VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/13/0064

VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/13/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des E in S, vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Münchner Bundesstraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. 405- 13/248/1/5-2018, betreffend die besondere Ortstaxe für Ferienwohnungen nach den Salzburger Ortstaxengesetzen 1992 und 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der als Sachverständiger berufstätige Revisionswerber, der seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz im Streitzeitraum November 2012 bis Dezember 2016 in Wien hatte, erwarb im August 2012 die streitgegenständliche Wohnung mit einer Wohnnutzfläche von 54,76 m2 in der E-Straße in Salzburg, wo - seinem Vorbringen nach im selben Gebäude - die Familie seiner Tochter lebt. Strittig ist, ob es sich bei der vom Revisionswerber angeschafften Wohnung um eine "Ferienwohnung" im Sinne der Salzburger Ortstaxengesetze 1992, LGBl. Nr. 62, und 2012, LGBl. Nr. 106, handelt.

2 Im März 2017 übermittelte der Magistrat der Stadt Salzburg, Stadtsteueramt, dem Revisionswerber einen Erhebungsbogen zu der streitgegenständlichen Wohnung. Der Revisionswerber kreuzte bei den Fragen danach, ob die Wohnung seinem "dauernden Wohnbedürfnis" diene und er an dieser Adresse gemeldet sei, jeweils die Antwort "Nein" an, trug als "Hauptwohnsitz" die Wohnung in Wien ein und kreuzte bei der Frage, ob in der streitgegenständlichen Wohnung genächtigt "wurde", die Antwort "ja" an. In einem Begleitschreiben vom erläuterte er, er sei zusammen mit seiner Frau auch Eigentümer der Nachbarwohnung, in der seine Tochter mit ihrem Ehemann und drei Kindern lebe, sowie einer (ergänze: zur selben Wohnanlage gehörenden) Wohnung mit einer Nutzfläche von etwa 133 m2 in der R-Straße, die ihm als Nebenwohnsitz diene und von ihm "zu ca. 50% meiner Zeit" bewohnt werde. Durch diesen Nebenwohnsitz in der R-Straße sei es ihm (ergänze: zur Zeit der Verfassung dieses Schreibens) möglich, in unmittelbarer Nähe zur Familie seiner Tochter zu sein. Anlässlich seiner Pensionierung in zwei bis drei Jahren werde er seinen Hauptwohnsitz von Wien nach Salzburg, R-Straße, verlegen. Die streitgegenständliche Wohnung in der E-Straße benütze er zu Arbeitszwecken für seine Sachverständigentätigkeit, die in der "PC-unterstützten Erstellung von Gutachten, Expertisen und Studien" bestehe. Die Adresse scheine auch in seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigenliste auf.

3 Mit Schreiben vom hielt das Stadtsteueramt dem Revisionswerber vor, seinen Angaben nach handle es sich um eine Ferienwohnung im Sinne der Salzburger Ortstaxengesetze 1992 und 2012. Ermittlungen hätten ergeben, dass ihm die Wohnung im November 2012 übergeben worden sei. Der Revisionswerber habe daher für den Zeitraum ab November 2012 (bis Dezember 2016) EUR 1.832,20 an besonderer Ortstaxe (zu ergänzen: samt Zuschlagsabgabe und Beitrag zum Tourismusförderungsfonds) zuzüglich Säumniszuschlag zu entrichten.

4 Mit Schreiben vom nahm der Revisionswerber dazu Stellung, dass er für die Wohnungen in der E-Straße und (nicht revisionsgegenständlich) in der R-Straße die besondere Ortstaxe entrichten solle. Er machte geltend, die Wohnungen dienten nicht, wie im Gesetz für eine "Ferienwohnung" vorausgesetzt, dem "Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl". Er verbringe wegen der Nähe zur Familie seiner Tochter etwa die Hälfte seiner Zeit in den beiden Wohnungen in Salzburg, nämlich am "Nebenwohnsitz" in der R-Straße und "zu Arbeitszwecken" in der E-Straße. Keine der beiden Wohnungen erfülle die Voraussetzungen des § 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 für eine Ferienwohnung, und beide Wohnungen würden von ihm im Sinne des § 3 Z 2 leg. cit. (Definition einer "dem dauernden Wohnbedarf dienenden Unterkunft") ganzjährig bewohnt. In der Familie seiner Tochter werde er laufend gebraucht, weshalb die Nutzung der Wohnung in der R-Straße für Wohnzwecke und der Wohnung in der E-Straße zu Arbeitszwecken für ihn unerlässlich sei.

5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom wurde dem Revisionswerber für die streitgegenständliche Wohnung in der E-Straße die Entrichtung des Betrages von insgesamt EUR 1.832,20 zuzüglich Säumniszuschlag vorgeschrieben.

