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VwGH vom 18.09.2013, 2013/03/0050

VwGH vom 18.09.2013, 2013/03/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des L F in R, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom , Zl A3/46064/2012-B1, betreffend Antrag auf Ausfolgung sichergestellter Waffen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung der am sichergestellten Waffen gemäß § 12 Abs 3 des Waffengesetzes 1997, BGBl I Nr 12 (WaffG) iVm § 66 Abs 4 AVG ab.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Am sei es vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen seinen Söhnen und türkischstämmigen Jugendlichen gekommen, in deren Folge der Beschwerdeführer mit einer Langwaffe mit Platzpatronen einmal in die Luft geschossen habe, obwohl sich bereits zwei Polizeibeamtinnen vor Ort befunden hätten. Nach der Schussabgabe habe sich der Beschwerdeführer im Haus verbarrikadiert und dieses erst später - nach einem Telefonat mit dem Bezirkspolizeikommandanten - verlassen.

Über richterliche Anordnung des Untersuchungsrichters vom seien die im Haus befindlichen Waffen vorläufig in Beschlag genommen und zur Polizeiinspektion R verbracht worden. Eine Beschlagnahmebestätigung sei dem Beschwerdeführer nach Erstellung einer Liste über die Waffen mit der Belehrung über das vorläufige Waffenverbot noch am selben Tag durch Beamte der genannten Polizeiinspektion um 20.30 Uhr übergeben worden. Nach einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (BH) vom sei der BH von der Polizeiinspektion mitgeteilt worden, dass die 14 sichergestellten Langwaffen nach Rücksprache bei der BH verwahrt würden; laut dem Untersuchungsrichter sei es besser, die Waffen nicht im Gericht vorzulegen, weil es ja ohnehin zu einem Waffenverbot kommen würde und die Waffen einzuziehen seien. Zuvor seien die Langwaffen aber durch die Polizeiinspektion noch der Untersuchungsstelle des Landeskriminalamtes Bregenz zur Beschussuntersuchung und waffenrechtlichen Einstufung vorgelegt worden.

Die BH habe mit Bescheid vom ein Waffen- und Munitionsverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. (Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom , mit dem seine Berufung gegen den Bescheid der BH abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/03/0165, als unbegründet abgewiesen.)

Durch das Bundeskriminalamt seien die Waffen einer waffenrechtlichen Einstufung unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden (Schreiben vom ), dass die sichergestellten Waffen wie folgt einzustufen gewesen seien:


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5 Schrotgewehre (Bockdoppelflinten) waren 'sonstige Schusswaffen' nach Kategorie D (§ 33 WaffG).
·
Die Bockbüchsflinte Marke CZ, Modell Springfield M6 war als verbotene Waffe nach § 17 Abs 1 Z 3 WaffG einzustufen.
·
Das Einzellader Repetiergewehr mit glattem Lauf war als sonstige Schusswaffe einzustufen.
·
Die drei Repetiergewehre waren als meldepflichtige Schusswaffen der Kategorie C einzustufen.
·
4 Luftdruckgewehre waren als sonstige Schusswaffen einzustufen."

Am habe die Polizeiinspektion die sichergestellten Langwaffen samt Munition der BH zur weiteren Verwahrung überbracht.

Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom sei die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen aufgehoben worden. Diese Waffen hätten sich zum Zeitpunkt dieses Beschlusses weiterhin bei der BH befunden. Nach einem handschriftlichen Aktenvermerk der BH sei festgehalten worden, die zuständige Richterin des Landesgerichts Feldkirch habe mitgeteilt, dass im Verfahren vor dem Gericht kein Antrag auf Entschädigung gestellt worden sei; die damalige Beschlagnahme sei aufgehoben worden, um die Waffen der BH zu übermitteln; diese Waffen seien laut Aktenvermerk nunmehr Gegenstand des Verfahrens vor der BH.

