VwGH vom 30.06.2015, 2013/03/0045

VwGH vom 30.06.2015, 2013/03/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der F B GmbH in H, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Babenbergerstraße 33/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom , Zl BMVIT-239.308/0001-IV/SCH3/2013, betreffend Vorschreibung von Maßnahmen nach dem Seilbahngesetz 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) vom wurde dem Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei die gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Schleppliftanlage auf den Parzellen 414/89, 414/95 und 1012/1, alle KG H, im Gemeindegebiet von H erteilt (Schleppliftanlage G II). Mit Bescheid der BH vom wurde für diese Schleppliftanlage die Betriebsbewilligung erteilt, mit Bescheiden der BH vom und vom die Bewilligung zur Beförderung von Personen mit anderen Wintersportgeräten als Alpinskiern.

Mit Bescheid der BH vom wurde dem Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei eine weitere gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Schleppliftanlage auf den Parzellen 414/33, 414/34 und 414/35, alle KG H, im Gemeindegebiet von H erteilt (Schleppliftanlage G I). Mit Bescheid der BH vom wurde für diese Schleppliftanlage die Betriebsbewilligung erteilt, mit Bescheiden der BH vom und vom die Bewilligung zur Beförderung von Personen mit anderen Wintersportgeräten als Alpinskiern.

Infolge einer Umgründung wurden die in Rede stehenden Schleppliftanlagen ab dem Jahr 2000 von der beschwerdeführenden Partei betrieben.

2.1. Mit Bescheid der BH vom wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf die §§ 80 Abs 1 und 83 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 (GewO 1994) und auf § 120 Abs 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl I Nr 103/2003 (SeilbG 2003) der Auftrag erteilt, die Schleppliftanlagen G I und G II (ausgenommen das Gebäude der Bergstation beim Lift G I) zu entfernen, die einzelnen Fundamente bis auf 30 cm unter Niveau abzutragen und mit Humus aufzufüllen, fünf näher genannte Ölbehälter zur Gänze zu entleeren und die elektrischen Leitungen ordnungsgemäß abzutrennen.

Für die Durchführungen der Maßnahmen wurde der beschwerdeführenden Partei eine Frist bis zum gesetzt, dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2.2. In weiterer Folge leitete die BH - nachdem die aufgetragenen Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden waren - ein Vollstreckungsverfahren ein, in dessen Rahmen der Beschwerdeführerin mit Bescheid der BH vom die Hinterlegung von EUR 70.000,-- zur Durchführung der Ersatzvornahme (Durchführung der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Maßnahmen) aufgetragen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.

2.3. Mit Schreiben vom übermittelte der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) der BH einen Erlass des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) vom , mit dem die BH mit näherer Begründung dahingehend angewiesen wurde, dass auf die in Rede stehenden Schleppliftanlagen das SeilbG 2003, nicht jedoch die GewO 1994 anzuwenden sei, weswegen die GewO 1994 keine Grundlagen für die Vorschreibung von Maßnahmen hinsichtlich der beiden Schleppliftanlagen biete.

Auf Grund dieses Erlasses hob die BH ihren Bescheid vom mit Bescheid vom gemäß § 68 Abs 2 AVG auf, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den im Vollstreckungsverfahren ergangenen Bescheid der BH vom wurde mit Bescheid des LH vom Folge gegeben und der Bescheid der BH ersatzlos behoben.

3.1. Mit Ermächtigung des LH vom wurde die BH gemäß § 13 Abs 3 SeilbG 2003 befugt, die dem LH hinsichtlich der Schleppliftanlagen G I und G II obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen.

Mit Bescheid der BH vom wurde der Beschwerdeführerin auf Grundlage der §§ 13 Abs 2 und 3, 52 Abs 2 und 110 Abs 2 des SeilbG 2003 hinsichtlich beider Schleppliftanlagen aufgetragen, die baulichen Anlageteile und Fangnetze zu entfernen, die Fundamente bis auf 30 cm unter Niveau abzutragen und anschließend mit Humus zu verfüllen, das anfallende Abbruchmaterial fachgerecht zu entsorgen und die elektrische Stromversorgung der Schlepplifte beim Verteiler des Betriebsgebäudes ordnungsgemäß stillzulegen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, hierüber entsprechende Nachweise der BH vorzulegen. Für die Durchführung der Maßnahmen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist bis gesetzt.

Begründend hielt die BH (nach Darstellung des Verfahrensganges) zusammengefasst fest, dass laut Auskunft der Marktgemeinde H der letzte Liftbetrieb in der Wintersaison 2000/2001 stattgefunden habe. Das Gewerbe sei zwar im Zeitraum von bis aufrecht gemeldet gewesen, ein Betrieb der Schleppliftanlagen in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage sei jedoch nicht vorgenommen worden. Es sei nicht ausreichend, nur eine reine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, ohne die Betriebsanlage tatsächlich in wesentlichen Teilen in Betrieb genommen zu haben, um den Rechtsverlust der Anlagengenehmigung zu hemmen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Betrieb der Schleppliftanlagen mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen gewesen sei. Auch aus dem im Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Seilbahntechnik würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführerin die im Spruch angeführten Maßnahmen vorzuschreiben seien.

