VwGH vom 27.11.2014, 2013/03/0015

VwGH vom 27.11.2014, 2013/03/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. F B in W, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in 4310 Mauthausen, Vormarktstraße 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl Agrar-446409/31-2012-Kc, betreffend Feststellung nach § 3 Oö Fischereigesetz und Zuweisung nach § 4 Oö Fischereigesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde N in N, 2. Marktgemeinde M in M, 3. V AG in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 610, 60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde von der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Perg, in den Spruchpunkten I.1. bis I.4 gemäß § 3 Abs 5 lit b Oö Fischereigesetz festgestellt, dass die Abschnitte "Organismenaufstieg", "Begleitgerinne" und "Flutmulde neu" der Flutmulde (Baulos 8 des Mdammes) künstliche Gewässer im Sinne des Oberösterreichischen Fischereigesetzes seien, der Abschnitt "Eiswasser" ein natürliches Gewässer.

Spruchpunkt I.4. dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Flutmulde neu von der Ausmündung aus dem Eiswasser bei km 3.750 bis zur Einmündung in den H Altarm bei km - 0.050 ist ein neu angelegtes künstliches Gewässer, das ausschließlich aus dem Eiswasser (Z 3) gespeist wird (...)".

Weiters wurde mit diesem Bescheid in den Spruchpunkten II.1. bis II.4. die Zuweisung von Fischereirechten und die Begründung von Koppelfischereirechten ausgesprochen; diese Spruchpunkte enthalten auch mehrere "Hinweise". Die Spruchpunkte II.1., II.4.a) und II.4.b) lauten - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - auszugsweise:

"II. Zuweisung von Fischereirechten, Begründung von Koppelfischereirechten, Hinweise auf Fischereirechte

1. Hinweis: Im neu angelegten Organismenaufstieg gemäß Spruchabschnitt I, Z 1 fällt auf Grund dessen ausschließlicher Speisung aus der Donau gemäß § 4 Abs 3 des Oö. Fischereigesetzes das Fischereirecht den Koppelberechtigten A. zu, denen am konkreten, ausleitenden Donauabschnitt das Fischereirecht zusteht.

(...)

4.a) Hinweis: In der Flutmulde neu von der Ausmündung aus dem Eiswasser bei km 3.750 bis zur Einmündung in den H Altarm bei km - 0.050 (Spruchabschnitt I, Z 4) fällt das Fischereirecht aufgrund seiner ausschließlichen Speisung aus dem Eiswasser gemäß § 4 Ab. 3 Oö. Fischereigesetz der Marktgemeinde N. als dort Fischereiberechtigter zu.

b) Zuweisung und Begründung eines Koppelfischereirechts: Im Gemeindegebiet von M. steht das Fischereirecht an der Flutmulde neu (Spruchabschnitt I, Z 4) gemäß § 4 Abs 6 Oö. Fischereigesetzes der Marktgemeinde N. (als Fischereiberechtigter an der ursprünglichen Gewässerstrecke) gemeinsam mit der Marktgemeinde M. als an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzende Gemeinde in Form eines Koppelfischereirechts, welches hiermit begründet wird, zu".

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abbzw zurückgewiesen. Insoweit sich die Berufung gegen Spruchpunkt I.4. (Feststellung der "Flutmulde neu" als künstliches Gewässer) richtete, wurde sie mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer bezüglich dieses Punktes nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen, da er weder Eigentümer der Anlage sei, noch im unmittelbaren Bereich der "Flutmulde neu" oder einer unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecke fischereiberechtigt sei. Das bestehende Koppelfischereirecht (aufgrund dessen dem Beschwerdeführer ein Fischereirecht zukomme) ende unbestrittenermaßen inmitten des der "Flutmulde neu" vorgelagerten Gewässers. Der räumliche Umfang des bestehenden Koppelfischereirechts ergebe sich aus dem Fischereibuch, an dem es keinen Grund zu zweifeln gebe. Auch habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, wonach er ein über das genannte Koppelfischereirecht hinausreichendes Fischereirecht habe. An dem die "Flutmulde neu" speisenden Gewässer sei weiters nicht der Beschwerdeführer, sondern die Marktgemeinde N fischereiberechtigt. Woher die Wasserführung des die "Flutmulde neu" speisenden Gewässers ursprünglich komme, sei für die Begründung eines Fischereirechtes nach § 4 Abs 3 Oö Fischereigesetz irrelevant. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Entscheidung der Erstbehörde über die Eigenschaft der "Flutmulde neu" als künstliches Gewässer sei ausgeschlossen, weshalb ihm diesbezüglich keine Parteistellung zukomme.

