TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 25.01.2012, 2008/13/0037

VwGH vom 25.01.2012, 2008/13/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der Dr. W als Masseverwalterin über das Vermögen des Dr. B in L, vertreten durch Mag. Robert Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0232-G/06, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Gemeinschuldner, der im Streitjahr ein Handelsunternehmen in Österreich betrieb und zudem Gesellschafter-Geschäftsführer der in Ungarn ansässigen X Kft war, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Dabei traf der Prüfer u. a. die Feststellung, dass der Gemeinschuldner im Jahr 2004 Scheinrechnungen über mehrere hunderttausend Euro an die Y GmbH, deren Geschäftsführerin zum damaligen Zeitpunkt seine Ehefrau gewesen sei, gelegt habe. Daher schulde der Gemeinschuldner die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung und es stehe ihm keine Vorsteuer zu. Abgesehen davon seien die auf die Scheinrechnungen zurückzuführenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlagen auszuscheiden.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ entsprechende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2004.

Der gegen die angeführten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide gerichteten Berufung gab die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie kam (nach Durchführung eines umfangreichen Vorhalteverfahrens und eines Erörterungsgesprächs) zur Überzeugung, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Geschäften des Gemeinschuldners um absolute Scheingeschäfte handle und begründete dies wie folgt:

"Von Seiten des (Gemeinschuldners) wird folgender Ablauf der sog. Silberwarengeschäfte behauptet (vgl. Außenprüfungsbericht vom , Tz 1):

