VwGH vom 27.06.2012, 2008/13/0039

VwGH vom 27.06.2012, 2008/13/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3188-W/07, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen einen Körperschaftsteuerbescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Unternehmensberatungsgesellschaft, erhob mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom . Der Bescheid war u.a. damit begründet, dass keine Steuererklärungen abgegeben worden seien.

Mit Bescheid des Finanzamts vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 275 BAO aufgefordert, näher bezeichnete Inhaltsmängel der Berufung (Fehlen nach § 250 BAO erforderlicher Erklärungen) innerhalb der dafür eingeräumten Frist bis zum zu beheben, und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Berufung bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelte.

Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht entsprach, erklärte das Finanzamt die Berufung mit Bescheid vom für zurückgenommen.

Überschrift, Spruch und Begründung dieses Bescheides lauteten

wie folgt:

"Bescheid 2004

Ihre Berufung vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom gilt als

zurückgenommen.

Begründung:

Sie haben dem Auftrag, die Mängel Ihrer Berufung zu beheben, nicht entsprochen. Daher war gemäß § 275 BAO mit Bescheid auszusprechen, dass die Berufung als zurückgenommen gilt."

Mit Schreiben vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "die Berufungsfrist für den Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheid 2004 bis zum zu verlängern".

Mit Schriftsatz vom erhob die Beschwerdeführerin folgende Berufung:

"Gegen den Körperschafts-Bescheid 2004 wird in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Die Berufung richtet sich gegen den Inhalt des oben angeführten Bescheides, da dieser nicht der abgegebenen Erklärung entspricht.

Es wird der Berufungsantrag gestellt, den Bescheid der abgegebenen Erklärung gemäß zu erstellen.

Sollte das Finanzamt dieser Berufung im eigenen Wirkungskreis nicht vollinhaltlich stattgeben können, stellen wir den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat in Wien und ersuchen uns hiezu zu laden.

Begründung:

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall handelt es sich darum, dass die Körperschaftssteuererklärung nunmehr beim Finanzamt 4/5/10

abgegeben wurden.

Es wäre daher wie beantragt zu entscheiden."

Diese zugleich mit einer Körperschaftsteuererklärung für 2004 am beim Finanzamt eingelangte Berufung wies das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Berufungsfrist, berechnet ab der Zustellung des Körperschaftsteuerbescheides vom , am abgelaufen sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung mit dem Antrag, "den Bescheid aufzuheben und gemäß den abgegebenen Erklärungen 2004 einzuweisen".

Diese Berufung war wie folgt begründet:

"Am wurde seitens Ihres Finanzamtes ein Ersuchen um Ergänzung der Berufung gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2004 mit einer Frist gestellt. Diesem Ersuchen wurde am Folge geleistet.

Am wurde uns neuerlich ein Bescheid 2004 übermittelt mit der lapidaren Feststellung, die Berufung gilt gem. § 275 BAO als zurückgenommen, da wir dem Auftrag, die Mängel der Berufung zu beheben, nicht nachgekommen seien.

Am wurde der Antrag gestellt, die Berufungsfrist für den Körperschaftsteuerbescheid 2004 vom bis zum zu verlängern. Am wurde die Berufung unter Wahrung sämtlicher Fristen Ihrem Finanzamt übermittelt, eine Rücknahme der Berufung gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2004 liegt daher nicht vor.

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wird daher ersucht der Berufung stattzugeben."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung - nach einer Berufungsvorentscheidung des Finanzamts, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung über die zurückgewiesene Berufung, aber auch in ihrem "Recht auf Verlängerung der Frist zur Berufung gegen den Zurücknahmebescheid" des Finanzamts vom verletzt und bringt zur Begründung der Beschwerde zunächst vor, der Zurücknahmebescheid sei "rein objektiv rechtlich verfehlt" gewesen, weil der Mängelbehebungsauftrag vom der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zu einem die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2003 betreffenden, von der Beschwerdeführerin beantworteten Vorhalt vom selben Tag - nicht zugestellt worden sei.

Dazu verweist die belangte Behörde auf die aktenkundigen Rückscheine über die getrennte Zustellung der beiden Schriftstücke am . Die Beschwerde widerspricht in diesem Punkt auch der Begründung der von der belangten Behörde abgewiesenen Berufung, in der vom Auftrag zur "Ergänzung der Berufung gegen den Körperschaftssteuerbescheid 2004" die Rede ist. Dass die damit verbundene Behauptung, diesem Auftrag sei fristgerecht entsprochen worden, den Tatsachen entsprochen habe, versucht die Beschwerde nicht darzulegen, und aktenkundig ist nur die mit datierte Beantwortung des das Jahr 2003 betreffenden Vorhalts.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist aber auch nicht die Rechtzeitigkeit oder inhaltliche Berechtigung einer Berufung gegen den Zurücknahmebescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der mit Schriftsatz vom erhobenen Berufung, die sich gegen den Bescheid über die Körperschaftsteuer 2004 ("Körperschafts-Bescheid 2004") vom richtete und diesem mit dem Fehlen von Abgabenerklärungen begründeten Bescheid ohne jede Bezugnahme auf den Zurücknahmebescheid vom entgegenhielt, es läge nun eine Steuererklärung vor.

In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dem Finanzamt hätte schon beim Eingang des Antrags auf Fristverlängerung für die Berufung gegen den "Körperschafts- und Umsatzsteuerbescheid 2004" klar sein müssen, dass dieser Antrag nicht zum Ziel führen könne, und es hätte die beschwerdeführende Unternehmensberatungsgesellschaft belehren und sie "fragen müssen, ob sie eine Verlängerung der Berufungsfrist auch hinsichtlich des Zurücknahmebescheides vom beantragt". Als weiterer "prozessualer Rechtsirrtum" wird der belangten Behörde vorgeworfen, sie hätte die Ansicht des Finanzamts im bestätigten Zurückweisungsbescheid geteilt, wonach der Abgabenbescheid vom "am in Rechtskraft" erwachsen sei. Dabei habe die belangte Behörde übersehen, dass der , bis zu dem die Verlängerung der Frist "zur Erhebung der Berufung gegen den Köstbescheid 2007" beantragt worden sei, ein Samstag, die Berufung vom "daher rechtzeitig" und die Rechtskraft des Abgabenbescheides "am 29. Juli (gemeint wohl Juni) 2007" nicht eingetreten sei.

Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerde den tatsächlichen Inhalt der Begründung des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides, in der nicht von einem Eintritt der Rechtskraft des Körperschaftssteuerbescheides im Juni oder Juli 2007 die Rede ist, sondern auf den Ablauf der Berufungsfrist (bereits) im Juli 2005 abgestellt wird. Die mit den Beschwerdeausführungen an dieser Stelle verbundene Behauptung, die am eingelangte Berufung sei "rechtzeitig" gewesen, lässt sich aus dem zuvor ins Treffen geführten Argument, der Fristverlängerungsantrag wäre als solcher für eine Berufung gegen den Zurücknahmebescheid deutbar gewesen, ohne Umdeutung auch der anschließend eingebrachten Berufung in eine solche gegen den Zurücknahmebescheid nicht ableiten.

Dass der mit datierte Schriftsatz als Berufung gegen den Zurücknahmebescheid deutbar gewesen sei und die angefochtene Entscheidung die Beschwerdeführerin deshalb in ihren Rechten verletzt habe, wird aber auch in der Beschwerde nicht behauptet und trifft jedenfalls nicht zu, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am