Hinsichtlich der Punkte II.1., 4.a und 4.b ("Hinweis" auf ein Fischereirecht bzw Zuweisung und Begründung von Fischereirechten an der "Flutmulde neu") des erstinstanzlichen Bescheides wurde die Berufung mangels Bescheidqualität (hinsichtlich der "Hinweise") bzw mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte diesbezüglich aus, dass es sich bei Punkt II.1. lediglich um einen Hinweis handle, dem keine rechtsgestaltende Funktion zukomme, auch wenn dies durch die thematische Platzierung innerhalb des Spruchs suggeriert werden könne. Das Eigentum am Fischereirecht ergebe sich bereits unmittelbar aus § 4 Abs 3 Oö Fischereigesetz. Ein diesbezügliches behördliches Zuweisungsverfahren sei nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Punkte II.4.a und 4.b verwies die belangte Behörde mit einer im Wesentlichen gleichen Begründung wie bereits zu Punkt I.4. auf die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers. Dieser könne durch eine Entscheidung über die Zuweisung von Fischereirechten in der "Flutmulde neu" nicht in seinen Rechten verletzt werden. Soweit sie sich gegen die übrigen Spruchpunkte richtete, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die drittmitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die hier relevanten Bestimmungen des Oberösterreichischen Fischereigesetzes (Oö Fischereigesetz) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (...)

(3) Das Fischereirecht ist ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, unterliegen das Eigentum an einem Fischereirecht und dessen Übertragung den Vorschriften des Privatrechtes; im Streitfall hierüber ist das ordentliche Gericht zur Entscheidung berufen.

(...)

§ 3.(1) (...)

(2) Natürliche Gewässer sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind. Maßnahmen, die das Bett eines natürlichen Gewässers umgestalten, seinen Lauf verändern oder das Gewässer aufstauen, ändern nichts an der Eigenschaft dieses Gewässers als natürliches Gewässer.

(3) Künstliche Gewässer sind solche, die durch menschliche Einwirkung vom natürlichen Lauf abgelenkt und in einem künstlich angelegten Bett vom ursprünglich natürlichen Gewässer fortgeleitet werden, mag es auch im weiteren Verlauf zur Vereinigung mit einem natürlichen Gewässer kommen. Als künstliche Gewässer gelten auch durch menschliche Einwirkung entstandene Anlagen, in denen sich Wasser (Grundwasser, Wasser aus Niederschlägen oder aus Zuflüssen) als Taggewässer in einem hiefür errichteten Behälter ansammelt.

(4) (...)

(5) Bestehen Zweifel,

a) ob oder in welchem räumlichen Umfang ein Gewässer ein Fischwasser im Sinne des Abs. 1 ist,

b) ob ein Gewässer ein natürliches oder künstliches Gewässer ist,

so hat hierüber die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden.

§ 4. (1) An natürlichen Gewässern steht das Fischereirecht der Gemeinde zu, wenn und solange ein Fischereirecht Dritter nicht nachgewiesen werden kann. Abweichend davon steht das Fischereirecht an Zubringern dem Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer zu, wenn und solange nicht entgegenstehende Rechte nachgewiesen werden. Die von der Gemeinde als Fischereiberechtigter wahrzunehmenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) An künstlichen Gewässern steht, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, das Fischereirecht den Eigentümern der Anlage zu.