6 In der Begründung wurde von einer "beruflichen Nutzung der Wohnung für ca. 6 Monate pro Jahr" ausgegangen, die den Revisionswerber aber nicht von der Entrichtung der besonderen Ortstaxe "befreie". Die Meinung, eine "Ferienwohnung" liege nur vor, wenn sie "lediglich an Wochenenden, während des Urlaubes oder Ferien udgl" genutzt werde, habe der Verwaltungsgerichtshof "schon mehrfach widerlegt". Im Erkenntnis vom , 2002/17/0352, habe er ausgesprochen, dass Wohnungen, die nicht dem dauernden Wohnbedarf dienen, als Ferienwohnungen gelten. Ein dauernder Wohnbedarf sei dann nicht gegeben, wenn der Wohnungsinhaber an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft sei "und dort seinen Hauptwohnsitz lt. Meldegesetz begründet" habe.

7 Gegen diesen und einen die Wohnung in der R-Straße betreffenden Bescheid erhob der Revisionswerber in getrennten Schriftsätzen Beschwerde. In der die streitgegenständliche Wohnung in der E-Straße betreffenden Beschwerde legte er dar, der Grund für die Wohnungsanschaffungen liege in der "Unterstützung (Betreuung) der berufstätigen Tochter und ihrer drei Kinder im Kleinkindalter". Bis "2015" habe die streitgegenständliche Wohnung dem Revisionswerber und seiner Ehefrau, die sich ebenfalls an der Unterstützung der Familie der Tochter beteilige, auch für Wohnungszwecke gedient. Nach der Geburt des jüngsten Enkelkindes im Jahr 2014 sei es auf Grund der "dadurch absehbar gewordenen langfristig notwendigen Betreuungserfordernisse" zur Anschaffung der zur selben Wohnanlage gehörenden Wohnung in der R-Straße gekommen. Die streitgegenständliche Wohnung werde seither "ganzjährig und regelmäßig, mehrmals wöchentlich, von mir zu Arbeitszwecken und zusätzlich von meiner Frau als unmittelbarer Stützpunkt für die Betreuung der Enkelkinder" genützt. Die Wohnung habe bis zu dieser Änderung der Verhältnisse den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Revisionswerbers gebildet und diene nun "dem mehrmals wöchentlich jahresdurchgängigen Arbeitsbedarf". Die komplexe Situation habe er im Erhebungsbogen nur ungenügend darstellen können. Was den im Bescheid ins Treffen geführten Hauptwohnsitz anlange, so sei die polizeiliche Meldung keine notwendige Voraussetzung dafür. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe der Revisionswerber in den beiden Wohnungen in Salzburg.

8 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies der Bürgermeister der Stadt Salzburg beide Beschwerden als unbegründet ab. In der die streitgegenständliche Wohnung in der E-Straße betreffenden Beschwerdevorentscheidung wurde dargelegt, die zu besteuernde Wohnung müsse "zumindest einmal im Abrechnungszeitraum zum Übernachten benützt" worden sein. Diese Bedingung sei "unstrittig erfüllt", weil der Revisionswerber - so die Behauptung an dieser Stelle der Beschwerdevorentscheidung - angebe, "in der Wohnung ca. 6 Monate/Jahr zu nächtigen". Den Angaben des Revisionswerbers über seine Aufenthalte in der streitgegenständlichen Wohnung werde Glauben geschenkt. Für die Bescheiderlassung sei "einzig" der "Hauptwohnsitz" des Revisionswerbers "ausschlaggebend" gewesen. Eine Person, bei der die sachliche Voraussetzung eines Hauptwohnsitzes auf mehrere Wohnsitze zutreffe, habe gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG und § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 (MeldeG) jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis habe. Nur ein Wohnsitz dürfe als Hauptwohnsitz benannt werden. Da der Revisionswerber "durch seine Hauptwohnsitzwahl seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Wien begründet" habe, diene die streitgegenständliche Wohnung nicht seinem dauernden Wohnbedarf im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012. Die berufliche Nutzung stelle "keinen Befreiungsgrund dar". Darüber hinaus benütze auch die Ehefrau des Revisionswerbers die Wohnung als "Stützpunkt" für die Betreuung der Enkelkinder, wodurch auch eine Nutzung "an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl" vorliege.

9 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage beider Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht und erstattete in einem Schriftsatz vom , den er in der Verhandlung am überreichte, ein ergänzendes Vorbringen zu den Beschwerden. Darin machte er - im Hinblick auf die Argumentation in den Beschwerdevorentscheidungen - geltend, der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und der Lebensbeziehungen seiner Ehefrau sei aus familiären Gründen in Salzburg. Der Revisionswerber sei im Streitzeitraum jährlich "mindestens 180 Tage" in Salzburg gewesen, "und zwar jahresdurchgängig und mehrmals wöchentlich", wofür er sehr häufige Fahrten von Wien nach Salzburg und zurück unternommen habe. Darüber hinaus halte sich seine noch in Wien als Lehrerin berufstätige Ehefrau, deren Stundenplan darauf abgestimmt sei, oft auch ohne ihn in Salzburg auf, ab 2012 in der streitgegenständlichen Wohnung und ab 2015 in der Wohnung in der R-Straße. 2019 und 2020 würden sie ihre Alterspension antreten und dann in Salzburg hauptwohnsitzgemeldet sein. Eine solche Meldung sei bisher nicht erfolgt, weil der Revisionswerber in seinem Büro in Wien eine Mitarbeiterin beschäftige und dort "ca. vierzehntägig mit geladenen Parteien (Kunden) Erhebungs- bzw. Befundgespräche" führe, er seit 1986 in Wien steuerlich veranlagt werde und seine Ehefrau noch in Wien berufstätig sei.

