VwGH vom 29.02.2012, 2008/13/0029

VwGH vom 29.02.2012, 2008/13/0029

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/13/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde I) der A KEG und II) des Dipl. Ing. Dr. Mag. W, beide in W, vertreten durch MMag. Dr. Wilhelm Frick, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1100 Wien, Liesingbachstrasse 224, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, jeweils vom , ad I) Zl. RV/3143-W/02, betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO (Nichtfeststellung) 1993 bis 1998 (hg. Zl. 2008/13/0111; erstangefochtener Bescheid), und ad II) Zl. RV/3141-W/02, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Einkommensteuer 1993 und 1994, Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Umsatzsteuer 1993 bis 1996 und Umsatzsteuer 1997 (hg. Zl. 2008/13/0029; zweitangefochtener Bescheid),

Spruch

1) den Beschluss gefasst:

a) Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, zurückgewiesen.

b) Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird, soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, zurückgewiesen.

2) zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen Bescheid beurteilte die belangte Behörde die Vermietungstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin, einer KEG, an der im Streitzeitraum der Zweitbeschwerdeführer als Komplementär und mehrere atypisch stille Gesellschafter beteiligt waren, als bloße Vermögensverwaltung und Liebhaberei (sogenannte "kleine Vermietung"). Mit dem zweitangefochtenen Bescheid sprach sie u.a. über die Rechtsfolgen dieser Beurteilung für den Zweitbeschwerdeführer ab.

Die gegen die angeführten Bescheide gerichtete Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht auf:

"1. Zuerkennung der Anfangsverluste für die Berechnung der Einkommensteuer bei dem Komplementären und stillen Gesellschaftern aufgrund der Liebhabereiverordnung 1993 sowie auf

2. Zuerkennung des Vorsteuerabzuges der (Erstbeschwerdeführerin) aufgrund auch der von dem Finanzamt (…) verlangten Umsatzsteuererklärungen auch nach der Betriebsprüfung und auf

3. Zuerkennung der 8% Bank Zinsen für die allfällige Steuerrückzahlung ab Schluß der Betriebsprüfung wegen Verschleppung durch die Behörden und auf

4. in eventu Aberkennung von Einkommensteuervorschreibungen aus Einkommen aus nicht gewerblich beauftragter und durchgeführter Renovierung durch den Komplementär (Zweitbeschwerdeführer) betreffend eines von der Behörde als Liebhaberei gewerteten Betriebes bei 3-4 Eigentumswohnungen (…) in den Jahren 1993 bis 1997

5. wegen Verletzung des Rechtes auf einer mündlichen Verhandlung vor dem UNABHÄNGIGEN Verwaltungssenates (…)"

verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

I) Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO (Nichtfeststellung) 1993 bis 1998 (erstangefochtener Bescheid):

1) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus dieser Vorschrift leitet der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ab, dass nur derjenige beschwerdeberechtigt ist, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann, während das Fehlen der Möglichkeit einer durch den Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - bewirkten Rechtsverletzung die Beschwerdelegitimation ausschließt, sodass die Berechtigung einer Partei zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde voraussetzt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Verbesserung ihrer Rechtsposition herbeiführen kann (siehe für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0119, 0120).

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer. Auch Personenzusammenschlüsse können Unternehmer sein. Daher ist die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Umsatzsteuer ein eigenes von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt, weshalb es dem Zweitbeschwerdeführer bezüglich der Umsatzsteuer an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung fehlt (vgl. z.B. des hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0341).

In Bezug auf die einheitliche und gesonderte Feststellung ist die Berechtigung des Zweitbeschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde hingegen nicht gegeben, weil Personen, die sich am Berufungsverfahren über einen auch gegen sie gerichteten einheitlichen Feststellungsbescheid nicht beteiligten (die Berufung vom wurde nur namens der Erstbeschwerdeführerin erhoben), gegenüber der (ebenfalls einheitlich wirkenden) Berufungsentscheidung nur dann und nur insoweit das Recht zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, als durch die Berufungsentscheidung ihre rechtliche Stellung verschlechtert wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0217, 2001/13/0158, mwN). Dies war gegenständlich nicht der Fall.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher, soweit sie sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat - zurückzuweisen.

