VwGH vom 31.07.2012, 2008/13/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G O in W, vertreten durch Uwe Plachetka, Wirtschaftsprüfer in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1744-W/07, betreffend u.a. Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2004 und 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erbringt als Einzelunternehmerin Leistungen im Bereich Innenausbau und Stukkatur für andere Bauunternehmen. Bei einer Lohnsteuer, Sozialversicherung und Kommunalsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 betreffenden Prüfung wurde u.a. festgestellt, sieben als "Subunternehmer" der Beschwerdeführerin tätige "Spachtler" seien im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen.
Das Finanzamt folgte dieser Ansicht und zog die Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom zur Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag heran.
Über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - abgesehen von dem nicht beschwerdegegenständlichen Abspruch über die Zurücknahme der das Jahr 2003 betreffenden Berufung - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dass nur der das Jahr 2005 betreffenden Berufung in einem anderen Streitpunkt Folge zu geben sei. In Bezug auf die sieben "Spachtler" bestätigte sie auf der Grundlage ergänzender Feststellungen die Bescheide des Finanzamtes.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer von der Beschwerdeführerin mit einer Replik beantworteten Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Mit der Beurteilung von Spachtelarbeiten der auch im vorliegenden Fall strittigen Art unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0071, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich auseinandergesetzt. Darüber hinaus waren Sachverhalte dieser Art auch schon in Entscheidungen zum Ausländerbeschäftigungsgesetz und zu § 111 ASVG zu beurteilen (vgl. insoweit etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2009/09/0201, vom , 2009/09/0261, und vom , 2009/09/0283, sowie das Erkenntnis vom , 2010/08/0129). Dem in den Beschwerden jeweils geltend gemachten Standpunkt, es habe sich um Werkleistungen gehandelt, folgte der Verwaltungsgerichtshof in keinem dieser Fälle.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Bezugnahme u.a. auf das erste der erwähnten Erkenntnisse und nach eingehender Auseinandersetzung mit den danach maßgeblichen Kriterien das behauptete Vorliegen von Werkleistungen der sieben "Subunternehmer" vor allem deshalb verneint, weil in den vorgelegten "Aufträgen" jeweils nur die Art der Arbeiten, aber keine als Werk konkretisierte Leistung beschrieben gewesen sei und auch jeweils zeitraumbezogen nach Monaten abgerechnet worden sei, ohne dass die Rechnungen Bezugnahmen auf bestimmte als Werk deutbare Leistungen enthalten hätten oder als Teil- oder Schlussrechnungen ausgewiesen gewesen wären.
Dem fügte die belangte Behörde u.a. noch hinzu, bei den "Subunternehmern" habe es sich um der deutschen Sprache kaum mächtige, zum Großteil gerade erst nach Österreich gekommene und auf Grund persönlicher Beziehungen und nicht im Rahmen der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr für die Beschwerdeführerin tätig gewordene Arbeitskräfte gehandelt, die einfache Hilfsarbeiten verrichtet hätten. Die Eintragung des Gewerbes "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" bei einigen der "Subunternehmer" und deren Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seien für die steuerliche Beurteilung nicht maßgebend, die Behauptung, es sei jeweils "ein Fixgeschäft bezüglich der Fertigstellung des Werkes gem. § 919 ABGB vereinbart" gewesen, habe in den vorgelegten "Aufträgen" keine Bestätigung gefunden, und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Organisation der Arbeitsläufe durchgeführt habe. Sie habe auch das Material beigestellt, wobei die behauptete Verwendung eigener "Tucker, Spachteln, Kübel" der "Spachtler" von untergeordneter Bedeutung sei. Diesbezügliche Aufwendungen seien nur geringen Umfangs und die wenigen darüber beigebrachten Belege nicht zuordenbar gewesen, ein Unternehmerrisiko der "Spachtler" sei auch aus dem Umstand, dass sie ihre Fahrtkosten selbst zu tragen hatten, nicht ableitbar. Was die behauptete Haftung für Gewährleistung anlange, so seien nur in den "Aufträgen" eines der sieben "Subunternehmer" Bestimmungen über Deckungsrücklass und Haftrücklass enthalten gewesen, aber "nicht zum Tragen" gekommen, weil nur Skontoabzüge festgestellt worden seien. Für die Ausbesserung fehlerhafter Arbeiten habe die Beschwerdeführerin das Material beigestellt. Ein Vertretungsfall sei nie eingetreten, und einer der "Subunternehmer" habe angegeben, dass er bei Eintritt eines solchen Falles "keine Rechnung legen" würde. Das Gesamtbild der Tätigkeiten lasse ein Überwiegen der Merkmale der Unselbständigkeit erkennen.