1. Einkauf der verfahrensgegenständlichen Silberwaren in Ungarn durch die (ungarische) (X Kft)

2. Verkauf dieser Silberwaren durch die (X Kft) an das (österreichische) Einzelunternehmen des (Gemeinschuldners)

3. Verkauf dieser Silberwaren durch den (Gemeinschuldner) an die (Y GmbH)

4. Verkauf dieser Silberwaren durch die (Y GmbH) an die (ungarische) (X Kft)

In diesem Zusammenhang fällt vor allem, dass


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
der (Gemeinschuldner) Geschäftsführer und Gesellschafter der (X Kft) ist;
-
der (Gemeinschuldner) die Buchhaltung der (Y GmbH) geführt hat;
-
der (Gemeinschuldner) - auch nach eigenen Angaben - offenbar die einzige mit den behaupteten Silberwarengeschäfte befasste inländische natürliche Person war;
-
die Gattin des (Gemeinschuldners) zwar Geschäftsführerin der (Y GmbH) (und zwar bis zur Konkurseröffnung dieser Gesellschaft im Jahr 2005) war, nach ihren eigenen Angaben über die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäft aber nicht Bescheid weiß und diesbezüglich auf den (Gemeinschuldner) verwiesen hat;
-
die Gattin des (Gemeinschuldners) bis auch Alleingesellschafterin der (Y GmbH) war und nach ihr die dem (Gemeinschuldner) nahe stehende (X Kft);
-
der (Gemeinschuldner) somit zweifellos als die zentrale Person im Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall behaupteten Silberwarengeschäften anzusehen ist (vgl. die o.a. zusammenfassenden Stellungnahmen des Betriebsprüfers vom und sowie die o.a. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom ).
(Die belangte Behörde) ist nun aus folgenden Gründen bzw. auf Grund nachstehend angeführter Überlegungen in freier Beweiswürdigung zur Auffassung gelangt, dass die vom (Gemeinschuldner) behaupteten Silberwarengeschäfte in der Realität tatsächlich nicht stattgefunden haben, es sich hiebei somit um (absolute) Scheingeschäfte im o.a. Sinne handelt (mit den entsprechenden unten näher ausgeführten abgabenrechtlichen Konsequenzen):
-
Der (Gemeinschuldner) behauptet im vorliegenden Fall einen äußerst ungewöhnlichen Sachverhalt, nämlich Einkäufe von gebrauchten Silberwaren auf ungarischen Flohmärkten, von Privatpersonen, bei Auktionen etc. in Höhe von umgerechnet mehreren hunderttausend Euro, ohne dies jemals durch entsprechende (Detail )Belege bzw. (Detail )Aufzeichnungen, auf welche er ua. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und Gesellschafter der (X Kft) ja Zugriff haben müsste, glaubhaft gemacht zu haben.
-
Der (Gemeinschuldner) hat die näheren Umstände dieser angeblichen Silberwareneinkäufe in Ungarn bei verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich bzw. widersprüchlich geschildert:
-
a) Nach den ursprünglich gemachten Angaben seien die Silberwareneinkäufe in Ungarn durch ihn persönlich erfolgt. - Die (X Kft) wurde vom (Gemeinschuldner) in diesem Zusammenhang überhaupt erst später ins Spiel gebracht (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom ).
-
b) Laut Schreiben vom habe der (Gemeinschuldner) diese Einkäufe gemeinsam mit einem Gesellschafter und einem Angestellten der (X Kft) getätigt.
-
c) Laut Schreiben vom seien diese Einkäufe vom faktischen Geschäftsführer und Mitgesellschafter der (X Kft):
(Josef F) (und nur manchmal auch im Beisein des (Gemeinschuldners)) erfolgt.
-
d) Laut Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs vom seien diese Einkäufe vom (Gemeinschuldner), dem Mitgesellschafter oder der Angestellten erfolgt.
-
e) Laut Schreiben vom sei bei allen diesbezüglichen Einkäufen des (Gemeinschuldners) die Dolmetscherin: (Illes E) anwesend gewesen.
-
f) Laut Äußerung des (Gemeinschuldners) vom habe er die verfahrensgegenständlichen Silberwaren ua. auch auf Auktionen eingekauft.
-
g) Im Zuge des Erörterungsgesprächs vom behauptete der (Gemeinschuldner), dass er diese Silberwaren nie auf Auktionen gekauft habe.
-
Weder die behaupteten Ein- noch die behaupteten Verkäufe dieser Silberwaren durch die (X Kft) haben in deren Rechenwerk ursprünglich einen Niederschlag gefunden (vgl. die Stellungnahme des Betriebsprüfers vom sowie die Auskunft des KSV 1870, Recherchedatum: ). In diesem Zusammenhang wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass die vom KSV 1870 übermittelten Daten 'aus offiziellen Quellen' stammen und 'von der Geschäftsleitung bestätigt' worden sind!
-
Die vom (Gemeinschuldner) nach dem Erörterungsgespräch vom mit Schreiben vom vorgelegte- mit (!) datierte - 'berichtigte' Bilanz 2004 der (X Kft), in welcher im Unterschied zur o.a. KSV-Auskunft ua. erstmals ein Materialaufwand in Höhe von 38.945.000,00 Ft und ein Nettopreiserlös aus Verkauf in Höhe von 39.136.000,00 Ft aufscheinen, erscheint unglaubhaft, zumal sie in krassem Widerspruch zur offiziellen o.a. Geschäftsbilanz steht und offensichtlich einfach an die Vorhaltungen im Zuge des Betriebsprüfungs- und Rechtsmittelverfahrens angepasst ist. Der (Gemeinschuldner) hat auch nie eine überzeugende Erklärung dafür geben können, wieso der nunmehr behauptete - beträchtliche - o.a. Materialaufwand und Nettopreiserlös in der offiziellen (Erst )Bilanz überhaupt nicht aufscheinen. Sein diesbezüglicher Hinweis auf 'massive Umstellungsprobleme in Ungarn anlässlich des EU-Beitritts' (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom ) ist nicht überzeugend, weil der damit behauptete Zusammenhang zwischen der Missachtung elementarer Gewinnermittlungs- bzw. Buchführungsgrundsätze wie im vorliegenden Fall einerseits und dem EU-Beitritt andererseits nicht einleuchtet.
