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VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0058

VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Vereins Österreichisches Rotes Kreuz in Wien, vertreten durch Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl UVS-5/14665/5-2013, betreffend Übertretung des Rotkreuzgesetzes (mitbeteiligte Partei: Mag. H K in S, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer und Dr. Martin Warter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angeführte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund einer Anzeige der beschwerdeführenden Partei erging gegen den Mitbeteiligten mit erstinstanzlichem Bescheid vom ein Straferkenntnis, mit welchem diesem als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der T GmbH (im Folgenden: T GmbH) zur Last gelegt wurde, dass sich zumindest von Dezember 2010 bis auf der näher bezeichneten Homepage dieser Gesellschaft ein Logo mit der Bezeichnung "Sanitätshaus K" und einem roten Kreuz in einer violetten Hand befunden habe, welches unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisen könnte. Der Mitbeteiligte habe dadurch gegen §§ 5 Abs 1 und 8 Abs 1 lit d des Rotkreuzgesetzes (RKG) in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG verstoßen; gemäß § 9 Abs 1 RKG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Berufung und führte darin aus, dass er ausschließlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH zur Verantwortung gezogen worden sei. Dies jedoch nicht, weil die T GmbH ein "im Sinn des Rotkreuzgesetzes kritisches Zeichen" verwende, sondern ausschließlich deshalb, weil auf der Homepage der T GmbH "ein Logo einer anderen juristischen Person als Link" aufgeschienen sei, welches ein entsprechend kritisches Zeichen beinhaltet habe. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser anderen juristischen Person, der K GmbH, werde er jedoch von der Behörde nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt. Die T GmbH, als dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Mitbeteiligte zur Verantwortung gezogen wurde, verwende das gegenständliche Zeichen nicht. Wenn auf der Homepage der T GmbH der Verweis auf eine andere juristische Person gemacht werde und dieser Verweis das Logo dieser juristischen Person enthalte, so sei in diesem Umstand kein "Verwenden" im Sinne des Rotkreuzgesetzes zu verstehen.

Ungeachtet dessen erfülle das Logo nach Ansicht des Mitbeteiligten auch nicht den Tatbestand des verbotenen Zeichens im Sinne des § 8 Rotkreuzgesetz. Das gegenständliche Kreuz werde von einer violetten Hand gehalten und sei im oberen Kreuzbereich durch den violetten Daumen der Hand durchtrennt. Demnach liege kein Rotes Kreuz vor. Weiters befinde sich neben der Abbildung ein Schriftzug, aus dem klar hervorgehe, dass es sich nicht um das Rote Kreuz, sondern um die K GmbH handelte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass das gegenständliche Zeichen keine Nachahmung darstelle und auch keine Verwechslung erzeugen könne. Der Abbildung fehle das wesentliche Element des weißen Grundes, das Kreuz stehe nicht als selbständiges Logo in Verwendung und der Gesamtzusammenhang mit dem beigefügten Schriftzug lasse keinen weiteren Bezug oder Zusammenhang zum Roten Kreuz erkennen. Würde man im vorliegenden Fall von einer unzulässigen Verwendung des Roten Kreuzes ausgehen, würde dies dazu führen, dass jede diesbezügliche Verwendung eines Roten Kreuzes unzulässig sei. Ein derartiger Normgehalt könne der Bestimmung des Rotkreuzgesetzes nicht unterstellt werden. Eine weitere Auseinandersetzung in Bezug auf das Kriterium der Verwendung des Zeichens könne daher unterbleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie der Mitbeteiligte, eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Anerkennung des Österreichischen Roten Kreuzes und den Schutz des Zeichens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz - RKG), BGBl I Nr 33/2008, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Missbräuchliche Verwendung der Zeichen

§ 8. (1) Es ist verboten,

a) das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Worte 'Rotes Kreuz' oder 'Genfer Kreuz' in allen Sprachen,

(...)

d) Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen nach lit. a) bis c) darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweist, (...)

entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden.

(...)

Verwaltungsstrafen

§ 9. (1) Wer den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360,-- Euro bis 3.600,-- Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gemäß Abs. 1 in einer Form begeht, durch die die Verwendung missbräuchlich bezeichneter Gegenstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, ist mit einer Geldstrafe von 800,- Euro bis 15.000,-- Euro zu bestrafen.

(...)

(5) Dem Österreichischen Roten Kreuz kommt im gesamten Verwaltungsverfahren Parteistellung gemäß § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, zu.

(...)"

3. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass die Beifügung des Schriftzuges nichts daran ändere, dass von einer unzulässigen Nachahmung des Rotkreuzzeichens auszugehen sei. Wenn die belangte Behörde darauf Bezug nehme, dass das Rote Kreuz von einer violetten Hand gehalten werde, verkenne sie, dass es für die Übertretung des Rotkreuzgesetzes nicht notwendigerweise erforderlich ist, dass ein rotes Kreuz auf weißem Grund vorliegen müsse, da auch Nachahmungen strafbar seien. Auch werde das Zeichen vom Mitbeteiligten bzw der T GmbH im Sinne des Rotkreuzgesetzes unzulässigerweise verwendet, da das Zeichen auf der Homepage der

T GmbH angeführt werde und hierdurch Werbung für die K GmbH gemacht werde.

4. Bei dem im Beschwerdefall zu beurteilenden Zeichen handelt es sich um ein rotes Kreuz, welches von einer (symbolisch dargestellten) violetten Hand gehalten wird. Dass der Daumen der violetten Hand in den oberen Kreuzbereich hineinragt, wie es der Mitbeteiligte in seiner Gegenschrift festhält, ändert nichts an der Verwechslungsfähigkeit mit dem geschützten Rotkreuzzeichen, da das Zeichen dadurch nicht unkenntlich wird, sondern in seiner Kontur sichtbar und ohne weiteres als Rotes Kreuz erkennbar bleibt (vgl die hg Erkenntnisse vom , 2011/03/0189 (teilweise Überlagerung des Rotkreuzzeichens mit einer Äskulapnatter) und vom , 2011/03/0172 (Durchbrechung und Überlagerung der Kreuzes durch Balken)).

Auch dass das Rotkreuzzeichen im vorliegenden Fall nicht "auf weißem Grund" steht, schadet nicht, da dem Mitbeteiligten keine Verletzung des § 8 Abs 1 lit a RKG (missbräuchliche Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes auf weißem Grund) angelastet wurde, sondern die missbräuchliche Verwendung einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens (§ 8 Abs 1 lit d RKG); damit kommt der Farbe des Hintergrundes aber keine Bedeutung zu (vgl dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 233 BlgNR 23. GP, die zur Begründung des § 8 Abs 1 lit d RKG einen Kommentar des Roten Kreuzes zum I. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde zitierten: "Es ist klar, dass jedes Rote Kreuz, mit welcher Form oder welchem Hintergrund auch immer, eine Nachahmung darstellt").

Nach Ansicht der belangten Behörde stehe das Kreuz nicht als selbständiges Logo in Verwendung und der Gesamtzusammenhang mit dem daneben stehenden Schriftzug lasse keinen weiteren Bezug oder Zusammenhang zum Roten Kreuz erkennen. Ein derartiger Schriftzug im Umfeld des zu beurteilenden Zeichens ist jedoch für die Beurteilung der Frage, ob das Zeichen als Nachahmung im Sinne des § 8 Abs 1 lit d RKG anzusehen ist, nicht zu berücksichtigen (vgl das hg Erkenntnis vom , 2011/03/0172).

Ob ein Zusammenhang zwischen der geschäftlichen Tätigkeit des Mitbeteiligten und der Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei vorliegt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, da der Schutz des Rotkreuzzeichens nicht auf bestimmte Wirtschaftsklassen oder Aktivitäten beschränkt ist und daher nicht darauf abstellt, ob eine Verwechslung im geschäftlichen Verkehr im Hinblick auf gleichartige oder ähnliche "Dienstleistungen" möglich wäre. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit besteht, dass die kennzeichenmäßige Verwendung der Nachahmung des Rotkreuzzeichens zu Verwechslungen mit dem Zeichen des Roten Kreuzes als solchem, unabhängig von dessen Verwendung durch das Rote Kreuz in einem konkreten Umfeld, führt. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob sich der Tätigkeitsbereich des Roten Kreuzes von jenem der Verwender einer Nachahmung des Rotkreuzzeichens unterscheidet oder nicht (vgl neuerlich das hg Erkenntnis vom , 2011/03/0172).

5. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH die Verwendung des nachgeahmten Rotkreuzzeichens auf der Website dieser Gesellschaft zu verantworten hat, hat die belangte Behörde - ausgehend von ihrer Rechtsansicht, wonach keine Nachahmung des Rotkreuzzeichens vorliege - keine Feststellungen - insbesondere zum Medieninhaber der Website und der Art der Einbindung des Zeichens - getroffen, sodass die Sache schon aus diesem Grunde nicht im Sinne des § 42 Abs 3a VwGG für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache reif ist.

6. Da die belangte Behörde zu Unrecht zum Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei dem zu beurteilenden Zeichen um keine Nachahmung des Zeichens des Roten Kreuzes handle, welche geeignet ist, Verwechslungen zu erzeugen, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordung 2008, BGBl II Nr. 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am