10 In der mündlichen Verhandlung gab der Revisionswerber weiters an, er habe die Wohnung in der R-Straße "im Jahr 2015 gekauft" und "ab dem Jahr 2015" die streitgegenständliche kleinere Wohnung "zu Arbeitszwecken genutzt". Seine Berufstätigkeit sei nicht ortsgebunden, er erledige sie aber in Salzburg, um seine Familie unterstützen zu können. Seinen Lebensmittelpunkt habe er im Streitzeitraum in Salzburg gehabt, auch wenn es "melderechtlich nicht korrekt" sei. Dauernder Wohnbedarf bedeute "nicht, dass man Tag und Nacht und die gesamte Woche hier in Salzburg leben muss, sondern jahresdurchgängig und mehrmals in der Woche".

11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die die Wohnung in der E-Straße betreffende Beschwerde als unbegründet ab.

12 In den Feststellungen zum Sachverhalt legte das Landesverwaltungsgericht dar, der Revisionswerber habe die streitgegenständliche Wohnung mit Kaufvertrag vom erworben und er sei (im Entscheidungszeitpunkt) zusammen mit seiner Ehefrau auch Eigentümer der Wohnung in der R-Straße, wo er und seine Frau seit April 2017 mit Nebenwohnsitz gemeldet seien. Die Familie der Tochter lebe - so die nicht näher begründete, vom Vorbringen abweichende Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes - in dem Haus in der R-Straße. Der Revisionswerber und seine Ehefrau seien mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, wo sie auch die vom Revisionswerber erwähnten beruflichen Anknüpfungspunkte hätten.

13 Im Erhebungsbogen habe der Revisionswerber (ergänze: im April 2017) angegeben, die streitgegenständliche Wohnung diene nicht seinem dauernden Wohnbedürfnis und es werde darin auch genächtigt. Im weiteren Verfahren habe er vorgebracht, beide Wohnungen in Salzburg mit der Absicht erworben zu haben, den Lebensmittelpunkt in Salzburg zu schaffen, wofür die Lebensplanung seiner Tochter ausschlaggebend gewesen sei. So werde die streitgegenständliche Wohnung "sowohl zu Arbeitszwecken als Büro zur Erstellung von Gutachten als auch als ‚Stützpunkt', um die fünfköpfige Familie seiner Tochter unterstützen zu können (Kinderbetreuung, Unterstützung im Haushalt), genutzt". Die Berufstätigkeit des Revisionswerbers sei nicht örtlich an Salzburg gebunden, die "Arbeitswohnung" ermögliche ihm aber, "seinen familiären Betreuungspflichten nachzukommen". Gesellschaftliche und wirtschaftliche Beziehungen bestünden sowohl in Wien als auch in Salzburg. Da die Familie der Tochter langfristig Unterstützung brauche, sei es "im Jahr 2015" zur Anschaffung der größeren Wohnung in der R-Straße gekommen. Auch die Ehefrau des Revisionswerbers habe sich ab dem Jahr 2012 in der streitgegenständlichen Wohnung und ab "2015" in der Wohnung in der R-Straße (gemeint wohl: zeitweise) aufgehalten. Der Revisionswerber verbringe "pro Jahr ca die Hälfte der Zeit in den Wohnungen in Salzburg (in der gegenständlichen Wohnung sowie in der (R-Straße))".

14 Zur Beweiswürdigung verwies das Landesverwaltungsgericht auf den ihm vorgelegten Akt und die Ergebnisse der Verhandlung. Die Angaben des Revisionswerbers über seine Aufenthaltsdauer in der streitgegenständlichen Wohnung seien unbestritten. Es liege die "reine Rechtsfrage" vor, ob es sich um "eine Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012" handle.

15 In der rechtlichen Würdigung gab das Landesverwaltungsgericht zunächst die als maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen wieder, wobei das Salzburger Ortstaxengesetz 1992 unerwähnt blieb.

16 Der Auseinandersetzung mit dem Begriff der "Ferienwohnung" nach § 3 Z 3 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 schickte das Landesverwaltungsgericht voraus, der "dauernde Wohnbedarf", dem eine "Ferienwohnung" definitionsgemäß nicht diene, sei im Ortstaxengesetz 1992 mit der Novelle LGBl. Nr. 107/2008 (gemeint:

im Sinne der weitgehend identischen Definition in § 3 Z 2 des Ortstaxengesetzes 2012) neu definiert worden. Bis dahin habe als dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung u.a. eine Wohnung gegolten, in der der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 MeldeG begründet gewesen sei. Nach der Regierungsvorlage zur Novelle, 85 BlgLT 13. GP 6. Session, habe durch die Änderung für die Zukunft vermieden werden sollen, dass die "melderechtliche Begründung eines Hauptwohnsitzes" automatisch zum Entfall der Abgabenpflicht führe.

