VwGH vom 24.04.2013, 2013/03/0031
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G B in S, vertreten durch Dr. Franz Riess, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 37a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl VwSen-111016/33/Kl/BRe/TK, betreffend Übertretung des GütbefG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen:
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , 2012/03/0065, verwiesen:
Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom , mit dem diesem eine Übertretung des GütbefG angelastet worden war, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Maßgebend für diese Aufhebung war im Wesentlichen, dass die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung durch den Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht als - nicht konzessionspflichtiger - Werkverkehr iSd § 10 GütbefG anzusehen war.
Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid vom entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis dahin, dass die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt werde.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs sei die beschwerdegegenständliche Güterbeförderung nicht als Werkverkehr zu qualifizieren, dafür also eine Güterbeförderungskonzession erforderlich, die der Beschwerdeführer aber nicht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Das Beschwerdevorbringen, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei hinsichtlich des strittigen Transports doch vom Vorliegen der Voraussetzungen des Werkverkehrs nach § 10 GütbefG auszugehen, ist schon wegen der gemäß § 63 Abs 1 VwGG die belangte Behörde und auch den Verwaltungsgerichtshof selbst treffenden Bindung an die im zitierten hg Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung nicht zielführend, zumal sich seit Erlassung des aufhebenden Erkenntnisses die Rechtslage nicht geändert hat und der maßgebende Sachverhalt unverändert ist.
Da der Inhalt der Beschwerde daher erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am