VwGH vom 28.02.2014, 2013/03/0002

VwGH vom 28.02.2014, 2013/03/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der K GmbH in G, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl uvs-2011/K1/3496-8, betreffend Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: C GmbH in M, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die beschwerdeführende Partei eine Kraftfahrlinienkonzession in der Dauer von fünf Jahren und führte im Folgenden (unter anderem) wörtlich aus:

" Beschreibung der beantragten Strecke:

Beantragt wird die Erteilung einer touristischen Linienkonzession für den Betrieb des Ortsschibusses im Gebiet der Gemeinde G. Die Linie beginnt im Ortsteil K und führt auf der B165 Gstrasse bis zur Talstation I (G Nr. 306). Und von dort weiter auf der B165 bis zur Abzweigung bei km 36,2 und von dort auf der öffentlichen Privatstrasse F bis zur Talstation der 6SB Fu. Die beantragte Linie richtet sich nach den Betriebszeiten der Schilift-Zentrum-G GmbH, dh der erste Betriebstag ist im Regelfall der 1. Dezember, der letzte Betriebstag spätestens der 30. April. Der Betrieb der beantragten Linie erfolgt im Auftrag und auf Kosten der Schilift-Zentrum-G GmbH. Befördert werden nur Gäste der Bergbahnen von und zu den beiden Talstationen, die Beförderung erfolgt kostenlos. ..."

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Tirol diesen Konzessionsantrag gemäß § 7 Abs 1 Z 4 lit b Kraftfahrliniengesetz, BGBl I Nr 203/1999 idF BGBl I Nr 153/2006 (KflG), ab, weil die beantragte Kraftfahrlinie auf dem überwiegenden Streckenteil parallel zur bereits bestehenden Kraftfahrlinie 4094 der mitbeteiligten Partei geführt würde und sie daher geeignet sei, aufgrund des drohenden Einnahmenausfalls (von jährlich EUR 70.000,--) die Erfüllung von Verkehrsaufgaben der mitbeteiligten Partei zu gefährden. Es liege daher der Konzessionsausschlussgrund des § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG vor.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Konzessionsansuchen weise gegenüber anderen üblicherweise gestellten Anträgen mehrere Besonderheiten auf. Einerseits solle die beantragte Kraftfahrlinie nur vom 1. Dezember bis 30. April, zu einem Zeitpunkt, an dem es die meisten Fahrgäste gibt, somit fünf Monate, betrieben werden, andererseits solle die Beförderung kostenlos erfolgen. Zudem lasse sich aus dem Konzessionsansuchen entnehmen, dass nur Gäste der Bergbahnen von und zu den beiden Talstationen transportiert werden sollen, somit die Linie nicht für jedermann zugänglich sei, was den Intentionen des KflG widerspreche. Ebenfalls widerspreche dem Sinn des KflG, dass vom Fahrgast keine Bezahlung eines Beförderungspreises verlangt werde. Die beantragte Linie stünde in Konkurrenz zur bestehenden Kraftfahrlinie 4094 der mitbeteiligten Partei, für die das ganze Jahr Betriebspflicht bestehe. Bei Genehmigung des Konzessionsansuchens sei zu erwarten, dass in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April eines jeden Jahres - unbestrittenermaßen die Hauptsaison - keine Verstärkerfahrten der Linie 4094 möglich seien und sich die Ertragslage der Linie weiter verschlechtern werde. Auch ein Einnahmenentfall bei Lehrlingen und Schülern sei zu erwarten, da Transporte der beschwerdeführenden Partei kostenlos durchgeführt werden sollen. Das Verfahren habe somit nicht ergeben, dass die Erteilung der Konzession an die beschwerdeführende Partei nicht öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Es könne der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde nicht widersprochen werden, zumal das Konzessionsansuchen nicht gesetzeskonform sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei brachte eine Gegenschrift ein und stellte den Antrag, die Beschwerde zurück- oder hilfsweise abzuweisen. Auf beide Gegenschriften wurde seitens der beschwerdeführenden Partei repliziert. Zur Replik erstattete die mitbeteiligte Partei noch eine weitere Äußerung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall herangezogenen Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl I Nr 203/1999 idF BGBl I Nr 12/2006 (KflG), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen

§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

(2) ...

