VwGH vom 31.07.2012, 2008/13/0058
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des K G in M, vertreten durch Viehböck Breiter Schenk Nau Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Bahnhofsplatz 1a, Stg. I/Top 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0437-K/07, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt gemäß § 232 BAO in das Vermögen des Beschwerdeführers die Sicherstellung von Abgabenansprüchen (Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2005 in der voraussichtlichen Höhe von je EUR 250.000) an. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, es bestehe der Verdacht der Abgabenhinterziehung und beim Landesgericht Wiener Neustadt sei ein Finanzstrafverfahren anhängig. Die Auswertung bei Hausdurchsuchungen im Dezember 2006 sichergestellter Unterlagen habe ergeben, dass unter der Leitung des Beschwerdeführers von Österreich aus Nahrungsergänzungsmittel vertrieben und die Erträge auf ausländische Konten transferiert worden seien. Die Reinerträge aus den im Rahmen ständig geänderter Firmenkonstruktionen über Domizilgesellschaften abgewickelten Geschäften seien auf dem Beschwerdeführer persönlich zuzurechnende Konten geflossen. Der Beschwerdeführer habe keine Einkünfte aus diesen Geschäften deklariert. Im Zuge von Deutschland ausgehender Ermittlungen seien im Amtshilfeweg auch im April 2005 u.a. beim Beschwerdeführer Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Während der Ermittlungen seien "auf sämtlichen Grundstücken in Österreich" Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers eingetragen worden, "was zur objektiven Gefährdungsannahme Anlass gibt. Aufgrund der Vermögensverschiebung in die Schweiz bzw. nach und Bosnien-Herzegowina erscheint die Ausfertigung des Sicherstellungsauftrages begründet".
In seiner Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag bestritt der Beschwerdeführer vor allem das behauptete Entstehen einer Abgabenschuld und die Annahmen über deren voraussichtliche Höhe. Im letzten Punkt des Berufungsvorbringens brachte er aber auch vor, der Sicherstellungsauftrag habe die Gründe zu enthalten, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergebe. Dazu bedürfe es einer Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen. Wenn das Finanzamt auf die die Liegenschaften betreffenden Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers verweise, so übersehe es, dass "ein nun rascher Zugriff" an diesen Belastungs- und Veräußerungsverboten nichts ändern könne, sodass der Sicherstellungsauftrag in diesem Punkt "gerade nicht" dazu führe, "dass die Abgabeneinbringlichkeit voraussichtlich gesichert erscheint". Mit der "sonstigen wirtschaftlichen Lage" des Beschwerdeführers - über die das Berufungsvorbringen keine Angaben enthielt - habe sich das Finanzamt nicht auseinandergesetzt. Wenn zur Begründung der Gefährdung darauf verwiesen werde, die Veräußerungs- und Belastungsverbote (zu ergänzen: von 2005) seien während der finanzbehördlichen Ermittlungen eingetragen worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass die im Amtshilfeweg durchgeführten Hausdurchsuchungen im April 2005 nur "allfällige Verstöße gegen das AMG" betroffen hätten. Über die behaupteten Vermögensverschiebungen in die Schweiz und nach Bosnien-Herzegowina enthalte der Bescheid keine näheren Ausführungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit Folge, als sie die voraussichtliche Höhe des sicherzustellenden Abgabenanspruchs für das Jahr 2000 von EUR 250.000 auf EUR 166.000 reduzierte. In der Begründung ihrer Entscheidung stellte sie Verlauf und Ergebnisse der Ermittlungen dar, wobei sie auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Hausdurchsuchungen vom mit Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen und den Vereinbarungen vom 2. Mai und über die Begründung von Belastungs- und Veräußerungsverboten zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers auf dessen inländischem Liegenschaftsbesitz einging und Feststellungen über die arbeitsteilige Vorgehensweise des Beschwerdeführers, seiner Mutter und einer weiteren Beteiligten traf. Nach längeren Ausführungen über die Entstehung der Abgabenansprüche und deren voraussichtliche Höhe wandte sich die belangte Behörde auf den Seiten 16 und 17 des angefochtenen Bescheides schließlich auch dem Argument des Beschwerdeführers zu, es fehle an einer Darstellung der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergebe. Sie verwies dazu auf die Belastungs- und Veräußerungsverbote sowie darauf, dass "eines der Ziele" des Sicherstellungsauftrages die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers gewesen sei. Eine darauf abzielende Anfechtungsklage war, gestützt auf den Sicherstellungsauftrag, mit Schriftsatz vom von der Finanzprokuratur eingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer vom Beschwerdeführer mit einer Replik beantworteten Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Beschwerde knüpft an den letzten Punkt des Berufungsvorbringens an und macht geltend, auch der angefochtene Bescheid enthalte keine ausreichende Angabe der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergebe (§ 232 Abs. 2 lit. b BAO).
Dabei wird einerseits gerügt, auch die belangte Behörde habe sich "nicht mit der Vermögenssituation des Beschwerdeführers auseinander gesetzt". Dass abgesehen vom Zugriff auf den inländischen Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers noch andere Möglichkeiten zur Hereinbringung der Abgabenansprüche bestanden hätten, wird dabei - wie schon in der Berufung - aber nicht behauptet, sodass es auf den in der Gegenschrift nachgetragenen Hinweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer selbst habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung kein anderes inländisches Vermögen angegeben, in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Die Annahme der belangten Behörde, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen und der Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen - sei es auch im Zusammenhang mit dem Verdacht von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz - eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbote hätten eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben begründet, wird durch die Beschwerde nicht erschüttert.
Der Beschwerdeführer macht andererseits geltend, die von ihm mit seiner Mutter vereinbarten, in das Grundbuch eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote hätten sich mit der auf den Sicherstellungsauftrag gestützten Anfechtungsklage nicht erfolgreich bekämpfen lassen und die Klage sei in beiden Instanzen abgewiesen worden. Dieses in der Beschwerde im Vordergrund stehende Argument betrifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht das von ihm ins Treffen geführte gesetzliche Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, und auch nicht die dazu ergangene hg. Judikatur, wonach es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass die Abgabeneinbringung "nur" bei raschem Zugriff "voraussichtlich gesichert" erscheint. Es betrifft den Gesichtspunkt des Ermessens, wonach es "aus verwaltungsökonomischen Gründen" untunlich erscheinen kann, einen Sicherstellungsauftrag zu erlassen, "wenn keinerlei Möglichkeiten bestehen, Sicherheiten zu erlangen" (vgl. in diesem Sinn etwa Ritz , BAO4, § 232 Tz 1, in Verbindung mit der dort zitierten Literaturstelle). Dass zu den rechtlichen Gesichtspunkten, an denen die Anfechtungsklage scheiterte, in Bezug auf die Frage der Klagelegitimation durch einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO zur Zeit seiner Erlassung im vorliegenden Fall (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts Ritz , a.a.O., Tz 11 m.w.N.) eine gefestigte Rechtsprechung bestand, vermag der Beschwerdeführer dabei nicht darzutun und geht trotz Nichtzulassung der Revision auch aus dem nachträglich vorgelegten Berufungsurteil nicht hervor. Der Beschwerdeführer zeigt schon deshalb auch mit dieser - der Bestreitung einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit tendenziell widersprechenden - Argumentation keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am