17 Zum Begriff der "Wohnung" im Ortstaxengesetz 1992, dem im Ortstaxengesetz 2012 (ergänze: mit unveränderter Definition nunmehr in § 3 Z 1) der Begriff der "Unterkunft" entspreche, habe der Verwaltungsgerichtshof judiziert, "bereits eine Nächtigung während der Bemessungsperiode" könne genügen, um von einer Benützung "zum Wohnen oder Schlafen" im Sinne der Legaldefinition der "Wohnung" in § 2 Abs. 3 Z 1 des Ortstaxengesetzes 1992 zu sprechen. Für das Vorliegen einer "Ferienwohnung" sei ferner entscheidend, dass die Unterkunft nicht dem "dauernden Wohnbedarf" diene, und nicht, ob "auch zusätzlich" einer der in § 3 Z 3 Ortstaxengesetz 2012 (wie in § 2 Abs. 3 Z 3 des Ortstaxengesetzes 1992) "nur beispielhaft" aufgezählten Gründe des Aufenthaltes gegeben sei.

18 Zur Definition des "dauernden Wohnbedarfes" in der Fassung "vor" der Novelle von 2008 sei in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf ; , 2002/17/0352) ausgesprochen worden, dieser Bedarf sei dann nicht gegeben, "wenn der Wohnungseigentümer an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die weitere Wohnung als Nebenwohnsitz verwendet wird. Eine solche Wohnung bildet jahresdurchgängig nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehung einer Person und dient somit nicht dem dauernden Wohnbedarf".

19 Auf der Grundlage dieser allgemeinen Rechtsausführungen würdigte das Landesverwaltungsgericht den Fall wie folgt:

"Außer Streit stehen im Beschwerdefall die tatsächliche Benützung und ihr Ausmaß von ca 6 Monaten im Jahr.

Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Aufzählung der Gründe der Aufenthalte in § 3 Z 3 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 nur beispielhaft ist. Entscheidend für das Vorliegen einer Ferienwohnung ist, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf dient und nicht ob auch zusätzlich einer der im § 3 Z 3 leg cit ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthaltes gegeben ist. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der beruflichen Nutzung der gegenständlichen Wohnung den dauernden Wohnbedarf deshalb verneint, da die Tätigkeit als Sachverständiger nicht an die gegenständliche Wohnung und somit auch nicht an Salzburg gebunden ist. Diese vom Beschwerdeführer angegebene berufliche Nutzung fällt daher nicht unter die im § 3 Z 2 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 angeführte Nutzung einer Unterkunft, die auf Grund der Nähe zu einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass die gegenständliche Wohnung seinen Lebensmittelpunkt darstellt, ist festzuhalten, dass es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes beim Tatbestandsmerkmal des dauernden Wohnbedarfs im konkreten Fall auf eine Gesamtbetrachtung der Nutzungsverhältnisse der Wohnungen in Wien und Salzburg ankommt. Wenn der Beschwerdeführer die Hälfte des Jahres in Wien und die andere Hälfte des Jahres in Salzburg aufhältig ist, hat er dennoch seine überwiegenden beruflichen Beziehungen in Wien (Sachverständigenbüro mit Angestellter, Eintragung in die Sachverständigenliste für Ostösterreich, Veranlagung beim Finanzamt Wien), sodass der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien hier einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Wohnung in Wien lediglich die Hälfte des Jahres genutzt wird.

Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen werden seitens des Landesverwaltungsgerichtes als gleichwertig beurteilt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht daher davon aus, dass die im Jahr 2012 neu erworbene Wohnung in Salzburg, die als ‚Arbeitswohnung' und als Stützpunkt zur Betreuung der Familie der Tochter genutzt wird, beim Beschwerdeführer, der noch im Erwerbsleben steht, somit nicht dem dauernden Wohnbedarf dient. Dieser Umstand kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet ist. Gemäß Art 6 Abs 3 B-VG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Zumal auch die Ehegattin des Beschwerdeführers in Wien berufstätig und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach wie vor in Wien liegt.

Die belangte Behörde konnte daher im Beschwerdefall zu Recht vom Vorliegen einer Ferienwohnung im Sinne des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012 ausgehen und die besondere Ortstaxe vorschreiben."

