VwGH vom 19.03.2013, 2013/03/0011
Beachte
Serie führend: 2013/03/0014 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Mag. Benedikt Suhsmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl Senat-KO-11-0029, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am gegen 17.20 Uhr in einem näher bezeichneten Eigenjagdgebiet dem § 26a Abs 2 NÖ Jagdverordnung zuwidergehandelt, indem er einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt habe und der Abschuss nicht aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß "§ 83 Abs 1 iV § 135 Abs 1 Z 25 NÖ Jagdgesetz 1974 … iVm § 26a Abs 2 NÖ Jagdverordnung" begangen und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 500 Stunden) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sehe die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer einen beidseitigen Kronenhirsch der Alterklasse II geschossen habe, nachdem er den Hirsch vor dem Beschuss nur "kurze Male" in Anblick und das Geweih mit einem Fernglas (8-fache-Vergrößerung) betrachtet habe. Bei diesem Ablauf der Ansprache habe er - wie der jagdfachliche Sachverständige nachvollziehbar dargestellt habe - nicht sicher sein können, dass es sich um einen abschussfähigen Hirsch gehandelt habe und ein Abschuss hätte daher im Zweifel unterbleiben müssen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschwerdeführer bei der Durchführung des Abschusses nach Überprüfung der Körper- und Trophäenentwicklung davon ausgehen habe dürfen, dass dieser Hirsch der Altersklasse I angehöre und daher schussbar gewesen sei. Die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich die belangte Behörde stütze, seien mangelhaft gewesen. Der Sachverständige habe nämlich die Trophäe nicht "ausführlich befundet und begutachtet" und die Körperentwicklung des Hirsches völlig außer Acht gelassen. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, unter welchen Bedingungen und zu welcher Uhrzeit der Abschuss stattgefunden habe.
Dem ist zu erwidern, dass der jagdfachliche Sachverständige sein Gutachten nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und dem Akteninhalt "unter Zugrundelegung des gesamten Aktenmaterials, der Angaben des (Beschwerdeführers) selbst, des Ergebnisses des Zahnabschliffes und des Ergebnisses der Begutachtung der Bezug habenden Trophäe" erstellt hat. Auf dieser Grundlage kam der Sachverständige (und ihm folgend die belangte Behörde) zu dem Schluss, dass "die vom Beschuldigten angeführte Ansprache des Hirsches keinesfalls ausreichend" gewesen sei, um "eine zweifelsfreie Unterscheidung dieses Hirsches gemäß der vorhandenen äußeren Merkmale - insbesondere angeführt der Trophäe" vorzunehmen.
Ausgehend davon lässt sich der Vorwurf der Beschwerde, es seien nicht sämtliche für die Alterseinschätzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt worden, nicht nachvollziehen. Die Beschwerde legt mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen auch nicht näher dar, aufgrund welcher konkreten Tatsachen der Sachverständige zu anderen (für den Beschwerdeführer günstigeren) Schlüssen gelangen hätte müssen.
Werden aber die Feststellungen der belangten Behörde als Ergebnis einer - wie soeben dargelegt - nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen (vgl dazu etwa , mit weiteren Nachweisen).
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-78406