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VwGH vom 20.04.2006, 2005/18/0477

VwGH vom 20.04.2006, 2005/18/0477

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, geboren 1982, vertreten durch Dr. Martina Zadra, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 48, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 143.435/2-III/4/05, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Es bestehen begründete Anhaltspunkte, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB) berechtigte Person türkischer Staatsangehörigkeit handelt.

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten dem zweiten Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/21/0113 und 0114, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom gleichzuhalten (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/21/0072).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-78457