VwGH vom 28.06.2012, 2010/15/0152
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J K in M, vertreten durch die Mag. Werner Tschapeller GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0327-I/10, betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 bis 2007 sowie Umsatzsteuer 2005 bis 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum im Werkvertrag als Trainer der Nationalmannschaft des Österreichischen Skiverbandes tätig. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erzielten Umsätze teilte er nach Maßgabe der Trainingstage im Inland (Österreich) und im Ausland (in anderen Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländern) auf. In den Umsatzsteuererklärungen wies er den auf das Inland entfallenden Umsatzanteil aus und nahm dafür die Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) in Anspruch. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2005 bis 2007 erfolgte erklärungsgemäß.
Im Rahmen einer die Jahre 2005 bis 2007 betreffenden Außenprüfung vertrat der Prüfer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/15/0075, die Auffassung, dass das gesamte Trainingshonorar in Österreich umsatzsteuerpflichtig sei (Normalsteuersatz).
Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2005 bis 2007, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007.
Die Berufung gegen die im Gefolge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte. Im Vorlageantrag brachte er u.a. vor, dass das Finanzamt das gesamte Entgelt besteuern wolle, obwohl der Beschwerdeführer sehr viel im Ausland tätig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof teile die Auffassung des Finanzamts in seinen Erkenntnissen vom , 2002/15/0075, und vom , 2007/15/0208: Die Trainertätigkeit sei eine einheitliche Leistung. Da in Österreich der relativ größte Zeitaufwand anfalle, sei die gesamte Leistung in Österreich nach § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 zu besteuern. Das Schrifttum sei gespalten, Ruppe , UStG3, § 3a Tz 45, Sarnthein , ÖStZ 2000, 203 f, und Mairinger , SWK 2007, S 269, teilten die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Beiser , SWK 2004, S 520 ff, Hörtnagl-Seidner , SWK 2007, S 819 ff sowie SWK 2007, S 269 f (Duplik auf Mairinger ) und Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG § 3a Rz 116 (Stand: 116. Lieferung/Oktober 2003) teilten dagegen das Leistungsentgelt auf die einzelnen Tätigkeitsstaaten im Verhältnis der Tätigkeitsdauer in den Tätigkeitsstaaten auf. Die Verwaltungspraxis sei ebenfalls widersprüchlich. Allein der EuGH habe die Kompetenz, die Streitfrage verbindlich zu entscheiden. Erweise sich die rechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers als zutreffend, habe eine Wiederaufnahme der Verfahren zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer liege mit seinen inländischen Umsatzanteilen in allen Berufungsjahren unter der Kleinunternehmergrenze.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung - u.a. unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/15/0075, und vom , 2007/15/0208, sowie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in allen Jahren relativ überwiegend in Österreich tätig gewesen sei - keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Tätigkeit als Trainer der Nationalmannschaft des Österreichischen Skiverbandes im Streitzeitraum relativ überwiegend in Österreich ausgeübt hat. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht daher in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom , 2002/15/0075, und vom , 2007/15/0208, entschieden hat. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am