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VwGH vom 28.06.2012, 2010/15/0151

VwGH vom 28.06.2012, 2010/15/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des B B in A, vertreten durch die Mag. Werner Tschapeller GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0490-I/10, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Umsatzsteuer 2004 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum im Werkvertrag als Schitrainer (Betreuer) für eine Mannschaft im Österreichischen Skiverband tätig. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erzielten Umsätze teilte er nach Maßgabe der Trainingstage im Inland (Österreich) und im Ausland (in anderen Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländern) auf. In den Umsatzsteuererklärungen wies er den auf das Inland entfallenden Umsatzanteil aus und nahm dafür die Befreiungsbestimmung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) in Anspruch. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 bis 2007 erfolgte erklärungsgemäß.

Im Rahmen einer die Jahre 2004 bis 2009 betreffenden Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Tätigkeit eines Trainers nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche Leistung darstelle, deren Leistungsort nach § 3a Abs. 8 UStG 1994 zu bestimmen und in jenem Land zu besteuern sei, in dem der relativ größte Zeitaufwand erbracht werde. Aufgrund der Auswertung der Tätigkeitsrapporte sei im Prüfungszeitraum der relativ überwiegende Teil der Leistung in Österreich erbracht worden. Daher sei das gesamte Trainingshonorar in Österreich umsatzsteuerpflichtig (Normalsteuersatz).

Das Finanzamt folgte dem Prüfer, verfügte die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 2004 bis 2007, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009.

Der Beschwerdeführer berief gegen die im Gefolge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren und Umsatzsteuer und brachte in der Berufung u.a. vor, dass das Finanzamt das gesamte Entgelt besteuern wolle, obwohl der Beschwerdeführer sehr viel im Ausland tätig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof teile die Auffassung des Finanzamts in seinen Erkenntnissen vom , 2002/15/0075, und vom , 2007/15/0208, nur für die Jahre 2008 und 2009 (in den anderen Jahren habe der Beschwerdeführer mehr Tätigkeitstage im Ausland als in Österreich). Das Schrifttum sei gespalten, Ruppe , UStG3, § 3a Tz 45, Sarnthein , ÖStZ 2000, 203 f, und Mairinger , SWK 2007, S 269, teilten die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Beiser , SWK 2004, S 520 ff, Hörtnagl-Seidner , SWK 2007, S 819 ff sowie SWK 2007, S 269 f (Duplik auf Mairinger ) und Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG § 3a Rz 116 (Stand: 116. Lieferung/Oktober 2003) teilten dagegen das Leistungsentgelt auf die einzelnen Tätigkeitsstaaten im Verhältnis der Tätigkeitsdauer in den Tätigkeitsstaaten auf. Die Verwaltungspraxis sei ebenfalls widersprüchlich. Allein der EuGH habe die Kompetenz, die Streitfrage verbindlich zu entscheiden. Erweise sich die rechtliche Beurteilung des Beschwerdeführers als zutreffend, habe eine Wiederaufnahme der Verfahren zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer liege mit seinen inländischen Umsatzanteilen in allen Berufungsjahren unter der Kleinunternehmergrenze.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung - u.a. unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/15/0075, und vom , 2007/15/0208, sowie unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in allen Jahren relativ überwiegend in Österreich tätig gewesen sei - keine Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Tätigkeit als Schitrainer im Streitzeitraum relativ überwiegend in Österreich ausgeübt hat. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht daher in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenen, über die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom , 2002/15/0075, und vom , 2007/15/0208, entschieden hat. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen dargelegten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am