2) Zur Abweisung der Beschwerde:

Die Erstbeschwerdeführerin erwarb 1993 zwei Eigentumswohnungen in Wien und nahm 1995 eine im Alleineigentum des Zweitbeschwerdeführers stehende (ebenfalls in Wien gelegene) Wohnung ins Betriebsvermögen auf. Mit der Begründung, dass sie die Wohnungen gewerblich vermiete, weil sie gegenüber ihren Mietern verschiedene Leistungen erbringe, die für die normale Vermietung im Rahmen der Vermögensverwaltung atypisch seien, machte sie Investitionsfreibeträge von den Anschaffungskosten und von den aktivierten Adaptierungskosten der Wohnungen geltend. Aus der Vermietung besagter Wohnungen erklärte sie im Streitzeitraum Entgelte und Verluste wie folgt (alle Beträge in ATS):


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1993
1994
1995
1996
1997
Entgelt
233.375,00
709.550,00
611.876,87
372.954,54
315.535,49
Verlust
1.507.793,20
786.882,03
1.644.435,58
2.401.416,03
1.626.667,79
Davon IFB
1.022.955,00
163.562,00
511.415,00
15.096,00
49.706,00

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung kam die Prüferin zur Überzeugung, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele, weil deren Vermietungstätigkeit nicht über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehe und begründete dies damit, dass sie im Streitzeitraum Mietverträge von zwei bis zehn Jahren abgeschlossen habe, wobei Verträge mit einer Mietdauer von zwei Jahren eine Verlängerungsmöglichkeit um fünf bzw. acht Jahre beinhalteten. Bei den Mietverträgen handle es sich um übliche Standardmietverträge, die keine Vereinbarungen über zusätzlich zu erbringende Leistungen enthielten. Im Gegenteil, die Mietverträge enthielten die Klausel, dass der Vermieter berechtigt sei, das Mietobjekt gegen vorherige telefonische Absprache zu betreten bzw. einen Monat vor Ablauf des Mietverhältnisses mit Mietnachfolgern zu besichtigen, was gegen behauptete Zusatzleistungen wie die tägliche Wartung der Zimmer, Terrassenpflege und Blumengießen spreche. Abgesehen davon habe der mit diesen Arbeiten vorgeblich betraute Zweitbeschwerdeführer (dessen Wohnsitz sich laut eigenen Angaben seit Ende 1994 in Zell am See befinde) von November 1995 bis Oktober 1996 sein Gerichtsjahr in Kärnten und in der Steiermark absolviert, weshalb die tägliche Zimmerreinigung speziell in diesem Zeitraum kaum möglich erscheine. Auch die im Prüfungszeitraum erzielten Mieten seien nicht ungewöhnlich hoch und ließen nicht den Schluss zu, dass von Mietern Nebenleistungen honoriert worden wären. "Zu weiteren angeführten Leistungen wie Fußbödenreparatur, Fliesenlegerarbeiten, Gerätetransport etc. sagte bereits der VwGH aus, dass eine Vermietung nicht schon dadurch zur gewerblichen Tätigkeit wird, weil der Vermieter Bestandobjekte in den vom ihm selbst für Zwecke der nächsten Vermietung gewünschten Zustand versetzt."

Die Prüferin vertrat zudem die Auffassung, dass die hier in Rede stehende Vermietung Liebhaberei darstelle und begründete dies damit, dass die Mieten, die im Streitzeitraum tatsächlich vereinnahmt worden seien, nicht einmal den aus der Fremdfinanzierung der Wohnungen resultierenden Zinsaufwand deckten. Die von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Prognoserechnung erweise sich schon deswegen als nicht stichhaltig, weil darin fiktive Verkaufserlöse für die Wohnungen zwischen 16.000.000 S 1999) und 54.436.412 S 2019) angesetzt worden seien, die bei Ermittlung des Gesamtüberschusses aus der Vermietung nicht zu berücksichtigen seien. Ohne die Verkaufserlöse sei - selbst nach der von der Erstbeschwerdeführerin erstellten Prognose - innerhalb eines Zeitraumes von 27 Jahren kein Gesamtüberschuss erzielbar, was sowohl für die Vermietung der Wohnungen insgesamt als auch für die Vermietung jeder einzelnen Wohnung gelte.