20 Eine Revision erklärte das Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

21 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

23 Die Revision ist zulässig, weil Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "dauernden Wohnbedarf" in der mit der Novelle LGBl. Nr. 107/2008 geänderten Fassung der Definition dieses Begriffes in den Salzburger Ortstaxengesetzen 1992 und 2012 nicht vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat sich auf Judikatur aus der Zeit vor der Novelle gestützt, und auch die in der Revision zitierte Stelle in einem neueren Erkenntnis, von dem das Landesverwaltungsgericht abgewichen sei, gibt nur - ohne Zusammenhang mit dem entschiedenen Fall - eine Wendung aus einem der alten Erkenntnisse wieder.

24 Die Revision ist auch begründet.

25 Die besondere Ortstaxe, die u.a. für "Ferienwohnungen" eingehoben wird, ergänzte in § 2 Abs. 2 des Salzburger Ortstaxengesetzes 1992, LGBl. Nr. 62, und ergänzt nunmehr in § 1 Abs. 3 des Salzburger Ortstaxengesetzes 2012, LGBl. Nr. 106, die allgemeine Ortstaxe für "Nächtigungen" in nicht dem "dauernden Wohnbedarf" dienenden Wohnungen. Sie ist eine Landesabgabe, deren Höhe sich - je nach Größe der Wohnung - an einem Vielfachen der allgemeinen Ortstaxe orientiert. Gemäß § 12 Abs. 1 Salzburger Ortstaxengesetz 2012 trat dieses Gesetz am in Kraft. Auf die beiden ersten Monate des Streitzeitraumes ist nach § 12 Abs. 2 leg. cit. noch das Ortstaxengesetz 1992 anzuwenden, was im angefochtenen Erkenntnis - anders als in dem damit bestätigten Bescheid - nicht beachtet wurde.

26 Eine "Ferienwohnung" war nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Z 3 erster Satz Ortstaxengesetz 1992 eine "Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf, sondern nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u.dgl. dient". Nicht darunter fielen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung Wohnungen, die im Rahmen von gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben oder von sonst land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für "solche Aufenthalte" angeboten werden.

27 Diese Definition blieb im Ortstaxengesetz 1992 unverändert und wurde ohne inhaltliche Änderung - mit bloßem Austausch des Wortes "Wohnung" gegen das Wort "Unterkunft" bei gleich gebliebener Legaldefinition dieses Merkmals - in § 3 Z 3 Ortstaxengesetz 2012 übernommen.

28 Eine "Wohnung" war nach § 2 Abs. 3 Z 1 Ortstaxengesetz 1992 ein "Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen".

29 Auch diese Definition blieb unverändert und bezieht sich nun in § 3 Z 1 Ortstaxengesetz 2012 auf den an die Stelle des Begriffs der "Wohnung" getretenen Begriff der "Unterkunft".

30 Eine dem "dauernden Wohnbedarf" dienende Wohnung - um die es sich bei einer "Ferienwohnung" nicht handeln darf - war nach § 2 Abs. 3 Z 2 in der Stammfassung des Ortstaxengesetzes 1992 eine Wohnung, die "jahresdurchgängig den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person bildet oder voraussichtlich bilden wird. Eine Person kann nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben".

31 Zu dieser Fassung der Definition ergingen die - einen Fall des Jahres 1995 betreffenden - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/17/0192, und vom , 2000/17/0099. Im ersten (aus anderen Gründen aufhebenden) Erkenntnis wurde ausgesprochen, der dauernde Wohnbedarf sei nicht gegeben, wenn der Beschwerdeführer anderswo "ständig wohnhaft ist und eine weitere Wohnung als Nebenwohnsitz von ihm als ‚Stützpunkt für seine Geschäftsreisen' verwendet wird". Eine solche Wohnung bilde "jahresdurchgängig nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen". Der Beschwerdeführer hatte auch argumentiert, für das Vorliegen einer "Ferienwohnung" sei nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich, dass die Wohnung nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u. dgl. diene. Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, "entscheidend" für das Vorliegen einer Ferienwohnung sei, dass die Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf diene, "und nicht ob auch zusätzlich einer der im § 2 Abs. 3 Z 3 Ortstaxengesetz ausdrücklich genannten, aber nur beispielhaft aufgezählten Gründe des Aufenthalts gegeben ist". Zur Bedeutung des Ausdrucks "u.dgl."

wurde nicht Stellung genommen.

32 Im zweiten, erneut aufhebenden Erkenntnis trat der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde entgegen, jede (auch leer stehende) Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf diene, habe als Ferienwohnung zu gelten. Diese Ansicht sei rechtswidrig. Es gebe Wohnungen, die weder solche für den dauernden Wohnbedarf noch Ferienwohnungen seien.