Die Beschwerde hält dem u.a. die Gewerbeberechtigungen der "Spachtler" entgegen, wozu u.a. auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/08/0129, zu verweisen ist, und setzt sich mit einigen der Detailargumente der belangten Behörde auseinander. Der nun vorgetragene Hinweis auf die "praktische Unmöglichkeit" von Fixgeschäften steht dabei im Gegensatz zum Berufungsvorbringen, auf das die belangte Behörde in diesem Punkt lediglich repliziert hat, und die Behauptung, die mangelnden Sprachkenntnisse der "Subunternehmer" seien wegen der Polnischkenntnisse des Ehemanns der Beschwerdeführerin nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, spricht eher für als gegen den Standpunkt der belangten Behörde, wie diese in der Gegenschrift richtig festhält. Die Behauptung, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien Deckungsrücklässe und Haftrücklässe verrechnet worden, bezieht sich in der Beschwerde pauschal auf die "vorgelegten Fakturenkopien", was auch in der Replik auf die darauf hinweisende Gegenschrift nicht präzisiert wurde.
Der Feststellung der belangten Behörde, weder "Aufträge" noch Rechnungen hätten sich auf konkrete "Werke" bezogen, hat die Beschwerde nichts entgegenzusetzen. Es wird allgemein behauptet, "Spachtelarbeiten" würden "nach Flächenmaß vergeben und verrechnet", ohne aber aufzuzeigen, in welchen Fällen die belangte Behörde zu Unrecht vom Fehlen ausreichend konkreter Inhalte der "Aufträge" und Rechnungen ausgegangen sei. Der belangten Behörde wird stattdessen entgegengehalten, sie spreche "allen Spezialtätigkeitenausübenden die Fähigkeit Werkleistungen zu erbringen ab" und erkläre "sie a priori zu unqualifizierten Hilfsarbeitern", die "kein selbständiges Werk darstellen können", damit werde "die Tätigkeit einer ganzen Branche" im angefochtenen Bescheid "diskriminiert" und "als nicht rechtskonform erklärt", und es werde EU-Bürgern "die intellektuelle Fähigkeit der selbständigen Leistungserbringung abgesprochen". Der Gesichtspunkt, die "Spachtlerarbeiten" hätten "keine der Finanzverwaltung ausreichend erscheinende Qualität", wobei aber "weder die belangte Behörde noch die Abgabenbehörde erster Instanz über ausreichende Erfahrung im Bereich des Baugewerbes verfügen" könnten und im angefochtenen Bescheid eine "Definition von Qualitätskriterien" fehle, steht auch im Vordergrund der Replik der Beschwerdeführerin auf die Gegenschrift. Zur Abrechnung nach Zeiträumen argumentiert die Beschwerde, das UStG 1994 fordere "die Angabe eines Leistungszeitraumes auf Rechnungen".
Auf das Argument der belangten Behörde, der Tätigkeit der sieben "Subunternehmer" seien keine feststellbaren Vereinbarungen über Leistungsgegenstände im Sinne von gegen eine persönliche Weisungsgebundenheit sprechenden Werkverträgen zugrunde gelegen, wird mit diesen Ausführungen nicht inhaltlich eingegangen, was im vorliegenden Fall genügt, um eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid zu verneinen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am