Das Finanzamt folgte der Prüferin und setzte für die Jahre 1993 bis 1998 unter Hinweis auf die vorgenommene Beurteilung der Vermietungstätigkeit als Liebhaberei keine Umsatzsteuer fest. Weiters erließ es auf § 92 BAO gestützte Bescheide, in denen es aussprach, dass für die Jahre 1993 bis 1998 keine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO erfolgt.

Die Erstbeschwerdeführerin berief gegen die angeführten Bescheide und begründete die Berufung damit, dass eine eingetragene offene Erwerbsgesellschaft nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, wenn sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig werde. Wie bei einer OHG oder KG werde bei der geringsten gewerblichen Tätigkeit die Gesamttätigkeit der Gesellschaft zum Gewerbebetrieb. Durch die umfangreichen gewerblichen Nebentätigkeiten, die zur reinen Vermietung hinzugekommen seien, sei jedenfalls die Grenze der geringsten gewerblichen Tätigkeit überschritten. Strittig sei daher nicht, "ob die Vermietung (der Erstbeschwerdeführerin) eine 'gewerbliche Vermietung' darstellt, sondern ob die Tätigkeit der Gesellschaft infolge von einer geringsten gewerblichen Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit, also als Vermietung im Rahmen gewerblicher Einkünfte anzusehen ist. Dass die Gesellschaft über bloße Vermietung hinaus Nebenleistungen erbracht hat, ist unwidersprochen geblieben". Daher sei die Gesellschaft als solche gewerblich tätig und erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der Liebhaberei sei von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen. Durch die Vermietung von mehr als drei Wohnungen sei unter Einbeziehung eines Veräußerungsgewinnes der Gesamtüberschuss nach der damaligen Rechtslage innerhalb von 35 Jahren zu erzielen.

Die Prüferin brachte in einer Stellungnahme zur Berufung vor, dass laut schriftlicher Auskunft eines ehemaligen Mieters keine Zusatzleistungen zur Wohnraumvermietung vereinbart und bezahlt worden seien. Die Erstbeschwerdeführerin habe ausschließlich Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum erzielt und keine für sich abgrenzbare eigenständige gewerbliche Tätigkeit entfaltet.

Die Erstbeschwerdeführerin äußerte sich zur Stellungnahme der Prüferin trotz Aufforderung nicht.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Vermietung und Verpachtung einen Gewerbebetrieb begründe, wenn die Tätigkeit über die reine Nutzungsüberlassung hinausgehe. Insbesondere müssten zur Vermietung besondere, damit nicht im Regelfall oder stets verbundene, Leistungen hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters bedingt werde. Im Streitfall hätten sich keine Hinweise auf gewerbliche Nebentätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin ergeben. "Vielmehr hat die Prüferin (auch in ihrer Stellungnahme zur Berufung) schlüssig dargelegt, dass zum einen (der Zweitbeschwerdeführer) (mangels Anwesenheit in Wien) gar nicht die Möglichkeit hatte, die behaupteten gewerblichen Nebentätigkeiten zu erbringen, zum anderen wurde von einem Mieter schriftlich das Vorliegen eines bloßen Mietvertrages bestätigt."

Nachweise für die gegenteiligen Behauptungen in der Berufung habe die Erstbeschwerdeführerin nicht erbracht. Wenn sich die Vermietung von Gebäuden auf eine bloße Vermögensverwaltung beschränke, lägen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dass eine "Personen(handels)gesellschaft" als Vermieter auftrete, ändere daran nichts.