33 Mit der Novelle LGBl. Nr. 50/1996 wurde die bisherige Definition der dem dauernden Wohnbedarf dienenden Wohnung durch Verweise erstens auf die mit dem Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, in das MeldeG eingefügte und weitgehend inhaltsgleiche Definition des Hauptwohnsitzes und zweitens auf den Begriff des ständigen Wohnsitzes im Salzburger Grundverkehrsgesetz 1993 ersetzt. Eine dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohnung war nun - bei Berücksichtigung der Druckfehlerberichtigung durch LGBl. Nr. 89/1996 - eine solche, "in der der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr 9/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 505/1994 oder ein ständiger Wohnsitz nach § 6 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes 1993, LGBl Nr 152, begründet ist". Ein ständiger Wohnsitz im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung war ein solcher, "der der Deckung eines mit einer Berufsausbildung oder -ausübung verbundenen Wohnbedarfes dient, wenn dieser a) ganzjährig oder b) sonst auf Grund unbedingter Notwendigkeit an der Wohnnutzung besteht".

34 Zu dieser - in der Vorlage der Landesregierung, 32 BlgLT

11. GP 3. Session, noch nicht enthaltenen - neuen Formulierung wurde im Ausschussbericht, 283 BlgLT 11. GP 3. Session, dargelegt, sie diene "nur der Klarstellung". Auch die "Ergänzung" um den ständigen Wohnsitz bedeute "keine Änderung":

"Der Begriff der Ferienwohnung (§ 2 Abs. 3 Z 3) stellt darauf ab, daß die Wohnung einer Freizeitnutzung dient. Wohnungen, die zur Deckung eines ganzjährigen oder unbedingt notwendigen Wohnbedarfes für eine Berufsausbildung oder -ausübung verwendet werden, erfüllen dieses Kriterium nicht. Um dazu entstandene Fehlinterpretationen künftighin auszuschließen, wird dieser Fall über den Begriff des ständigen Wohnsitzes nach dem Grundverkehrsgesetz 1993 in die Begriffsbeschreibung der dem dauernden Wohnbedarf dienenden Wohnung einbezogen. Mittelbar wird damit eine Aussage in bezug auf den Umfang des Begriffes ‚Ferienwohnung' getroffen."

35 Die damit geschaffene Rechtslage erfuhr in den hier maßgeblichen Punkten bis zur Novelle LGBl. Nr. 107/2008 nur mehr insofern eine Umgestaltung, als die Definition des ständigen Wohnsitzes statt des Verweises auf das außer Kraft getretene Grundverkehrsgesetz 1993 mit LGBl. Nr. 9/2002 in § 2 Abs. 3 Z 2 Ortstaxengesetz 1992 übernommen wurde (vgl. dazu die Vorlage der Landesregierung, 81 BlgLT 12. GP 4. Session: "inhaltsgleich").

36 Mit dem Begriff der Ferienwohnung (§ 2 Abs. 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992) in Verbindung mit dem 1996 neu formulierten Begriff der dem dauernden Wohnbedarf dienenden Wohnung (§ 2 Abs. 3 Z 2 Ortstaxengesetz 1992) setzte sich der Verwaltungsgerichtshof in vier Erkenntnissen auseinander:

37 Im Erkenntnis vom , 2002/17/0351, trat der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde entgegen, auch eine unbenützte (für die künftige Nutzung durch Angehörige bestimmte) Wohnung könne eine Ferienwohnung sein. Eine Ferienwohnung müsse eine "Wohnung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 Ortstaxengesetz 1992 sein, was voraussetze, dass sie zum Wohnen oder Schlafen "benützt wird". Bei entsprechender Benutzbarkeit und Minimalausstattung genüge "bereits eine Nächtigung während der Bemessungsperiode". Diese Aussagen wurden in dem einen ähnlichen Fall betreffenden Erkenntnis vom , 2004/17/0065, wiederholt.

38 Im Erkenntnis vom , 2002/17/0352, ging es für den Streitzeitraum 1996 bis 2001 um die aus beruflichen Gründen - für Aufenthalte während der dortigen Engagements - angeschaffte Salzburger Wohnung eines Mitglieds der Wiener Philharmoniker. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die beiden zur Rechtslage vor 1996 ergangenen Erkenntnisse, wiederholte deren Aussagen zum Teil und sprach in Anlehnung an den Wortlaut der Stammfassung des Gesetzes aus, wenn der Beschwerdeführer die Wohnung verwende, "um von dieser aus seinen vorübergehend in Salzburg bestehenden beruflichen Pflichten nachgehen zu können", so handle es sich um eine Ferienwohnung, weil die Wohnung "jahresdurchgängig nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" bilde. Zum Argument, es handle sich um einen berufsbedingten "ständigen Wohnsitz", verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Novelle LGBl. Nr. 9/2002, durch die der in Frage kommende Tatbestand ("oder sonst auf Grund unbedingter Notwendigkeit") nach einer Fehldarstellung im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde vermeintlich erst eingeführt worden war, auf den Streitzeitraum noch nicht anzuwenden sei.

