Bescheid war daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und ist gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG aufzuheben.
14. Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil der Anforderung des Art 6 EMRK bzw des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der genannten Bestimmungen, Genüge getan wurde (vgl etwa ) und der angefochtene Bescheid weiters ohnehin aus dem Rechtsbestand beseitigt wird.
15. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auf dem Boden des Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des vorliegend belangten Unabhängigen Verwaltungssenats tritt und das Verfahren iSd letzten Satzes dieser Bestimmung fortzusetzen hat. Dieses Verwaltungsgericht ist nämlich seit dem iSd Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG für Rechtssachen in den dort genannten Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig (vgl § 40 UVP-G 2000 idF BGBl I Nr 95/2013).
16. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am