(3) Werden jedoch künstliche Gewässer so angelegt, daß sie zumindest teilweise von einem anderen Gewässer gespeist werden, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem das künstliche Gewässer gespeist wird. Kommen danach mehrere Fischereiberechtigte in Betracht, so fällt das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten an jenem Gewässer zu, von dem die Anlage überwiegend gespeist wird. (...)

(4) (...)

(5) In einem durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 veränderten natürlichen Gewässer steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke zu; desgleichen verbleibt ihm das Fischereirecht in den hiedurch entstandenen Altwässern. Werden durch eine solche Maßnahme mehrere Fischereiberechtigte betroffen, so sind die Fischereirechte im neuen Gewässer unter Bedachtnahme auf die Flächen- bzw. Längenverhältnisse und auf die Reihenfolge der Fischereirechte in der ursprünglichen Gewässerstrecke von der Behörde den Fischereiberechtigten neu zuzuweisen. Auf die Interessen einer ordnungsgemäßen Fischereiwirtschaft ist dabei Bedacht zu nehmen.

(6) Wird durch Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 unter Aufwendung von Bundes-, Landes- oder Gemeindemitteln ein Gewässer (eine Gewässerstrecke) so verändert, daß sich seine (ihre) Wasserfläche mindestens verdoppelt, so steht das Fischereirecht an dieser Wasserfläche abweichend von Abs. 5 dem Fischereiberechtigten an der ursprünglichen Gewässerstrecke gemeinsam mit den an die neu geschaffene Wasserfläche angrenzenden Gemeinden zu. Die beiden letzten Sätze des Abs. 5 gelten sinngemäß. Wenn hiernach eine Aufteilung der Wasserfläche auf die Fischereiberechtigten ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht möglich ist, ist auch die Begründung von Koppelfischereirechten zulässig.

(...)

§ 5 (1) Koppelfischereirechte liegen vor, wenn an einem Fischwasser mehrere selbständige Fischereirechte bestehen.

(2) Neue Koppelfischereirechte können unbeschadet des § 4 Abs. 6 letzter Satz nicht begründet werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam."

3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde bezüglich der Beschwerdepunkte aus, er erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Handhabung des Oö. Fischereigesetzes, insbesondere der §§ 1, 3, 4 und 5 Oö. Fischereigesetz" verletzt. Weiters sei er in seinem "Recht auf ein fehlerfreies Verfahren" verletzt worden. Es stelle einen schweren Verfahrensmangel dar, dass ihm die Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte I.4. sowie II.1. und II.4a und b keine Parteistellung zuerkannt habe sowie hinsichtlich der Punkte II.1. und II.4a ausgesprochen habe, dass es sich um keinen Bescheid handle.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin nach Einbringung der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof aufgefordert, das Recht, in dem er sich verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer ergänzte aufgrund der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes seine Beschwerde und führte diesbezüglich wortwörtlich aus:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des Oö. Fischereigesetzes (LGBl. Nr. 60/1983 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2008), insbesondere der §§ 1, 3, 4 und 5 Oö. Fischereigesetz verletzt.

a) Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des § 1 Oö. Fischereigesetz verletzt, insbesonders in seinem Recht auf Fischfang sowie das Recht, Berechtigte deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten.

b) Der Beschwerdeführer erachtet sich auch in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des § 3 Oö. Fischereigesetz verletzt, insbesonders in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung.

c) Der Beschwerdeführer erachtet sich wie oben ausgeführt auch in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des § 4 Oö. Fischereigesetz verletzt. Insbesonders auch in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des Abs. 3 der vorzitierten Gesetzesbestimmung welche ausführt, dass das Fischereirecht an der gesamten Anlage dem Fischereiberechtigten zusteht, der das Recht an jenem Gewässer hat, von dem das künstliche Gewässer gespeist wird.

