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VwGH vom 15.11.2005, 2005/18/0343

VwGH vom 15.11.2005, 2005/18/0343

Beachte

Serie führend: 2005/21/0113 E VwSlg 16700 A/2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 951/03, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der RL 64/221/EWG des Rates vom gleichzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/21/0141).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat -

wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein gesonderter Ersatz von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-78455