39 Das Erkenntnis vom , 2008/17/0238, betraf schließlich einen Fall, in dem der Beschwerdeführer in den Streitjahren 2005 bis 2007 in derselben Gemeinde zwei Wohnungen hatte, die er in gleichem Maße benützte. Er berief sich darauf, dass die Wohnung, an der er nicht hauptwohnsitzgemeldet sei, ihm nicht "nur dem Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien u. dgl." diene. Er habe sich bloß nach dem Meldegesetz für eine der beiden Wohnungen als Hauptwohnsitz entscheiden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof legte nun dar, "eine systematische Auslegung" der § 2 Abs. 3 Z 2 und 3 Ortstaxengesetz 1992 ergebe, dass der Gesetzgeber mit Z 3 "alle Wohnungen erfassen wollte, die nicht als Hauptwohnsitz oder ständiger Wohnsitz im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 Salzburger Ortstaxengesetz anzusehen sind". Das vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführte Erkenntnis vom sei "im Beschwerdefall insoweit nicht einschlägig, als § 2 Abs. 3 Z 2 Salzburger Ortstaxengesetz im hier maßgeblichen Teil geändert wurde". Einen mit der Berufsausübung verbundenen Wohnbedarf (gemeint: im Sinne eines "ständigen Wohnsitzes" zusätzlich zum "Hauptwohnsitz") habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, und die Aufzählung von Aufenthaltsgründen in § 2 Abs. 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 sei "nur beispielhaft".

40 Mit der Novelle LGBl. Nr. 107/2008 wurde die Anknüpfung an das Melderecht aufgegeben. Dem dauernden Wohnbedarf diente seither im Ortstaxengesetz 1992 - und dient nun inhaltlich unverändert im Ortstaxengesetz 2012 - eine Wohnung bzw. Unterkunft, die "zur ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs dient oder sonst auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz regelmäßig und dauerhaft genutzt wird". In der vom Landesverwaltungsgericht zitierten Vorlage der Landesregierung zu dieser Änderung wurde auf Probleme mit Scheinmeldungen eines Hauptwohnsitzes hingewiesen, das neu eingeführte Kriterium der örtlichen Nähe in Fällen eines behaupteten beruflichen Bedarfs erläutert und auch auf eine (die gleichzeitige und gleichartige Änderung des Salzburger Kurtaxengesetzes 1993 betreffende) Anregung eingegangen, "die Definition der Ferienwohnung so zu erweitern, dass auch Zweitwohnungen darunterfallen". Dem habe nicht entsprochen werden können, weil es sich bei der besonderen Kurtaxe dann "nicht mehr um eine Fremdenverkehrsabgabe im Sinn des § 14 Abs 1 Z 5 FAG 2008, sondern um eine Zweitwohnsitzabgabe im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 3 FAG 2008 handeln" würde.

41 Zur Rechtslage nach der Novelle LGBl. Nr. 107/2008 erging noch auf der Grundlage des Ortstaxengesetzes 1992 das Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0103, das ein zum Teil mit Stockbetten ausgestattetes Vereinshaus eines Ruderklubs betraf. Der Verwaltungsgerichtshof wiederholte Rechtssätze aus der Vorjudikatur, darunter den noch an die Stammfassung des Ortstaxengesetzes 1992 angelehnten über den "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" aus dem Erkenntnis vom , das die Jahre 1996 bis 2001 betroffen hatte. Streitpunkt war jedoch die Frage, ob das Nutzungskonzept des Vereinshauses eines Ruderklubs die Qualifikation darin befindlicher Räumlichkeiten als Ferienwohnung ausschließe, was der Verwaltungsgerichtshof verneinte.

42 Für das Ortstaxengesetz 2012 wurden - wie dargestellt - keine wesentlichen Änderungen der hier maßgeblichen Definitionen vorgenommen. Die Vorlage der Landesregierung, 67 BlgLT 14. GP

5. Session, betonte im Zusammenhang nicht mit der besonderen, sondern mit der allgemeinen Ortstaxe das Anliegen, "Aufenthalte mit einem nicht unerheblichen Erholungsgehalt (wie zB im Rahmen des Seminar- und Kongresstourismus)" zu erfassen, und räumte ein, die dazu pauschal vorgesehene Mindestaufenthaltsdauer für die Befreiung bei Aufenthalten zur Berufsausübung könne "dazu führen, dass gelegentlich Personen in die Abgabepflicht einbezogen werden, deren Aufenthalt keinerlei touristischen Charakter hat".

43 Der vorliegende Fall, auf den im Wesentlichen gleichlautende Definitionen der beiden Gesetze anzuwenden sind, wirft erstmals seit der Abschaffung der bis 1995 direkten und danach indirekt durch das Melderecht bewirkten Anknüpfung an einen "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" die Frage nach der Abgrenzung zwischen Ferienwohnungen und dem dauernden Wohnbedarf dienenden Wohnungen (Unterkünften) auf. Die für letztere seit der Novelle LGBl. Nr. 107/2008 maßgebliche (oben dargestellte) Formulierung stellt - von der Nutzung auf Grund der Nähe zu einer Ausbildungsstätte oder einem Arbeitsplatz abgesehen - nur mehr auf die "ganzjährige Deckung" des "Wohnbedarfs" ab.