Zur Liebhaberei führte die belangte Behörde aus, die Erstbeschwerdeführerin habe drei in einem "Zinshaus" gelegene Eigentumswohnungen an verschiedene Personen vermietet, weshalb jedes Mietobjekt eine Beurteilungseinheit darstelle. Die Vermietung von Eigentumswohnungen stelle eine Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 1 der Liebhabereiverordnung idF BGBl Nr. 33/1993 (im Folgenden nur: LVO) dar. Die Prüferin habe zwar keine Prognoserechnungen für die einzelnen Wohnungen erstellt, sei aber im Hinblick darauf, dass alle Wohnungen fremdfinanziert worden seien, davon ausgegangen, dass nach der Art der Bewirtschaftung ein Gesamtüberschuss auch für eine einzelne Wohnung in einem absehbaren Zeitraum nicht erzielbar sei. Dieser Feststellung sei die Erstbeschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Auch der Akteninhalt biete keine Hinweise, diese Feststellung anzuzweifeln. Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen sei nach der Rechtsprechung "ein Zeitraum von 20 Jahren als überschaubar zu beurteilen". Die streitgegenständliche Vermietung stelle daher Liebhaberei dar, weshalb in Erledigung der eingereichten Feststellungserklärungen Bescheide zu erlassen seien, wonach die Feststellung zu unterbleiben habe. Die Beurteilung der Vermietungstätigkeit gelte auch für die Umsatzsteuer, weil es sich im Streitfall um eine sogenannte kleine Vermietung handle (§ 6 LVO).

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweck errichtet worden sei, "Eigentumswohnungen zur erwerben, durch den (Zweitbeschwerdeführer) zu revitalisieren, zu vermieten, Dienste an den Mieter zu erbringen, um eine laufende Verbesserung der Objekte zu erreichen sowie Hausverwaltungen durchzuführen um bei Erreichen einer gewissen Größe in eine KG umgewandelt zu werden". Die Erstbeschwerdeführerin habe von Anfang an über mindestens drei Eigentumswohnungen verfügt, wobei bei der Vermietung durch eine eingetragene Erwerbsgesellschaft "eine geringste Gewerblichkeit genügt", um die Vermietung unter § 1 Abs. 1 LVO einzuordnen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Die Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder Grundstücken stellt in der Regel nur eine Form der Vermögensnutzung (Vermögensverwaltung) dar. Zum Gewerbebetrieb wird sie, wenn zur Tätigkeit des Vermieters oder Verpächters eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende besondere Tätigkeit dazu tritt, wenn also ein gewerbsmäßiges Vermieten, bei dem der gewerbliche Unternehmercharakter in den Vordergrund tritt, und eine laufende Verwaltungsarbeit erheblichen Umfangs bzw. eine wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist (vgl. Hofstätter/Reichel , EStG 1988, III § 28 Tz 3, mit weiteren Nachweisen). Auch bei einer Personengesellschaft muss überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden, um von gewerblichen Einkünften Kraft Rechtsform ausgehen zu können (vgl. Hofstätter/Reichel , aaO, § 2 Tz 36).