Die "Sicherstellung" der Waffen samt Munition sei auf Grundlage von damals noch geltenden Regelungen der StPO 1975 (§ 24 StPO) erfolgt, insofern nach strafprozessualen Gesichtspunkten. Die Beschlagnahme nach der StPO 1975 habe den Zweck nachzuweisen gehabt, mit welcher Waffe der Beschwerdeführer den Schuss in die Luft abgegeben hätte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg habe im Zug seiner Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde verneint, dass am Abend des Vorfalltages noch ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs 1 WaffG durch Beamte der Polizeiinspektion R ausgesprochen worden sei. Dass mangels Sicherstellung einer Waffe nach § 13 Abs 1 WaffG kein vorläufiges Waffenverbot als Folge eingetreten sei, sei für die Frage der späteren Sicherstellung nach § 12 Abs 2 WaffG aber nicht relevant. Die BH sei von einem "doppelfunktionalen Verständnis" des Begriffes "Sicherstellung" in § 12 Abs 2 und 3 WaffG ausgegangen, wenn sie die Auffassung vertreten habe, dass auch nach der StPO 1975 sichergestellte Waffen bei einem rechtskräftigen Waffenverbot als verfallen gelten würden. Dieser Auffassung schließe sich die belangte Behörde nicht an. Hoheitliches Einschreiten bzw Grundrechtseingriffe (hier: Eingriff in das Eigentum) hätten sich an der konkreten Rechtsgrundlage zu orientieren. Das Austauschen oder Verwenden von weiteren rechtlichen Begründungen oder Rechtsgrundlagen für eine Amtshandlung würde zu abstrakten Rechtfertigungen und Zulässigkeiten führen, die von der Rechtsprechung abgelehnt würden. Laut Sachverhalt sei deshalb von einer Beschlagnahme nach der StPO 1975 und nicht auch zusätzlich von einer Sicherstellung nach dem WaffG auszugehen. Durch die Beschlagnahme der Waffen nach der StPO 1975 am sei noch keine Sicherstellung nach dem WaffG erfolgt. Dass die Waffen auf Grund eines Ersuchens des Untersuchungsrichters nicht bei Gericht, sondern bei der BH verwahrt worden seien, ändere an der Einstufung eines strafprozessualen Vorgehens seitens der damals einschreitenden Polizeibeamten nicht.

Von einer Sicherstellung iSd § 12 Abs 2 WaffG durch die BH sei im gegenständlichen Fall aber ab dem Zeitpunkt des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch auszugehen, mit dem die strafprozessuale Sicherstellung am aufgehoben worden sei. Weil die sicherzustellenden Waffen und Munition ohnehin schon bei der Erstbehörde verwahrt worden seien, sei der Verpflichtung zur Sicherstellung von Waffen und Munition nach § 12 Abs 3 WaffG alleine schon durch die weitere Verwahrung und Nichtausfolgung Genüge getan worden. Die solcherart, ohne weiteren nach außen tretenden faktischen Akt, durchgeführte Sicherstellung mittels fortdauernder Verwahrung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Waffen- und Munitionsverbot noch nicht rechtskräftig, aber sehr wohl schon zugestellt gewesen sei. § 12 Abs 2 WaffG verlange für eine Sicherstellung aber nur einen zugestellten Bescheid über das behördlich verhängte Waffen- und Munitionsverbot, Fragen der Rechtskraft seien unbeachtlich.

Die Sicherstellung nach § 12 Abs 2 WaffG werde regelmäßig anlässlich der Bescheidzustellung vorgenommen. Das WaffG gebe keine förmliche Vorgangsweise bei dieser Sicherstellung vor und definiere nicht, wie eine Sicherstellung in concreto zu erfolgen habe. Dies sei im Einzelfall im Lichte der Zweckmäßigkeit zu prüfen, es gebe sehr wohl Sachverhalte, bei denen die Sicherstellung von Waffen erst längere Zeit nach der Bescheidzustellung stattfinden könne. Ab der Entscheidung des Landesgerichts, dass diese Waffen nicht länger nach der StPO 1975 beschlagnahmt wären, sei es der BH möglich gewesen, die Waffen unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt in Geltung befindlichen Waffen- und Munitionsverbots (der Berufung gegen den Erstbescheid sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen) nach § 12 Abs 2 WaffG sicherzustellen. Weil die Waffen bereits bei der BH verwahrt worden seien, habe (wie erwähnt) kein nach außen erkennbarer Akt gesetzt werden müssen. Dies sei auch nicht weiter beachtlich, weil der Beschwerdeführer zu jener Zeit gewusst habe, wo sich die Waffen befunden hätten. Wesentlich sei, dass die BH ab dem Beschluss des Landesgerichts die Intention gehabt habe, die Waffen dem Beschwerdeführer (wie sich aus den Verwaltungsakten klar erschließen lasse) nicht mehr auszuhändigen und somit sicherzustellen.