Der Beschwerdeführer erachtet sich auch in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des Abs. 6 der vorzitierten Gesetzesbestimmung verletzt.

d) Der Beschwerdeführer erachtet sich auch in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des § 5 Oö. Fischereigesetz verletzt. Insbesonders dadurch, dass ihm die belangte Behörde nur eingeschränkte Parteistellung zuweist."

4. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl uva das hg Erkenntnis vom , Zl 92/07/0181). Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist (vgl den hg Beschluss vom , Zl 2005/03/0226).

5. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seinem "Recht auf Fischfang" sowie dem "Recht, Berechtigten deren Fang und Aneignung an Dritte zu gestatten" gemäß § 1 Oö Fischereigesetz verletzt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass der Bestand eines Fischereirechtes gemäß § 1 Abs 3 Oö Fischereigesetz im Zivilrechtsweg durchzusetzen ist und mit der Geltendmachung des "Rechts auf Fischfang" nach dem Oö Fischereigesetz daher kein subjektives Recht bezeichnet wird, das vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgesetzt werden könnte.

Auch bei dem vom Beschwerdeführer hinsichtlich der §§ 3, 4 und 5 Oö Fischereigesetz geltend gemachten "Recht auf fehlerfreie Handhabung" von gesetzlichen Vorschriften handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern vielmehr um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2005/07/0121 mwN). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, welche subjektiven Rechte er im vorliegenden Fall aus den zitierten Bestimmungen des Oö Fischereigesetzes ableiten möchte.

Einzig mit der behaupteten Verletzung aufgrund der ihm lediglich eingeschränkt gewährten Parteistellung macht der Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiven Rechts im Sinne des VwGG geltend, indem er im Ergebnis geltend macht, dass er sich hinsichtlich der Entscheidung der belangten Behörde über die Spruchpunkte I.4., II.1. und II.4 des erstinstanzlichen Bescheids in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt fühlt. Diese Spruchpunkte betreffen die Feststellung, dass der Abschnitt "Flutmulde neu" ein künstliches Gewässer ist (Spruchpunkt I.4.) sowie den "Hinweis" auf ein Fischereirecht im Abschnitt "Organismenaufstieg" (Spruchpunkt II.1.) und den Hinweis auf ein Fischereirecht in einem Teilabschnitt der "Flutmulde neu" (Spruchpunkt II.4a.), sowie die Zuweisung und Begründung eines Koppelfischereirechtes in einem Teilabschnitt der "Flutmulde neu" (Spruchpunkt II.4b).

Bezüglich dieser Spruchpunkte wurde die Berufung von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist somit lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung der Berufung in Bezug auf die Spruchpunkte I.4., II.1. und II.4. des erstinstanzlichen Bescheides in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt wurde.

6. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen die Punkte II.1. und II.4a des erstinstanzlichen Bescheids richtet, hat die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass es sich bei den in diesen Punkten enthaltenen Hinweisen nicht um Spruchteile handelt, die mittels Berufung angefochten werden können. Diese Hinweise bilden zwar nach der formalen Gliederung des erstinstanzlichen Bescheides einen Teil des Bescheidspruchs, es wird aber schon aus dem verwendeten (fett gedruckten und unterstrichenen) Begriff "Hinweis" deutlich, dass damit keine normative Anordnung der Behörde verbunden ist. Auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, die zur Auslegung der formal im Spruchteil des Bescheides enthaltenen Hinweise herangezogen werden kann, hat die Behörde deutlich gemacht, dass damit keine behördliche Festlegung von Fischereirechten erfolgte, die im Übrigen nach dem Oö Fischereigesetz nicht zulässig wäre. So heißt es zu Punkt II.1. in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides:

"Dies ist nur ein Hinweis. Das Fischereirecht ergibt sich durch die Tatsache der Speisung allein aus dem Gesetz; wenn jemand dieses Recht streitig machen würde, wäre dies bei Gericht zu tun (§ 1 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz)."

Ebenso ist der Hinweis in Punkt II.4. begründet.