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich im Streitfall keine Hinweise auf gewerbliche Tätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin ergeben hätten und stützt sich dabei auf Ausführungen der Prüferin im Betriebsprüfungsbericht und in der Stellungnahme zur Berufung. Laut Betriebsprüfungsbericht schloss die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Mietern Standardmietverträge ab, die aufgrund der Klausel, dass der Vermieter berechtigt sei, das Mietobjekt gegen vorherige telefonische Absprache zu betreten bzw. einen Monat vor Ablauf des Mietverhältnisses mit Mietnachfolgern zu besichtigen, gegen die behaupteten Zusatzleistungen, wie die tägliche Wartung der Zimmer, Terrassenpflege und Blumengießen sprächen. Auch der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer, der diese Leistungen vorgeblich erbracht habe, von November 1995 bis Oktober 1996 sein "Gerichtsjahr" in Kärnten und in der Steiermark absolviert habe, lasse die tägliche Zimmerreinigung speziell in diesem Zeitraum kaum möglich erscheinen. Die Prüferin stellte weiters fest, dass die erzielten Mieten nicht ungewöhnlich hoch seien und nicht den Schluss zuließen, dass von Mietern Nebenleistungen honoriert worden seien und wies im Betriebsprüfungsbericht zutreffend darauf hin, dass die Sanierung der Wohnungen durch den Zweitbeschwerdeführer aus der streitgegenständlichen Vermietung noch keine gewerbliche Tätigkeit mache. Ergänzend dazu stellte sie in der Stellungnahme zur Berufung fest, dass laut Auskunft eines ehemaligen Mieters keine Zusatzleistungen zur Wohnraumvermietung vereinbart und bezahlt worden seien. In der Berufung wurden die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht nicht dezidiert bekämpft. Eine Äußerung zur Stellungnahme der Prüferin zur Berufung erfolgte nicht, obwohl die Erstbeschwerdeführerin hierzu aufgefordert wurde. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde zur Überzeugung gelangte, dass die Erstbeschwerdeführerin keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat und die hier in Rede stehende Vermietung eine bloße Vermögensverwaltung darstellte.

Die Beschwerde wendet sich weiters dagegen, dass die streitgegenständliche Vermietung von der belangten Behörde als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 Z 1 LVO angesehen wurde und bringt (unter Hinweis auf die Liebhabereirichtlinien sowie weitere näher bezeichnete Erlässe des Bundesministers für Finanzen) u.a. vor, dass bei der Bewirtschaftung von mehr als zwei in ein und demselben Gebäude befindlichen Eigentumswohnungen in jedem Fall Einkünfte iSd § 1 Abs. 1 LVO vorlägen, wenn die Wohnungen einheitlich bewirtschaftet würden, eine Eignung zur Befriedigung persönlicher Verhältnisse nicht angenommen werden könne und mit der Vermietung vor dem begonnen worden sei.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass bei der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich für jedes Mietobjekt gesondert zu untersuchen ist, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen, wenn diese an verschiedene Personen vermietet sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 94/15/0126, sowie Hofstätter/Reichel , aaO, § 2 - Liebhaberei ABC, Stichwort "Beurteilungseinheit", mit weiteren Nachweisen). Die belangte Behörde stellte - von der Beschwerde unwidersprochen - fest, dass die gegenständlichen Eigentumswohnungen an verschiedene Personen vermietet wurden und ging daher zu Recht davon aus, dass die Vermietung jeder Eigentumswohnung für sich eine Einkunftsquelle begründen kann oder als steuerliche Liebhaberei zu beurteilen ist. Dass sich eine Eigentumswohnung nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, unterliegt keinem Zweifel (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0191, in dem der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die Frage, ob sich ein Wirtschaftsgut iSd § 1 Abs. 2 LVO in besonderem Maß für die private Nutzung eignet, abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu beurteilen ist). Daraus folgt, dass die Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnungen zu Recht als Betätigung iSd § 1 Abs. 2 der LVO (kleine Vermietung) beurteilt wurde.

Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Der nach § 2 Abs. 4 LVO 1993 (in der hier nach § 8 Abs. 3 LVO geltenden Fassung vor der Änderung durch BGBl. II Nr. 358/1997) überschaubare Zeitraum ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit rund 20 Jahren anzunehmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0253), wobei im Übrigen auch irrelevant ist, ob eine "große" Vermietung (§ 2 Abs. 3 LVO) oder eine "kleine" Vermietung (§ 2 Abs. 4 LVO) vorliegt (vgl. Hofstätter/Reichel aaO, § 2 Liebhaberei - ABC, Stichwort "Vermietung und Verpachtung - Allgemeines"). Die Prüferin und ihr folgend die belangte Behörde stellten fest, dass mit der Vermietung der einzelnen Wohnung innerhalb des besagten Zeitraumes kein Gesamtüberschuss erzielbar sei. Gegenteiliges ist aus den Verwaltungsakten nicht ableitbar und wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die hier in Rede stehende Betätigung stellt daher ertragsteuerlich Liebhaberei dar. Da es sich um eine Betätigung iSd § 1 Abs. 2 LVO handelt, findet die Liebhabereibeurteilung auch für Zwecke der Umsatzsteuer Anwendung, was iSd § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 bedeutet, dass die Einnahmen (Entgelte) nicht umsatzsteuerpflichtig, andererseits aber auch keine Vorsteuern abzuziehen sind. Dies gilt wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2004/14/0082, VwSlg. 8110/F, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, aufgezeigt hat, auch vor dem Hintergrund des Unionsrechts.