3.2. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Betrieb der in Rede stehenden Schleppliftanlagen in der Zeit vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum im Gewerberegister gemeldet gewesen sei. Im Zeitraum bis sei das Gewerbe ruhend gemeldet gewesen. Es werde festgestellt, dass es trotz aufrechter Meldung des Gewerbes im Zeitraum bis zum laut dem Amtsleiter der Gemeinde H keine tatsächliche Inbetriebnahme der Liftanlagen seit der Wintersaison 2000/2001 gegeben habe. Der in der Berufungsschrift vertretenen Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sei entgegenzuhalten, dass es seilbahnrechtlich irrelevant sei, warum die Schleppliftanlagen tatsächlich nicht betrieben worden seien, die Beschwerdeführerin hätte vielmehr - auch in ihrem eigenen Interesse - darauf hinwirken müssen, dass die Zufahrt zu den Liftanlagen gewährleistet sei. Manifestiert werde die Annahme, dass die beiden Liftanlagen während der aufrechten Meldung im Gewerberegister von bis zum tatsächlich nicht betrieben worden seien, durch die Niederschrift über die Überprüfung der Seilbahnanlagen mit Ortsaugenschein vom . Diese Niederschrift sei auch vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden. Darin sei festgehalten, dass für den Fall, dass beide Liftanlagen zur Wintersaison 2007/2008 wieder betrieben werden sollten, vor der Inbetriebnahme eine Überprüfung gemäß § 49 SeilbG 2003 stattzufinden habe. In der Niederschrift sei vom Verhandlungsleiter festgehalten worden, dass der BH bis spätestens schriftlich bekannt zu geben sei, ob eine Weiterführung des Liftbetriebes geplant sei. Sollte dies nicht der Fall sein, so seien die in der Niederschrift festgelegten Maßnahmen bis spätestens umzusetzen. Da keine Unterlagen bezüglich einer Seilbahnüberprüfung gemäß § 49 SeilbG 2003 vorgelegt worden seien und die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet habe, dass eine derartige Überprüfung stattgefunden hätte, sei davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Schleppliftanlagen vom bis zum nicht betrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin habe der BH zudem mit Schreiben vom mitgeteilt, es sei bis zum nicht möglich gewesen, den Fortbetrieb der Schleppliftanlagen zu sichern und die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen durchzuführen. Es sei somit erwiesen, dass die Schleppliftanlagen G I und G II über fünf Jahre nicht in Betrieb gestanden seien.

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen, auf die sich der Bescheid der BH vom stützen würde, sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt worden. Dadurch sei der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen worden. Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zum Ortsaugenschein geladen worden sei, der durch den genannten Amtssachverständigen vorgenommen worden sei, sei darin kein Verfahrensfehler zu erkennen. Der Bescheid der BH sehe ferner die Stilllegung der elektrischen Anlagen beim Verteiler im Betriebsgebäude vor. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach die ordnungsgemäße Trennung der elektrischen Leitungen aufgrund der öffentlichen Stromversorgung nicht möglich sei, entbehre des technischen Zusammenhanges. Die Schleppliftanlagen seien vom Verteiler im Betriebsgebäude zu trennen, unabhängig davon, ob die Versorgung durch ein Stromaggregat oder durch die öffentliche Stromzuleitung gewährleistet sei. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um eine Fristverlängerung zur Durchführung der Maßnahmen sei jedenfalls bereits durch die Einräumung einer Umsetzungsfrist bis zum nachgekommen worden. Zwar sei es richtig, wenn die Beschwerdeführerin festhalte, dass die Erhaltung von betriebswirtschaftlichem Vermögen auch im Interesse der lokalen Region stehe, allerdings habe die angestrebte Erhaltung der Liftanlagen nicht realisiert werden können. Eine Weiterführung der Schleppliftanlagen G I und G II sei nicht zu erwarten.

Abschließend wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr 2006 mit den im nunmehr mit Bescheid der BH vorgeschriebenen Maßnahmen vertraut gewesen sei, weil sie in das Verfahren bei der BH intensiv eingebunden gewesen sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin in mehreren mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen versichert, dass die gegenständlichen Schleppliftanlagen abgetragen würden, auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin seien die diesbezüglichen Fristen mehrmals verlängert worden. Auch hätten sich die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen bereits aus dem Bescheid der BH vom ergeben, der jedoch (fälschlicherweise) auf die §§ 83 Abs 3 und 80 Abs 1 GewO 1994 iVm § 120 Abs 2 SeilbG 2003 gestützt worden und in weiterer Folge von der BH selbst gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben worden sei. Ferner sei bereits im Rahmen des - bereits erwähnten - Ortsaugenscheins am in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin festgehalten worden, welche Maßnahmen im Fall der Nichtweiterführung des Betriebes der beiden Schleppliftanlagen zu setzen seien. Diese würden mit geringfügigen Abweichungen auch den im Bescheid der BH vorgeschriebenen Maßnahmen entsprechen.