-
Die vom (Gemeinschuldner) im Zuge des Erörterungsgespräches vom versprochenen eidesstättigen Erklärungen des ungarischen Mitgesellschafters und der ungarischen Steuerberaterin bzw. Buchhalterin, welche laut (Gemeinschuldner) bestätigen könnten, dass die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäfte tatsächlich so stattgefunden hätten, wie er es immer erklärt habe, wurden in der Folge nie vorgelegt.
-
Die mit Schreiben vom übermittelten - nicht datierten - pauschalen Bestätigungen zweier zuvor überhaupt noch nie erwähnter Personen ('Dolmetscherin' und 'Heimarbeiterin'), wonach ihnen die Geschäftsbeziehungen der (X Kft) und deren Inhalt bezüglich gebrauchter Silberwaren bekannt seien, erwecken für (die belangte Behörde) auf Grund des Gesamtbildes den Eindruck von Gefälligkeitsbestätigungen. Dieser Eindruck wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass der (Gemeinschuldner) diese beiden angeblichen Zeuginnen in der Folge nicht stellig gemacht hat.
-
Die behaupteten Verkäufe der verfahrensgegenständlichen Silberwaren durch die (X Kft) an das (österreichische) Einzelunternehmen des (Gemeinschuldners) scheinen in der MIAS-Datenbank (MWSt-Informationsaustausch) nicht auf (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom ).
-
Betreffend die behaupteten Käufe der Silberwaren durch den (Gemeinschuldner) von der (X Kft) hat der (Gemeinschuldner) lediglich von ihm selbst erstellte Hilfsbelege (in zB folgender Form: Wareneinkauf Juni 2004 EUR 22.605,- (18) 2204 06 30) sowie die Rechnungen der (X Kft) vorgelegt (vgl. Vorhalt vom ). Was die Bezahlung dieser behaupteten Einkäufe anlangt, so existieren diesbezüglich offenbar überhaupt keine Überweisungsbelege (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom ). Die behaupteten Barzahlungen durch den (Gemeinschuldner) an die (X Kft) (vgl. Vorhaltsbeantwortung vom ) erscheinen in Anbetracht der Größenordnung dieser in die Hunderttausende (Euro) gehenden Beträge jedenfalls äußerst ungewöhnlich und unglaubhaft.
-
Die Warenbezeichnungen in den Ausgangsrechnungen des (Gemeinschuldners) an die (Y GmbH) (fast durchwegs gleichlautend:
'div. Schmuckstücke, Besteck u. Haushaltswaren, gebraucht und beschädigt', aber ua. auch: 'diverse Schmuckwaren') erscheinen in Anbetracht eines durchschnittlichen Rechnungsbetrages von über 20.000,00 Euro äußerst ungenau.
-
Der (Gemeinschuldner) hat die näheren Umstände der behaupteten (teilweisen) Restaurierung und Reparatur der verfahrensgegenständlichen Silberwaren unterschiedlich bzw. widersprüchlich geschildert:
-
a) Laut Schreiben vom seien 'von dieser' (Anm.: (Y GmbH)) die Silberwaren teilweise restauriert oder repariert worden.
-
b) Laut Schreiben vom habe der (Gemeinschuldner) diese restauriert und repariert und mit Gewinn an die (Y GmbH) weiterverkauft.
-
c) Laut Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom habe der (Gemeinschuldner) 'die verfahrensgegenständlichen Silberwaren nie selbst restauriert oder repariert'.
-
d) Laut Schreiben vom seien die in Ungarn eingekauften Silberwaren vom (Gemeinschuldner) 'restauriert und repariert' worden.
-
Abgesehen vom (Gemeinschuldner) kann offenbar keine andere inländische natürliche Person zu den verfahrensgegenständlichen Silberwaren Auskunft geben - auch niemand im Naheverhältnis zur E-GmbH (wie etwa die Gattin des (Gemeinschuldners), zugleich Geschäftsführerin der (Y GmbH), oder zB Dienstnehmer dieser Gesellschaft) (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom ; Vorhalt vom ; Vorhaltsbeantwortung vom ).
-
Auch mit den angeblichen Transporten dieser Silberwaren nach Österreich, innerhalb von Österreich und wieder zurück nach Ungarn (per PKW) war nach den Angaben des (Gemeinschuldners) ausschließlich er persönlich befasst (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom ). Auch diesbezüglich gibt es somit keine Bestätigung durch eine andere inländische natürliche Person.
-
Im Zuge der in der Stellungnahme des Betriebsprüfers vom erwähnten zollamtlichen Betriebsbesichtigung bei der (Y GmbH) am ergaben sich keinerlei Hinweise auf Silberwaren wie hier behauptet (laut vorliegenden Belegen wurden aber der (Y GmbH) am vom
(Gemeinschuldner) Silberwaren (gebraucht und beschädigt) um 61.391,55 Euro (netto) verrechnet, und am verrechnete die (Y GmbH) der (X Kft) einen Betrag in Höhe von 62.742,04 Euro).
-
Auch hinsichtlich der angeblichen Silberwarenverkäufe der (Y GmbH) nach Ungarn an die (X Kft) wurden keinerlei innergemeinschaftlichen Lieferungen gemeldet. Es existieren diesbezüglich auch keinerlei Buchnachweise. Zudem sind die Warenbezeichnungen in den Ausgangsrechnungen - in Anbetracht eines Warenwertes pro Rechnung zwischen 60.000,00 und 70.000,00 Euro - äußerst ungenau ('div. Schmuckwaren, Ziergegenstände, Gebrauchsartikel, Bestecke, Einrichtungsgegenstände sortiert' (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom ).