(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.

...

Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrags

§ 2. (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.

(2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes und die Telefonnummer sowie allfällige andere Telekommunikationsverbindungen;

2. bei natürlichen Personen weiters die Anschrift des Wohnortes des Konzessionswerbers, seine Geburtsdaten und den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft; falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes;

3. Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits eine Konzession oder Genehmigung erteilt wurde;

4. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung, die bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen;

5. erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist;

6. die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden;

7. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und deren Länge in Kilometern;

8. eine Auflistung der Fahrtstrecken der von Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in dem von der beantragten Kraftfahrlinie berührten Verkehrsbereich bereits betriebenen öffentlichen Verkehre unter Anführung aller Gleich- und Parallellaufstrecken; weiters eine Darstellung der beantragten Kraftfahrlinie sowie der Strecken der bereits betriebenen öffentlichen Verkehre in verschiedenen Farben auf einer Straßen- oder Landkarte geeigneten Maßstabes;


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9.
die gewünschte Dauer der Konzession;
10.
die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (jährliche Betriebsdauer);
11.
einen Fahrplanentwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen;
12.
die Art und erforderlichenfalls die Höhe der Beförderungspreise (Beförderungspreise eines bestimmten Verkehrsverbundes, Regelbeförderungspreise oder Besondere Beförderungspreise);
13.
die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen);
14.
Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.
...
Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung
von Berechtigungen

§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:


