VwGH vom 20.12.2012, 2010/15/0109
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A GmbH als Rechtsnachfolgerin der B GmbH in H, vertreten durch die SAXINGER CHALUPSKY PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 4600 Wels, Edisonstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/1198-L/09, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2006 sowie Säumniszuschläge für den Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2005 und 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden GmbH erhobene Berufung gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlägen für den Dienstgeberbeitrag betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der (Rechtsvorgängerin der) beschwerdeführenden Gesellschaft im Streitzeitraum zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab.
In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass im Streitfall zweifellos eine Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin vorliege, weil auch nach den Ausführungen in der Berufung kein Grund zur Annahme bestehe, dass er seinen mit der Geschäftsführung verbundenen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Die Beschwerdeführerin kritisiere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verfehlt, bringe aber nichts vor, das eine andere Betrachtung zuließe. Das Fehlen der Weisungsgebundenheit auf Grund der Beteiligung sei typisches Merkmal der Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 EStG und der diesbezügliche Hinweis der Beschwerdeführerin entbehrlich. Wenn sie vermeine, der Geschäftsführer schulde seine Arbeitskraft nicht, da er auch mit anderen beruflichen Tätigkeiten beschäftigt sei, so könne dieser Aussage insofern nicht gefolgt werden, als auch mehrere Dienstverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern unterhalten werden könnten. Die Hinweise auf das Fehlen fixer Arbeitszeit, eines fixen Arbeitsortes etc. habe bereits der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 109/00, als ungeeignet für die hier strittige Beurteilung verworfen, da diese Merkmale auf die fehlende Weisungsgebundenheit zurückzuführen seien und nicht bedeuteten, dass keine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus vorliege. Damit sei auch die Frage, ob der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe, nicht mehr von entscheidungswesentlicher Bedeutung.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 619/10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In dem - GmbH-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von zumindest 50% betreffenden - Erkenntnis vom , 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0127).
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses für den Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin zweifelsfrei gegeben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am