-
Auf Grund der vom (Gemeinschuldner) ausgestellten Rechnungen hat die dem (Gemeinschuldner) nahe stehende (Y GmbH) sofort den Vorsteuerabzug beansprucht, während vom
Einzelunternehmen des (Gemeinschuldners) zunächst überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2004 abgegeben wurden. Erst am , annähernd vier Monate nach Prüfungsbeginn, erfolgten die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1/2004 bzw. 5-11/2004, in welchen die Beträge, die bar vereinnahmt worden seien (dokumentiert lediglich durch Eigenbelege des (Gemeinschuldners)), aufscheinen (Anm.: 2004 in Rechnung gestellte Silberwaren: 475.398,53 Euro brutto; laut Eigenbelegen vereinnahme Entgelte/Silberwaren: 128.461,39 Euro brutto) (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom ).
-
Genau aber durch diesen sofortigen Vorsteuerabzug bei der (Y GmbH) und die (zunächst) Nicht-Meldung der Umsätze im Rahmen des Einzelunternehmens des (Gemeinschuldners) wurde jener steuerlicher Vorteil lukriert, welchen der (Gemeinschuldner) bestreitet (vgl. Stellungnahme des Betriebsprüfers vom ).
In dieses Gesamtbild passt schließlich auch der Umstand, dass das wiederholte Erstellen von Scheinrechnungen (mit dem Briefkopf anderer Unternehmen erstellter Rechnungen) durch den (Gemeinschuldner) in der Vergangenheit in Abgabenbescheiden bereits rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom betreffend die (Z GmbH); Betriebsprüfungsbericht vom betreffend die Gattin des (Gemeinschuldners); weiters: Stellungnahme des Betriebsprüfers vom ; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom ). - Daran ändert auch der vom (Gemeinschuldner) erwähnte Freispruch vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung nichts.
Die im Spruch ersichtlichen Bemessungsgrundlagen bzw. Abweichungen von den angefochtenen Bescheiden erklären sich wie folgt:
Umsatzsteuer für das Jahr 2004:
Wie schon bisher werden als Umsätze lediglich die von der (Y GmbH) erhaltenen Zahlungen betreffend das Geschäft: Rasenmäher und Pumpen erfasst (vgl. Außenprüfungsbericht vom , Tz 3).
Auch die vom (Gemeinschuldner) auf Grund seiner (Schein
)Rechnungsstellung an die (Y GmbH) entsprechend dem oben Gesagten gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldete Steuer bleibt gegenüber dem angefochtenen Bescheid unverändert.
Die vom (Gemeinschuldner) erklärten Vorsteuern werden nunmehr anerkannt (in diesem Sinne auch: Stellungnahme des Finanzamtes vom ).
Einkommensteuer für das Jahr 2004:
Ausgehend von der von Seiten des (Gemeinschuldners) nachträglich übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bruttoverrechnung) werden auf der Betriebseinnahmenseite die Beträge ausgeschieden, welche sich auf die verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäfte beziehen (vgl. Außenprüfungsbericht vom , Tz 3; Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom ).
Auf der Betriebsausgabenseite wird der mit den verfahrensgegenständlichen Silberwarengeschäften zusammenhängende erklärte Wareneinkauf zur Gänze eliminiert. Die weiteren Ausgabenpositionen werden aus verfahrensökonomischen Gründen anerkannt (vgl. Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräch vom ).
Im Übrigen wurden dem (Gemeinschuldner) die
o. a. Bemessungsgrundlagen im Zuge des Erörterungsgesprächs vom ohnedies vorgehalten und hat er dagegen keine substantiierten Einwendungen erhoben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt insoweit der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, als zu beurteilen ist, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist oder ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. ihr mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2008/13/0098 und 0188, mwN).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass es sich bei den vorgeblichen Geschäften mit Silberwaren um sogenannte absolute Scheingeschäfte gehandelt habe und begründete dies u.a. damit, dass die in die Geschäfte involvierten Gesellschaften (X Kft und Y GmbH) in einer Nahebeziehung zum Gemeinschuldner gestanden seien, der Gemeinschuldner die Umstände der Silbereinkäufe in Ungarn widersprüchlich geschildert habe, die Ein- und Verkäufe im ursprünglichen Rechenwerk der X Kft keinen Niederschlag gefunden hätten und im MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS) nicht aufschienen, im Einzelunternehmen des Gemeinschuldners (trotz durchschnittlicher Rechnungsbeträge von über 20.000 EUR) keine aussagekräftigen Ein- und Ausgangsrechnungen zu den Geschäften vorhanden seien, die Y GmbH die Waren vom Gemeinschuldner erworben und wieder an die X Kft verkauft habe, wobei auch die Y GmbH über keine aussagekräftigen Rechnungen verfügt und die durch den Verkauf der Waren an die Y GmbH bewirkten innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht gemeldet habe.