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1.
(bis) 3. ...
4.
die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
a)
...
b)
der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1 bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist ..."
2.
Die Beschwerde macht - mit näherer Begründung - geltend, der Ausschlussgrund des § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG liege entgegen den Annahmen der Behörden nicht vor. Dem Einwand der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei in ihren Gegenschriften, wonach die beantragte Kraftfahrlinie nicht jedermann, sondern nur einem beschränkten Teilnehmerkreis zugänglich sein solle, weshalb (auch deshalb) die Erteilung der Konzession nicht möglich sei, hält die beschwerdeführende Partei entgegen, dass die diesbezüglichen Angaben im Konzessionsantrag einer Konzessionserteilung nicht entgegen stünden. Der Inhalt des Konzessionsantrages sei in § 2 KflG festgelegt. Eine Angabe darüber, wer befördert werden soll, sei als Inhalt des Konzessionsantrages nicht vorgesehen. Eine derartige Angabe sei somit für das Konzessionsansuchen unbeachtlich. Die Erteilung der Konzession habe für den Konzessionsinhaber ohnedies die zwingende gesetzliche Konsequenz, dass ihn die Betriebspflicht und die Beförderungspflicht im Sinne des KflG träfen. Die Angabe, wonach nur Gäste der Bergbahnen von und zu den beiden Talstationen befördert würden, könne allerhöchstens als Teil der Beförderungsbedingungen qualifiziert werden. Im Übrigen seien auch die belangte Behörde sowie die Erstbehörde davon ausgegangen, dass diese Angabe im Konzessionsantrag einer Konzessionserteilung nicht im Wege stehe; anderenfalls wäre es wohl nicht erklärbar, weshalb die Behörden ein umfangreiches Beweisverfahren zum Rentabilitätsschutz durchgeführt hätten. Sofern diesbezüglich von einem unklaren Antrag ausgegangen worden wäre, hätte die beschwerdeführende Partei zu einer Präzisierung des Begehrens aufgefordert werden müssen.
3.
Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei nicht auf, durch die angefochtene Entscheidung in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein:
In seinem Erkenntnis vom , 97/03/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Begriff "jedermann" in § 1 Abs 1 zweiter Satz KflG das Verständnis zuzuordnen ist, dass ein Kraftfahrlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er für jedermann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe zugänglich ist (vgl auch ; ).
Nach dem Inhalt des Konzessionsantrages und nach den Feststellungen der Behörden soll die beantragte Kraftfahrlinie ausschließlich dem Zweck dienen, Gäste der örtlichen Bergbahnen von und zu den Talstationen zu befördern. Für eine solche, auf eine bestimmte Benützergruppe beschränkte Beförderung bedarf es keiner Kraftfahrlinienkonzession. Für die von der beschwerdeführenden Partei beabsichtigte Art der Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers, bei der es sich um eine Personenbeförderung für bestimmte Benutzergruppen gegen Entgelt des Veranstalters der Beförderung (vgl Art 2 Z 2 VO (EG) Nr 1071/2009) handelt, reicht daher die Zulassung (Konzession) für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 aus.
Wenn die beschwerdeführende Partei argumentiert, § 2 KflG erfordere im Zusammenhang mit einem Konzessionsantrag keine Angaben darüber, wem die beantragte Kraftfahrlinie zugänglich sein solle, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen im Konzessionsantrag der beschwerdeführenden Partei unbeachtlich seien, ist ihr Folgendes zu erwidern:
§ 2 KflG stellt kein Erfordernis auf, im Konzessionsantrag Angaben über jene Personen zu machen, für die die beantragte Kraftfahrlinie zugänglich sein soll, weil von einem Kraftfahrlinienverkehr nach dem bisher Gesagten ohnedies nur dann gesprochen werden kann, wenn er für jedermann zugänglich ist. Ungeachtet dessen hängt die Erteilung der Konzession von einem diesbezüglichen Antrag des Konzessionswerbers ab, der mit seinem Antrag auch den Prüfgegenstand der Behörde festlegt. Führt der Konzessionswerber - wie im vorliegenden Fall - aus, die Kraftfahrlinie nur für eine bestimmte Benutzergruppe (und nicht für jedermann) zugänglich machen zu wollen, kommt die Erteilung der Kraftfahrlinienkonzession an ihn nicht in Betracht.
Der beschwerdeführenden Partei ist zwar zuzugeben, dass die Behörde erster Instanz den Konzessionsantrag nicht etwa aus diesem Grund abschlägig behandelt hat, sondern den Konzessionsausschlussgrund nach § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG heranzog, um den Antrag abzuweisen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch erkennbar ausgeführt, dass dem Antrag auch deshalb keine Berechtigung zukomme, weil der im Konzessionsansuchen angegebene beschränkte Benutzerkreis "den Intentionen des Kraftfahrliniengesetzes" widerspreche. Damit wurde - wenn auch undeutlich - die oben dargestellte Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerde war das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei über den eingeschränkten Benutzerkreis auch nicht unklar, sondern präzise und eindeutig, und zwar nicht nur im Konzessionsantrag, sondern auch im weiteren Verfahren, in dem die beschwerdeführende Partei ausdrücklich darauf hinwies, dass sie bereits seit 1993 die Beförderung der Schigäste zu den Liftstationen und zurück durchführe. Die Antragstellung auf Erteilung der nunmehrigen Konzession sei deshalb erfolgt, da die Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Rechtsansicht vertrete, für die Beförderung der Schigäste zu den Liftstationen sei die Konzession nach dem KflG erforderlich. Die Konzessionswerberin werde aber in der Zukunft denselben Personenkreis befördern, den sie auch bereits in der Vergangenheit befördert habe, nämlich die im Ort G urlaubenden Schigäste zu den Liftstationen und retour (vgl das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom , Seite 22). Es bestand daher keine Notwendigkeit, die beschwerdeführende Partei zu einer weiteren Präzisierung des Konzessionsantrages aufzufordern. Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass sie - im Fall der von ihr vermissten Aufforderung zur Präzisierung ihres Antrags - Vorbringen erstattet hätte, das zu einer vom bisher Gesagten abweichenden Beurteilung führen hätte können.
4.
Schon deshalb braucht auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Konzessionsausschlussgrund nach § 7 Abs 1 Z 4 lit b KflG im gegenständlichen Fall zum Tragen kommen kann, nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG und § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am