Von einer Sicherstellung seien alle Waffen, die sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Waffenverbotsbescheides im Besitz des Bescheidadressaten befunden hätten, betroffen. Dem Bedenken des Beschwerdeführers, dass sich die Waffen ab der Beschlagnahme durch das Gericht bzw die Verwahrung bei der BH nicht in seinem Besitz befunden hätten, komme (im Ergebnis) keine Berechtigung zu. Der Begriff "Besitz" des § 12 Abs 2 WaffG müsse nach der dieser Bestimmung unterliegenden Intention und nach § 6 WaffG so ausgelegt werden, dass Gefahrenabwehr von missbräuchlicher Waffenverwendung durch Sicherstellung auch dann zulässig sei, wenn die Waffen von einer Behörde (Justizbehörde oder Verwaltungsbehörde) während des Verfahrens verwahrt würden. Das waffenpolizeiliche Interesse müsse auch einen solchen Besitzer erfassen, der Waffen durch andere (hier: die BH), egal ob mit oder ohne Einwilligung, vorübergehend verwahren lasse oder lassen müsse. Durch eine solche, wenn auch behördlich angeordnete Beschlagnahme oder Sicherstellung sei der Beschwerdeführer weiterhin zivilrechtlicher Besitzer der Waffen geblieben, zumal eine endgültige Entscheidung bzw die Folge des Verfalls noch nicht eingetreten gewesen sei.

Eine anderweitige Auslegung, insbesondere jene, wonach eine Sicherstellung nach dem WaffG nachträglich nicht erfolgen könnte, würde dem § 12 Abs 2 WaffG jegliche Zweckhaftigkeit in einem Verfahren absprechen, wo Waffen zunächst nach der StPO 1975 beschlagnahmt worden seien, wo sich also ein hohes Risikopotential durch eine gerichtlich strafbare Handlung bereits erwiesen habe. Würde man den fortdauernden Besitz des Betroffenen nach einer gerichtlichen "Beschlagnahme" nicht bejahen, so müssten die Waffen, würde das Gericht die Einziehung in einem Strafverfahren ablehnen, wieder an den Betroffenen ausgefolgt werden, was allerdings bei einem bestehenden Waffen- und Munitionsverbot unzulässig wäre. Eine solche enge und im Ergebnis zu widersinnigen Folgen führende Auslegung des Begriffs "Besitz" könne dem § 12 Abs 2 WaffG aber keinesfalls unterstellt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe durch den Beschluss über die Aufhebung der Beschlagnahme nach der StPO 1975 daher seitens der BH eine Sicherstellung der sich in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition stattgefunden.

Für das weitere Verfahren sei nunmehr § 12 Abs 3 zweiter Satz WaffG anzuwenden. Mit dem Eintritt der Rechtskraft, im vorliegenden Fall durch Zustellung des das Waffen- und Munitionsverbot bestätigenden Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion Vorarlberg am , hätten alle mit der Zustellung des Erstbescheides einhergehend sichergestellten Waffen ex lege als verfallen gegolten. Eine Ausnahme nach § 12 Abs 5 WaffG sei im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, zumal das Oberlandesgericht Innsbruck zwar den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung zumindest der sichergestellten Schrotflinte (verbotene Waffe) abgelehnt habe, aber nicht die Ausfolgung an den Beschwerdeführer angeordnet habe. Mit dem Verfall der Waffen und Munition durch die Rechtskraft des Waffen- und Munitionsverbots sei das Eigentum an den Bund übergegangen. Diese Rechtsfolge des Eigentumsverlustes ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, sie sei nicht Inhalt des Verbotsbescheides. Nur wenn das Verwaltungsverfahren nicht mit der Rechtskraft des Waffen- und Munitionsverbots geendet hätte, wären diese Waffen und Munition wieder auszufolgen gewesen, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei.

Da somit ein ex lege Verfall der nach dem WaffG sichergestellten Waffen und Munition vorliege, sei der Antrag des Beschwerdeführers, es mögen die Waffen/Munition an einen näher bestimmten Waffenhändler ausgefolgt werden, "obsolet", weil dem Beschwerdeführer kein Eigentum mehr an diesen Gegenständen zukomme.