Den angeführten Feststellungen und den weiteren im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten tritt die Beschwerdeführerin nicht dezidiert entgegen. Sie vertritt aber den Standpunkt, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei, weil die belangte Behörde "eine berichtigte Bilanz 2004 der (X Kft)", die der Gemeinschuldner im Berufungsverfahren vorgelegt habe und in der ein Materialaufwand von 38.945.000 Forint sowie Nettopreiserlöse aus Verkäufen von 39.136.000 Forint aufschienen, als "unglaubhaft" ansehe, "zumal sie im krassen Widerspruch zur offiziellen Geschäftsbilanz stehen soll", die die belangte Behörde durch eine Auskunft des Kreditschutzverbandes zu kennen vermeine. Die vom Kreditschutzverband verwalteten und behaupteten Daten seien - so die Beschwerde weiter - "einfach unrichtig und erheben auch aufgrund der eigenen Angaben des Kreditschutzverbandes (…) keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit". Daher sei nicht nachvollziehbar, "worin also dieser Unterschied den das Finanzamt vermeint erkennen zu können, besteht".

Mit diesem Vorbringen wird schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die belangte Behörde das Vorliegen von Scheingeschäften nicht nur damit begründet hat, dass die im Zusammenhang mit dem vorgeblichen An- und Verkauf der hier in Rede stehenden Silberwaren stehenden Aufwendungen und Erlöse in der ursprünglichen Bilanz der X Kft keinen Niederschlag gefunden hätten. Ausschlaggebend dafür war eine Vielzahl von Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten die im angefochtenen Bescheid konkret dargestellt und von der belangte Behörde in ihrer Gesamtheit gewürdigt wurden. Abgesehen davon hielt die belangte Behörde dem Gemeinschuldner die Auskunft des Kreditschutzverbandes anlässlich eines Erörterungsgespräches zur Stellungnahme vor und gab dieser lediglich zu Protokoll, dass die Bilanzen der X Kft "derzeit in Ungarn berichtigt" würden, was wohl nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die streitgegenständlichen Aufwendungen und Erlöse bereits in der ursprünglichen Bilanz der X Kft erfasst gewesen wären.

Die unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachte Rüge, wonach die belangte Behörde den "faktischen Geschäftsführer" der X Kft, Josef F, "niemals gehört und auch nicht vorgeladen" habe, führt die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die Beschwerde nicht aufzeigt, zu welchem Beweisthema die Einvernahme von Josef F hätte erfolgen sollen.

Soweit die Beschwerde schließlich rügt, dass "die aufgrund der Mutmaßungen der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der nun begehrten Umsatzsteuer- und Einkommensteuerzahllast völlig unnachvollziehbar" sei, ist ihr zu erwidern, dass sich die belangte Behörde nicht mit Mutmaßungen begnügt hat, sondern nach Durchführung eines umfangreichen Vorhalteverfahrens zur Überzeugung gelangte, dass der Gemeinschuldner keine Geschäfte mit Silberwaren getätigt hat. Ausgehend davon hat sie die im Zusammenhang mit den behaupteten Silberwarengeschäften erfassten Aufwendungen und Erlöse bei der Ermittlung der Umsatz- und Einkommensteuerbemessungsgrundlagen eliminiert (wobei die Bemessungsgrundlagen dem Gemeinschuldner auch im Rahmen des Erörterungesprächs mitgeteilt wurden). Dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen wäre, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am