7. Auch die Zurückweisung der Berufung betreffend die Punkte I.4. und II.4b des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die "Flutmulde neu" mangels Parteistellung kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich bekämpfen.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Oö Fischereigesetz keine Bestimmungen über die Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 5 Oö Fischereigesetz bzw im Zuweisungsverfahren gemäß § 4 Abs 5 leg cit enthält, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen ist. Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl das hg Erkenntnis vom , 2006/03/0058).

Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend ausführt, kommen als Partei in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 5 Oö Fischereigesetz und im Zuweisungsverfahren gemäß § 4 Abs 5 leg cit unter Heranziehung von § 4 Oö Fischereigesetz nur gewisse, dadurch unmittelbar in ihren Rechten Betroffene in Betracht. So erlangen unter anderem der Eigentümer der Anlage (§ 4 Abs 2 Oö Fischereigesetz), der Fischereiberechtigte an einem speisenden Gewässer gemäß § 4 Abs 3 Oö Fischereigesetz und der Fischereiberechtigte im unmittelbaren Bereich eines nach § 3 Abs 2 Oö Fischereigesetz veränderten Gewässers (§ 4 Abs 5 Oö Fischereigesetz) Parteistellung in derartigen Verfahren. Auch die an eine neu geschaffene Wasserfläche angrenzende Gemeinde (§ 4 Abs 6 Oö Fischereigesetz) hat Parteistellung. Im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 5 Oö Fischereigesetz kommt darüber hinaus auch noch der Gemeinde und Dritten, die ein Fischereirecht nachweisen können, sowie Fischereiberechtigten am aufnehmenden Gewässer im Sinne des § 4 Abs 1 Oö Fischereigesetz Parteistellung zu.

Dass dem Beschwerdeführer im Sinne dieser Ausführungen mangels Vorliegen dieser Voraussetzungen keine Parteistellung zukommt, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt und begründet. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen der belangten Behörde zur Parteistellung nicht entgegengetreten, sondern rügt die Nichtgewährung der Parteistellung als rechtswidrig, ohne dies näher zu substantiieren.

Der Beschwerdeführer hält zunächst in seiner Beschwerde ohne genauere Begründung fest, dass die vorgenommene "Zerstückelung" der Flutmulde in einzelne Teile rechtswidrig sei. Durch die Zuteilung bzw Änderung der Fischereirechte am "gesamten, künstlichen Gerinne" seien die Rechte des Beschwerdeführers unmittelbar berührt. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass "ausgehend von der unstrittigen Tatsache", dass das gesamte gegenständliche künstliche Gerinne von der Donau gespeist werde und alle Dotationswehrfelder im Bereich des Fischereirechtes des Beschwerdeführers an der Donau lägen, bei richtiger Gesetzesinterpretation dem Beschwerdeführer das Fischereirecht am gesamten künstlichen Gerinne zuzuerkennen sei.

Aufgrund dieses Vorbringens käme zur Begründung einer Parteistellung des Beschwerdeführers allenfalls in Betracht, dass dieser über ein Fischereirecht an einem speisenden Gewässer gemäß § 4 Abs 3 Oö Fischereigesetz verfüge.

Anders als dies der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zugrunde legt, ist es jedoch keinesfalls unstrittig, dass hinsichtlich der Flutmulde ein einheitliches künstliches Gewässer vorliegen und dass das gesamte Gerinne von Teilen der Donau gespeist würde, an denen der Beschwerdeführer ein Fischereirecht besitzt. Die belangte Behörde hat vielmehr Gegenteiliges festgestellt: So hat sie die schon von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Unterteilung der Flutmulde in vier Gewässerabschnitte bestätigt und weiter ausgeführt, dass der Abschnitt "Flutmulde neu" nicht von einem Gewässer gespeist werde, an welchem dem Beschwerdeführer ein Fischereirecht zukomme. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass dies unzutreffend wäre. Er legt damit nicht begründet dar, dass seine Rechtsstellung in den Punkten I.4. und II.4b im Sinne der Voraussetzung für eine Parteistellung entgegen den Ausführungen der belangten Behörde unmittelbar berührt würde.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am