Der Beschwerdeführer habe zutreffend vorgebracht, dass er auch einen Antrag auf angemessene Entschädigungsleistung für den Fall, dass dem Ausfolgungsantrag nicht stattgegeben werde, gestellt habe. Die BH habe diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht erledigt. Die belangte Behörde dürfe sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz gewesen sei. Komme einer Partei nur ein die Sache partiell erledigender Bescheid - hier: Ablehnung der Wiederausfolgung der sichergestellten Waffen/Munition - zu, so könne bezüglich des noch nicht erledigten Teils (Antrag auf Entschädigungszahlung) deshalb nur ein Devolutionsantrag iSd § 73 AVG gestellt werden. Eine Geltendmachung der Nichterledigung durch Berufung gegen den Teilbescheid sei ausgeschlossen. Eine der Unterbehörde unterlaufende Verletzung der Entscheidungspflicht könne nicht im Wege einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Teilerledigung erfolgt sei, sondern nur durch einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG geltend gemacht werden. Weil sich die Folge des Eigentumsverlustes an sichergestellten Waffen ohnehin bereits aus dem Gesetz ergebe und ein Verfallsbescheid nicht vorgesehen sei, ferner über den Ausfolgungsantrag bescheidmäßig abzusprechen gewesen sei, erscheine der Antrag auf Entschädigung als eigener Spruchpunkt trennbar, weshalb diesbezüglich dem Beschwerdeführer ein Devolutionsantrag an die belangte Behörde offenstehe.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid nach § 46 VwGG mit Beschluss vom , 2013/03/0049, stattgegeben. In der gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machenden Beschwerde wird die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Die vorliegenden maßgeblichen Bestimmungen des WaffG lauten:

"Besitz

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

(2) Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen


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1.
Waffen und Munition sowie
2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten


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1.
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2.
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten."

3.2. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ermöglicht es - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2005/03/0043, VwSlg 16.606 A/2005, festgehalten hat - die Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffG, bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten, ohne Einschränkung auf eine bestimmte Art von Waffen (etwa genehmigungspflichtige Schusswaffen). Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Abs 2). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Abs 3), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (§ 13 Abs 3 WaffG). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß § 12 Abs 4 WaffG unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in § 12 Abs 5 WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen.

Zweck der Sicherstellung der Waffen ist somit die Hintanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und die Sicherung des Verfalls der Waffen (vgl nochmals VwSlg 16.606 A/2005). Diesem Zweck würde es diametral zuwiderlaufen, den Verfall iSd § 12 Abs 3 Z 1 WaffG (so wie die Beschwerde meint) nur auf Waffen und Munition zu beziehen, bei denen die unverzügliche Sicherstellung auf dem im § 12 Abs 2 WaffG vorgesehenen (administrativen) Weg erfolgt. Vielmehr betrifft der in § 12 Abs 3 leg cit normierte Verfall auch Waffen und Munition, bei denen - wie im Beschwerdefall - eine unverzügliche Sicherstellung zum Zweck der gerichtlichen Strafverfolgung nach strafprozessualen Vorschriften vorgenommen wurde. Dem steht der Wortlaut des § 12 Abs 3 Z 1 WaffG nicht entgegen, zumal diese Bestimmung (generell) auf "die sichergestellten Waffen und Munition" abstellt und damit ohnehin keine Einschränkung auf eine unverzügliche Sicherstellung von Waffen und Munition auf dem in § 12 Abs 2 WaffG vorgesehenen Weg vornimmt.

Damit kann - konsequenterweise - auch die im § 12 Abs 5 WaffG vorgesehene Ausnahme vom Verfall sichergestellter Waffen und Munition (anders als der Einleitungssatz dieser Bestimmung nahelegen könnte) nicht bloß für solche Gegenstände zum Tragen kommen, die auf dem in § 12 Abs 2 WaffG vorgezeichneten Weg sichergestellt wurden. Vielmehr bezieht sich § 12 Abs 5 WaffG auch auf den Fall einer solchen Sicherstellung im Wege strafprozessualer Vorschriften. Auch auf diesem Weg unverzüglich sichergestellte Waffen gelten iSd § 12 Abs 5 WaffG trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen, wenn das Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt wurden, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt (Z 1).

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass in seinem Fall eine unverzügliche Sicherstellung im Wege strafprozessualer Vorschriften erfolgte und er daher zum Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbots nicht mehr im Besitz der sichergestellten Waffen gestanden sei, macht er vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg geltend, dass § 12 Abs 3 WaffG in seinem Fall nicht zur Anwendung kommen könnte. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr im (zivilrechtlichen) Besitz der sichergestellten Waffen gewesen, als ihm gegenüber das Waffenverbot ausgesprochen wurde, vermag daher nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen. Im Übrigen steht im Beschwerdefall unstrittig fest, dass vom Gericht eine Ausfolgung der sichergestellten Waffen an den Beschwerdeführer nicht verfügt wurde und damit die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 5 Z 1 WaffG für dem Beschwerdeführer nicht zum Tragen kommen kann.

3.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am