44 Dabei kann hier ausgeklammert bleiben, dass das Landesverwaltungsgericht auf die Änderung der Benützungsverhältnisse nach der Anschaffung der Wohnung in der R-Straße, deren genauer Zeitpunkt nicht festgestellt wurde, in seiner rechtlichen Würdigung nicht eingegangen ist und es nach dem zugrunde gelegten Vorbringen ungewiss erscheint, inwieweit die streitgegenständliche Wohnung in der E-Straße in der Zeit danach noch als "Wohnung" im Sinne der Erkenntnisse vom und vom "benützt" wurde.

45 Es spielt im Ergebnis auch keine Rolle, dass die Beurteilung der "wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen" des Revisionswerbers in Wien und Salzburg als "gleichwertig" - ohne Berücksichtigung des wirtschaftlichen Engagements in Salzburg durch den Erwerb der dortigen Wohnungen und des familiären Einsatzes für die in Salzburg heranwachsenden Enkelkinder - und die Betonung der überwiegenden, aber schon knapp vor ihrer Beendigung stehenden beruflichen Beziehungen zu Wien nicht ausreichen, um die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Wien, nachvollziehbar zu begründen. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist nach der hier maßgeblichen Rechtslage kein entscheidendes Kriterium mehr.

46 Dem ist hinzuzufügen, dass eine Person nach § 1 Abs. 7 MeldeG mehrere Mittelpunkte der Lebensbeziehungen haben kann und es nur aus der Pflicht zur Bezeichnung eines der Wohnsitze als Hauptwohnsitz folgt, dass nicht mehrere Wohnsitze Hauptwohnsitz sein können. Dem entsprach vor der Anbindung an das Melderecht durch die Novelle LGBl. Nr. 50/1996 im Salzburger Ortstaxengesetz 1992 die Bestimmung, nach der eine Person "nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" im Sinne dieses Gesetzes haben konnte. Im Ortstaxengesetz 1992 in seiner hier maßgeblichen Fassung und im Ortstaxengesetz 2012 findet sich aber keine Rechtsgrundlage für die Annahme, einer "ganzjährigen Deckung des Wohnbedarfs" könne stets nur eine einzige Wohnung dienen.

47 Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die ausdrückliche Einbeziehung eines berufsbedingten Wohnbedarfs in die Definition des "dauernden Wohnbedarfs" durch die Novelle LGBl. Nr. 50/1996, die nach dem Ausschussbericht nur der Klarstellung dienen sollte, nach diesem Bericht das Ziel verfolgte, "entstandene Fehlinterpretationen" des Begriffs der Ferienwohnung "künftighin auszuschließen". Bei richtiger Interpretation dieses Begriffs, dessen Definition nie geändert wurde, wäre die "Klarstellung" nach dem Ausschussbericht nicht nötig gewesen.

48 Ferienwohnungen sind nach diesem Bericht solche, die "einer Freizeitnutzung" dienen. Dies kommt auch im Gesetz zum Ausdruck, wenn es von einer Nutzung für den "Aufenthalt an Wochenenden, während des Urlaubes oder der Ferien udgl" spricht. Die Aufzählung ist beispielhaft, wobei den Beispielen aber die im Bericht erwähnte "Freizeitnutzung" gemeinsam ist und das Gesetz mit dem Ausdruck "udgl" die Vergleichbarkeit des Aufenthaltszwecks fordert, wenn er nicht zu den beispielsweise genannten gehört. Mit der Erwähnung "solcher Aufenthalte" im zweiten Satz des § 2 Abs. 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 und des § 3 Z 3 Ortstaxengesetz 2012 wird darauf noch einmal Bezug genommen. In die gleiche Richtung deuten auch die Betonung des Charakters der gleichartig geregelten Kurtaxe als Fremdenverkehrsabgabe - im Unterschied zu einer Zweitwohnsitzabgabe - in der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 107/2008 und die Erwähnungen von Aufenthalten mit "Erholungsgehalt" und "touristischem Charakter" in der Regierungsvorlage zum Ortstaxengesetz 2012. Letztere beziehen sich auf die allgemeine Ortstaxe, mit der die besondere Ortstaxe für Ferienwohnungen aber in einem inneren Zusammenhang steht (vgl. etwa VfSlg 19.106/2010 zum Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003).

49 Dem Revisionswerber und seinen Angehörigen hat die streitgegenständliche Wohnung in der E-Straße - auch in der Zeit vor dem Erwerb der Wohnung in der R-Straße - nach seinem vom Landesverwaltungsgericht als glaubwürdig eingestuften Vorbringen nicht in einer Weise gedient, die sie bei Beachtung dieser Grundsätze als "Ferienwohnung" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 Ortstaxengesetz 1992 und § 3 Z 3 Ortstaxengesetz 2012 (in der hier maßgeblichen Fassung der Legaldefinitionen, zu der die Abgenzung vom "dauernden Wohnbedarf" vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden werden musste) erscheinen ließe.

50 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

51 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf einen Erhöhungsbetrag und den Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130064.L00.1

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