4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4.2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Rechtslage

1. Die für den gegenständlichen Fall relevanten §§ 6, 51, 119, 120 und 121 SeilbG 2003 in der Stammfassung BGBl I Nr 103/2003, § 117 SeilbG 2003 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 59/2006, §§ 2, 52 und 110 SeilbG 2003 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 83/2007 und § 13 SeilbG 2003 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 12/2011, lauten auszugsweise:

" § 2. Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrbetriebsmittel durch Seile spurgebunden bewegt werden sowie Schlepplifte. Seilbahnen sind:

...

3. Schlepplifte, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden;

...

§ 6. (1) Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß § 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.

...

§ 13. (1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.

...

(2) Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß § 2.

(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

...

§ 51. (1) Das Seilbahnunternehmen hat auf seine Kosten zumindest in fünfjährigen Abständen die Seilbahnanlage im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei festgestellte Mängel sind durch das Seilbahnunternehmen zu beheben; erforderlichenfalls hat die Behörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Werden Mängel festgestellt, deren Behebung eine Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes voraussetzt, ist ein entsprechender Antrag der Behörde umgehend vorzulegen.

(2) Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Seilbahnen hat die erste derartige Überprüfung bis zum zu erfolgen, sofern nicht durch die Behörde einem begründeten Antrag um Verlängerung dieser Frist stattgegeben wird.

§ 52. (1) Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.

(2) Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Teile der Seilbahnanlage zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen.

...

§ 110. (1) Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen.

...

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre hindurch unterbrochen wird. Dies gilt als gänzliche und dauernde Betriebseinstellung.

(3) Der Behörde ist die gänzliche oder dauernde Betriebseinstellung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gemäß § 52 Abs. 1 anzuzeigen.

...

§ 117. (1) In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen, die für Seilbahnanlagen eine Genehmigung durch andere Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden im Verfahren vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf gesetzliche Bestimmungen für Schlepplifte verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf dieses Bundesgesetz.

...

§ 119. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.

(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957 erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.

§ 120. (1) Für Seilbahnanlagen, für welche die Baugenehmigung nach dem erteilt wird sowie für Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(2) Für Seilbahnanlagen, die vor dem in Betrieb genommen wurden, für Seilbahnanlagen, mit deren Bau auf Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde sowie für vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile und Teilsysteme finden die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 sowie hinsichtlich der Schlepplifte die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 Anwendung.

...

§ 121. (1) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde

1. für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit , wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;

2. für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit .

..."

2. § 2 Abs 1 Z 15 GewO 1994 hat durch die Novelle BGBl I Nr 42/2008 folgende Fassung erhalten:

"§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

...

15. den Betrieb von Eisenbahnunternehmen und von deren Hilfseinrichtungen sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Speisewagen und Schlafwagen in- und ausländischer Eisenbahnunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Schiffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen, im Falle der Gegenseitigkeit die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schiffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt, den Betrieb von Fähren (Überfuhren) und von Kraftfahrlinienunternehmen;

..."

III. Erwägungen

1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Für die vorliegende, bereits im April 2013 eingebrachte Beschwerde sind daher die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 VwGbk-ÜG).

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Einhaltung des § 13 SeilbG 2003 iVm §§ 52 und 110 leg cit verletzt. Durch diese von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Festlegung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens determiniert und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (, mwH).

3. Der Beschwerdeführer wendet sich im Rahmen dieses Beschwerdepunktes gegen die den angefochtenen Bescheid tragende Annahme, dass der Betrieb der nicht öffentlichen Seilbahn durch mehr als fünf Jahre iSd § 110 Abs 2 SeilbG 2003 hindurch unterbrochen worden sei. Dieser Einwand erweist sich als nicht zielführend. Der ins Treffen geführte, im Übrigen nicht weiter substantiierte bloße "Probebetrieb" vermag die Schlüssigkeit der behördlichen Feststellungen bezüglich der Betriebsunterbrechung nicht erfolgreich in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die ebenfalls geltend gemachten "Einzelfahrten", zumal auch dieses Vorbringen (etwa betreffend deren tatsächlicher Anzahl) nicht weiter substantiiert wurde. Schon deshalb ist auch mit den Rügen, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei sei zur Sachverhaltsermittlung nicht beigezogen worden und es wäre erforderlich gewesen, einen Ortsaugenschein unter Beiziehung von Sachverständigen vorzunehmen, nichts zu gewinnen. Damit versagt auch der Hinweis auf § 52 Abs 2 SeilbG 2003, zumal diese Bestimmung für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung jedenfalls eine Beseitigung der Seilbahnanlage normiert.

Nur der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass es angesichts des auf das SeilbG 2003 gerichteten Beschwerdepunktes für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht weiter bedeutsam ist, ob der vorliegende Beseitigungsauftrag für Schleppliftanlagen allenfalls nicht auf dieses Gesetz, sondern auf die GewO 1994 zu stützen gewesen wäre (§ 120 Abs 2 SeilbG 2003).

IV. Ergebnis

1. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am