Die Rüge, wonach die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem sie den Termin für die beantragte mündliche Berufungsverhandlung trotz eines vom Zweitbeschwerdeführer bereits seit längerem gebuchten Urlaubes nicht verlegt habe, führt die Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil in dieser nicht dargestellt wird, welches Vorbringen konkret erstattet und welche Beweise konkret vorgelegt worden wären, wenn die mündliche Verhandlung verlegt worden wäre. Die Beschwerde stellt aber auch nicht dar, was die Erstbeschwerdeführerin daran gehindert hat, ein allfälliges weitergehendes Vorbringen und allenfalls vorhandene weitere Beweise z.B. im Rahmen einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin zur Berufung zu erstatten bzw. vorzulegen.

Die Beschwerde gegen den zur erstangefochtenen Bescheid erweist sich daher - soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde - als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

II) Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Einkommensteuer 1993 und 1994, Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Umsatzsteuer 1993 bis 1996 und Umsatzsteuer 1997 (zweitangefochtener Bescheid),

1) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Wie bereits ausgeführt, setzt die Berechtigung einer Partei zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde voraus, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides eine Verbesserung ihrer Rechtsposition herbeiführen kann. Der zweitangefochtene Bescheid ist nicht an die Erstbeschwerdeführerin ergangen und wirkt gegenüber dieser nicht. Daher war die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen diesen Bescheid richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat - zurückzuweisen.

2) Zur Abweisung der Beschwerde

In Bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid erachtet sich der Zweitbeschwerdeführer soweit ersichtlich im Recht auf "Zuerkennung der Anfangsverluste für die Berechnung der Einkommensteuer" und "in eventu auf Aberkennung von Einkommensteuervorschreibungen aus Einkommen aus nicht gewerblich beauftragter und durchgeführter Renovierung (…) eines von der Behörde als Liebhaberei gewerteten Betriebes" verletzt.

Was die Zuerkennung von "Anfangsverlusten für die Berechnung der Einkommensteuer" betrifft, ist darauf zu verweisen, dass Abgabenbehörden gemäß § 192 BAO an die in (Nicht )Feststellungsbescheiden enthaltenen Feststellungen gebunden sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2004/19/0123). Die belangte Behörde stellte mit den zur hg. Zl 2008/13/0111 angefochtenen Bescheiden im Instanzenzug u.a. fest, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Erstbeschwerdeführerin für die hier streitgegenständlichen Jahre nicht vorzunehmen ist und war bei Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides daran gebunden, weshalb die in Rede stehenden Verluste bei der Ermittlung der Einkünfte des Zweitbeschwerdeführers zu Recht außer Ansatz gelassen wurden.

Mit der in der Beschwerde näher ausgeführte Rüge, wonach das Finanzamt die Vermietung von Eigentumswohnungen durch die Erstbeschwerdeführerin als Liebhaberei beurteilt habe, wohingegen die Entgelte des Zweitbeschwerdeführers für die Renovierung dieser Wohnungen der Besteuerung unterzogen worden seien, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die belangte Behörde den diesbezüglichen - bereits in der Berufung vorgetragenen -Bedenken ohnehin Rechnung getragen hat, worauf sie auch in der Gegenschrift unwidersprochen hinweist.

Daher erweist sich auch die gegen den zweitangefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde - soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde - als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde erst im Mängelbehebungsschriftsatz und damit verspätet gestellt (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 540, angeführte hg. Judikatur).

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am